Inhaltsverzeichnis : Pfersche, Emil: Privatrechtliche Abhandlungen

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also,  da  wir  auch  unsere  Ansicht  wenigstens  als  möglich
zu  erweisen  vermögen,  noch  darum  handeln,  zwischen  den
beiden  Möglichkeiten  zu  wählen.  Dafs  bei  dieser  Lage  der
Dinge  die  seit  längster  Zeit  hergebrachte  Auffassung  etwas
voraus  hat,  ist  eine  selbstverständliche  und  für  die  Sicherheit ¬
  unserer  Erkenntnis  sehr  wohlthätige  Erscheinung,  über
welche  man  sich  nicht  beklagen  kann.  In  unserem  Falle
aber  dürfte  dieses  Moment  der  herrschenden  Meinung  weniger ¬
  zu  statten  kommen.  Es  ist  allerdings  richtig,  dafs
sie  die  nächstliegende  ist,  dafs  sie  sich  aufdrängen  muss,
sobald  man  den  Zweck  verfolgt,  den  Quellen  ein  einheitliches -
  praktisches  Resultat  zu  entnehmen.  Denn  dann  geht
man  notwendig  von  dem  Standpunkt  der  justinianischen
Zeit  aus,  legt  der  Darstellung  der  Institutionen,  welche  die
herrschende  Ansicht  direkt  bestätigen,  das  gröfste  Gewicht
bei  und  sucht  nach  derselben  die  älteren  Fragmente  zu
deuten.
Wenn  man  jedoch  die  Frage  genau  als  historische
stellt,  dürfte  der  Ausgang  der  Betrachtung  wohl  ein  anderer
sein.  Man  wird  vor  allem  beachten,  dafs  im  Sakramentsprozels -
  und  wohl  auch  im  Verfahren  per  sponsionem  an
eine  Berücksichtigung  der  Ansprüche  aus  der  Vorprozefszeit -
  nicht  zu  denken  ist.  *)  Dann  stellt  sich  die  Aufnahme
der  Ansprüche  in  die  Vindication  schon  zur  klassischen
Zeit  als  eine  erst  zu  beweisende  Annahme  dar,  welche  man
bei  mangelnden  Beweisen  ablehnen  müsste.  Die  Darstellung
der  Institutionen  aber  braucht  man  als  zwingenden  Beweis
eines  blos  historischen  Umstandes  nicht  ohne  weiteres  gelten
zu  lassen.
Unter  Festhaltung  dieses  Ausgangspunktes  dürfen  wir
unsere  Ansicht  getrost  neben  der  herrschenden  zur  Wahl
stellen:  es  wird  nur  darauf  ankommen,  welche  von  beiden
der  heute  zumeist  angenommenen  Vorstellung  von  der  Ent1) -
  Darüber  dürfte  man  einig  sein,  siehe  Jhering,  Geist  III.
S.  31,  183  f.  Bekker,  Jahrb.  für  gem.  Recht,  IV,  S.  185.  204,
Karlowa,  Legis  act.  Prozess,  S.  81,  101.  Göppert,  Organ.  Erzeugn., -
  S.  133.  Pernice,  Labeo  II,  S.  164.
            
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