Full text : Ortiz Basualdo, Mariano: Principios que rigen la expropiación por causa de utilidad publica

VII.  Abschnitt.  Von  der  Erbfolge  der  Descendenten.
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das  privatrechtl.  Gesetzbuch  für  den  K.  Zürich  §  2042.  „Der
Erblasser  ist  berechtigt,  den  Erben  ganz  von  dem  Pflichttheile  auszuschließen: ¬
  a.  wenn  dieser  ihn  in  großer  Noth  auf  eine  lieblose
Weise  im  Stiche  gelassen  oder  sonst  auf  eine  grobe  Weise  die  dem
Erblasser  gebührenden  verwandtschaftlichen  Rücksichten  verletzt  oder
beharrlich  mißachtet  hat;  b.  wenn  der  Erbe  wegen  eines  gemeinen
(nicht  politischen)  Verbrechens,  welches  eine  entschieden  niedere  und
unmoralische  Gesinnung  verräth,  bestraft  worden  ist;  c.  wenn  der
Erbe  sich  einer  liederlichen  oder  entehrenden  Lebensweise  hingegeben ¬
  hat.
Der  Code  civil  kennt  die  Enterbung  nicht,  sondern  nur  die  vermöge
des  Gesetzes  in  gewissen  Fällen  eintretende  Unwürdigkeit  zur  Erbfolge?).
Zöpfl,  Ueber  das  germanische  Element  im  Code  Napoléon  (in  der
Zeitschrift  für  deutsches  Recht  V.  S.  127)  bemerkt  hierüber:
Wenn  der  Code  alle  Enterbungen  ausscheidet  und  nur  Gründe
der  Unwürdigkeit  aufstellt,  aus  welchen  der  Erbe  durch  das  Gesetz
selbst  (ipso  jure)  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen  wird  (art.  727
so  kann  man  darin  nicht,  wie  früher  aus  Unkenntniß  des  historischen ¬
  Rechts  behauptet  worden  ist,  einen  revolutionären  Angriff  auf
das  Wesen  der  väterlichen  Gewalt,  sondern  man  kann  darin  nur
welche  vielmehr  ihr  Augenmerk  auf  eine  möglichst  detaillirte,  buchstäblich  aufzufassende ¬
  Festsetzung  der  einzelnen  Enterbungsfälle  richteten.
Bluntschli,  Erläut.  IV.  S.  129  bemerkt  dazu:  „Das  Gesetz  hat  es  mit
Absicht  vermieden,  hier  so  kasuistisch  zu  verfahren,  wie  Justinian's  Novelle  115.
Es  überläßt  es  dem  moralischen  Gefühl  des  Richters,  je  nach  dem  Zusammenhang ¬
  der  Umstände  eine  Ausschließung  aus  diesem  Grunde  für  begründet
oder  für  ungültig  zu  erklären  ..."
Etwas  ausführlicher  sind  die  Bestimmungen  des  bürg.  Gesetzb.  für  das
K.  Sachsen  §§  2575,  2576,  worin  (außer  den  im  §  2277  gedachten  Indignitätsgründen ¬
  s.  B.  II  S.  295)  vier  genau  präcisirte  Enterbungsursachen
aufgeführt  sind,  über  welche  Siebenhaar,  Com.  III  S.  395  im  Allgemeinen ¬
  bemerkt:  „Soviel  den  allgemeinen  Standpunct,  von  welchem  man
bei  Festsetzung  der  Enterbungsgründe  ausgegangen  ist,  anlangt,  so  hat  man
sich  von  jeder  Unduldsamkeit  in  Religionssachen  freigehalten,  und  nur  grobe
Verletzungen  der  Pietät  gegen  den  Erblasser  und  dessen  nächste  Verwandte
als  Enterbungsgründe  anerkannt."
art.  727.  „Sont  indignes  de  succéder,  et,  comme  tels,  exclus  des  successions,
1.  Celui  qui  serait  condamné  pour  avoir  donné  ou  tenté  de  donner  la
mort  au  défunt;
2.  Celui  qui  a  porté  contre  le  défunt  une  accusation  capitale  jugée  calomnicuse ¬
  ;
3.  L'héritier  majeur  qui,  instruit  du  meurtre  du  défunt,  ne  l'aura  pas
dénoncé  à  la  justice."
Vergl.  Brauer,  Erläut.  über  den  Code  Napoleon  II.  S.  40  ff.
            
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