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Lippmann,
worden und daher evenl. für sich die Vollstreckbarkeitsklausel
erwirken könne, daß aber andererseits bei abgewiesenem An-
sechtungsanspruche die res judicata des Prozesses ihm nicht
entgegenstehen könne, weil er Vertreter des Gemeinschuldners
sei. Der Verwalter kann aber doch nicht beides zugleich sein.
Für die bei der Konkurseröffnung noch schwebenden Prozesse
würde diese Deduktion bedeuten: der Verwalter kann den
Prozeß aufnehmen, weil er Rechtsnachfolger des Anfechtungs-
klägers geworden ist, er kann ihn ablehnen, weil er Vertreter
des Gemeinschuldners ist. Wenn er ihn aber in seiner Eigen-
schaft als Rechtsnachfolger aufnehmen kann, so dürste er ihn
überhaupt nicht ablehnen können. Und wenn er wiederum als
Vertreter des Gemeinschuldners den Prozeß ablehnen kann, so
dürfte er kein Recht zur Aufnahme desselben haben. Der Ver-
walter ist im Anfechtungsprozeffe weder Rechtsnachfolger des
einzelnen Ansechtungsklägers, noch Vertreter des Gemein-
schuldners. Das Erstere nicht, weil das Konkursanfechtungs-
recht erst mit der Thatsache der Konkurseröffnung existent ge-
worden ist und auch dann noch geltend gemacht werden kann,
wenn der Verwalter die Aufnahme des Einzelanfechtungs-
prozeffes abgelehnt hat. Das Letztere nicht, weil, wenn der
Verwalter auf den Prozeß überhaupt verzichtet, unstreitig der
Gemeinschuldner denselben in eigenem Namen nicht aufnehmen
kann. Der Prozeß ist durch den Verzicht in der Hauptsache
aus der Welt geschafft. Was die Frage der Prozeßkoften an-
langt, so ist dies eine Sache, die nur den Anfechtungskläger
und den Anfechtungsbeklagten berührt^). Daß der Prozeß
59) Diese Kosten erlangen als solche, mag nun der erstere oder der
letztere bezüglich derselben obsiegen, auch niemals die Rechte einer Konkurs-
forderung, wenngleich sie aus einem besonderen civil- oder prozeßrechtkichen
Grunde als Konkursforderung geltend gemacht werden können. Der An-
fechtungsbeklagte kann sie fordern, weil z. B. das angefochtene Rechts-