VII. Abschnitt. Von der Erbfolge der Descendenten.
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das privatrechtl. Gesetzbuch für den K. Zürich § 2042. „Der
Erblasser ist berechtigt, den Erben ganz von dem Pflichttheile auszuschließen: ¬
a. wenn dieser ihn in großer Noth auf eine lieblose
Weise im Stiche gelassen oder sonst auf eine grobe Weise die dem
Erblasser gebührenden verwandtschaftlichen Rücksichten verletzt oder
beharrlich mißachtet hat; b. wenn der Erbe wegen eines gemeinen
(nicht politischen) Verbrechens, welches eine entschieden niedere und
unmoralische Gesinnung verräth, bestraft worden ist; c. wenn der
Erbe sich einer liederlichen oder entehrenden Lebensweise hingegeben ¬
hat.
Der Code civil kennt die Enterbung nicht, sondern nur die vermöge
des Gesetzes in gewissen Fällen eintretende Unwürdigkeit zur Erbfolge?).
Zöpfl, Ueber das germanische Element im Code Napoléon (in der
Zeitschrift für deutsches Recht V. S. 127) bemerkt hierüber:
Wenn der Code alle Enterbungen ausscheidet und nur Gründe
der Unwürdigkeit aufstellt, aus welchen der Erbe durch das Gesetz
selbst (ipso jure) von der Erbschaft ausgeschlossen wird (art. 727
so kann man darin nicht, wie früher aus Unkenntniß des historischen ¬
Rechts behauptet worden ist, einen revolutionären Angriff auf
das Wesen der väterlichen Gewalt, sondern man kann darin nur
welche vielmehr ihr Augenmerk auf eine möglichst detaillirte, buchstäblich aufzufassende ¬
Festsetzung der einzelnen Enterbungsfälle richteten.
Bluntschli, Erläut. IV. S. 129 bemerkt dazu: „Das Gesetz hat es mit
Absicht vermieden, hier so kasuistisch zu verfahren, wie Justinian's Novelle 115.
Es überläßt es dem moralischen Gefühl des Richters, je nach dem Zusammenhang ¬
der Umstände eine Ausschließung aus diesem Grunde für begründet
oder für ungültig zu erklären ..."
Etwas ausführlicher sind die Bestimmungen des bürg. Gesetzb. für das
K. Sachsen §§ 2575, 2576, worin (außer den im § 2277 gedachten Indignitätsgründen ¬
s. B. II S. 295) vier genau präcisirte Enterbungsursachen
aufgeführt sind, über welche Siebenhaar, Com. III S. 395 im Allgemeinen ¬
bemerkt: „Soviel den allgemeinen Standpunct, von welchem man
bei Festsetzung der Enterbungsgründe ausgegangen ist, anlangt, so hat man
sich von jeder Unduldsamkeit in Religionssachen freigehalten, und nur grobe
Verletzungen der Pietät gegen den Erblasser und dessen nächste Verwandte
als Enterbungsgründe anerkannt."
art. 727. „Sont indignes de succéder, et, comme tels, exclus des successions,
1. Celui qui serait condamné pour avoir donné ou tenté de donner la
mort au défunt;
2. Celui qui a porté contre le défunt une accusation capitale jugée calomnicuse ¬
;
3. L'héritier majeur qui, instruit du meurtre du défunt, ne l'aura pas
dénoncé à la justice."
Vergl. Brauer, Erläut. über den Code Napoleon II. S. 40 ff.