Inhaltsverzeichnis : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (2)

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Gedenken  ausgeübt  habe,  sondern  ein  so  langer  Besitz  nur  durch  mehrere,  welche
auf  einander  gefolgt  sind,  fortgesetzt  werden  könne  (per  accessionem  temporis),
der  Nachfolger  im  Besitze  einen  gehörigen  Rechtstitel,  unter  welchem  er  in  den  Besitz
des  Anderen  eingetreten  ist,  einen  Transmissions-Titel,  für  sich  haben  müsse,  indem
hierbei  nicht  mehr  die  Frage  sey,  ob  das  Recht  über  Menschen-Gedenken  besessen
worden,  sondern  ob  der  jetzige  Besitzer  wirklich  Nachfolger  derer,  die  das  Recht
vorher  ausübten,  und  also  befugt  sey,  sich  auf  den  Besitz  der  Vorgänger  und  auf
die  unvordenkliche  Verjährung  zu  berufen.  —  Abgesehen  von  diesem  eingeschränkteren
Sinne  des  Erfordernisses  eines  Titels,  ist,  daß  es  dessen  im  Allgemeinen  nicht  bedürfe; ¬
  auch  von  dem  Oberappellationsgerichte  ausdrücklich  angenommen  worden  *)
weil  nämlich  die  Anführung  und  der  Beweis  eines  solchen  bei  einer  von  unvordenklicher ¬
  Zeit  hergebrachten  Gerechtsame  um  so  mehr  cessiren  müsse,  als  anderergestalt
diese  Präscription  nicht  weiter  immemorialis  seyn,  und  ihre  wesentliche  Eigenschaft, ¬
  daß  sie  bei  dem  Mangel  des  Beweises  eines  Titels  an  die  Stelle  eines
solchen  trete,  verlieren  würde.
Zwei  hier  noch  in  Betracht  kommende  Nebenpuncte  will  ich  nur  kurz  berühren: ¬
  1)  ob  der  Besitzer  dadurch,  daß  er  einen  zur  Verjährung  untauglichen
Titel  beibringt,  hierdurch  die  Wirksamkeit  des  unvordenklichen  Besitzes  vereitele,  obgleich ¬
  er  überhaupt  einen  solchen  beizubringen  nicht  verbunden  gewesen  wäre?
Einige  ältere  Rechtsgelehrten  verneinen  solches,  andere  hingegen  bejahen  es.  Was
Rebhan  4)  für  die  letztere  Meinung  anführt,  ist  zwar  mehr  sinnreich,  als  richtig;
dennoch  dürfte  sie  den  Vorzug  verdienen,  und  sehr  treffend  bemerkt  hierüber
Hert  *):  in  praescriptione  immemoriali  deterius  est,  malum  habere
titulum,  quam  nullum,  indem  nämlich  durch  die  Existenz  eines  zum  Rechtserwerbe ¬
  vollkommen  untauglichen  Titels,  mittelst  dessen  der  Verjährende  in  den  Besitz ¬
  gekommen  ist,  der  Anfang,  und  noch  dazu  ein  widerrechtlicher  Anfang,  des
Besitzes  dargethan,  also,  insofern  dieser  der  unvordenklichen  Verjährung  entgegen
steht,  dieselbe  unwirksam  gemacht  wird.  --  2)  Ob  es  der  unvordenklichen  Verjähp) ¬
  in  der  Sache:  Proc.  Fisci  g.  Rotenburgischen  Anwalt.  1775.
q)  1.  c.  p.  12.
r)  I.  c.  n.  15.  Gleicher  Meinung  sind  auch  KREss  l.  c.  §.  3.  BRUNNEMANN  I.  c.  n.  13.
            
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