Contents : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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teil Beobachtungen, Erfahrungen und Entdeckungen gegen-
seitig austauschen, gemeinschaftlich erwägen und prü-
fen, und dadurch ihre Wissenschaft bereichern.
Sie versammeln sich keinesweges, um die in den einzel-
nen Staaten bestehende Gesetzgebung und das sogenannte
öffentliche Leben umzugestalten und in beide einzugreifen.
Ist z. B. der Zweck der wissenschaftlichen Versanrmlung
der Philologen und Schulmänner gewesen, die in den
deutschen Staaten über den öffentlichen^ Unterricht beste-
henden Gesetze und Anordnungen zu verändern, oder eine
allgemeine Schul-Ordnung für das gesammte Deutschland
zu entwerfen, und sich zu verbinden, für ihre Einfüh-
rung „wirksam und thätig" zu seyn? oder haben die
deutschen Aerzte und Apotheker sich versammelt, um
eine allgemeine deutsche Medizinal-, Apotheker- und Hcb-
ammen-Ordnung, und die Naturforscher, um ein deutsches
National-Bergrecht einzuführen? Hat eine Kategorie die-
ser Männer stch so weit vergessen,.um sich zu berathen,
für ein System oder für eine Einrichtung, welche die
deutschen Regierungen nicht angenommen, sondern verwor-
fen haben, thätig zu seyn und zu wirken? Wenn ein
gar geringer Theil der von dem Verfasser erwähnten Schul-
männer eine Schulzucht, nach welcher Schüler über Schüler
öffentlich zu Gericht sitzen sollen, den Regierungen vorge-
schlagen hätte, von denselben aber damit abgewiesen wor-
den wäre, dennoch, jener fixen Ansicht schroff anhängend,
eine Versammlung aller Schullehrer in Deutschland aus-
schriebc, um stch zu vereinigen, für jenes Disziplinar-Sy-
stem thätig zu seyn und zu wirken, würde der Ver-
fasser dies Widersetzlichkeit und Pflichtwidrigkcit, oder eine
rein wissenschaftliche Versammlung nennen? Der Verfasser
nimmt die Analogie dieser wissenschaftlichen Versammlungen
auch für die Rechtswissenschaft und für Rcchtsgelehrte, inson-
derheit aber für Advokaten, für letztere sogar aus dem wichti-
gen Grunde in einem noch höheren Grade in Anspruch, weil
den Angehörigen anderer Wissenschaften „oder doch der
„Mehrzahl derselben die Theilnahme an solchen Versamm-
„lungen um so mehr zu verbieten gewesen seyn würde, da
„ihre Abwesenheit aus ihren! amtlichen Wirkungskreise in
„vielen Fällen eine Stellvertretung, wohl gar auf Kosten des

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