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Gedenken ausgeübt habe, sondern ein so langer Besitz nur durch mehrere, welche
auf einander gefolgt sind, fortgesetzt werden könne (per accessionem temporis),
der Nachfolger im Besitze einen gehörigen Rechtstitel, unter welchem er in den Besitz
des Anderen eingetreten ist, einen Transmissions-Titel, für sich haben müsse, indem
hierbei nicht mehr die Frage sey, ob das Recht über Menschen-Gedenken besessen
worden, sondern ob der jetzige Besitzer wirklich Nachfolger derer, die das Recht
vorher ausübten, und also befugt sey, sich auf den Besitz der Vorgänger und auf
die unvordenkliche Verjährung zu berufen. — Abgesehen von diesem eingeschränkteren
Sinne des Erfordernisses eines Titels, ist, daß es dessen im Allgemeinen nicht bedürfe; ¬
auch von dem Oberappellationsgerichte ausdrücklich angenommen worden *)
weil nämlich die Anführung und der Beweis eines solchen bei einer von unvordenklicher ¬
Zeit hergebrachten Gerechtsame um so mehr cessiren müsse, als anderergestalt
diese Präscription nicht weiter immemorialis seyn, und ihre wesentliche Eigenschaft, ¬
daß sie bei dem Mangel des Beweises eines Titels an die Stelle eines
solchen trete, verlieren würde.
Zwei hier noch in Betracht kommende Nebenpuncte will ich nur kurz berühren: ¬
1) ob der Besitzer dadurch, daß er einen zur Verjährung untauglichen
Titel beibringt, hierdurch die Wirksamkeit des unvordenklichen Besitzes vereitele, obgleich ¬
er überhaupt einen solchen beizubringen nicht verbunden gewesen wäre?
Einige ältere Rechtsgelehrten verneinen solches, andere hingegen bejahen es. Was
Rebhan 4) für die letztere Meinung anführt, ist zwar mehr sinnreich, als richtig;
dennoch dürfte sie den Vorzug verdienen, und sehr treffend bemerkt hierüber
Hert *): in praescriptione immemoriali deterius est, malum habere
titulum, quam nullum, indem nämlich durch die Existenz eines zum Rechtserwerbe ¬
vollkommen untauglichen Titels, mittelst dessen der Verjährende in den Besitz ¬
gekommen ist, der Anfang, und noch dazu ein widerrechtlicher Anfang, des
Besitzes dargethan, also, insofern dieser der unvordenklichen Verjährung entgegen
steht, dieselbe unwirksam gemacht wird. -- 2) Ob es der unvordenklichen Verjähp) ¬
in der Sache: Proc. Fisci g. Rotenburgischen Anwalt. 1775.
q) 1. c. p. 12.
r) I. c. n. 15. Gleicher Meinung sind auch KREss l. c. §. 3. BRUNNEMANN I. c. n. 13.