Einleitung.
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Aenderungen an und nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes wurde
es am 11. Juli 1887 verkündet.
In derselben Tagung wurde ein weiterer Entwurf zum Ausbau der
sozialpolitischen Gesetzgebung vorgelegt, der Entwurf eines Gesetzes betreffend ¬
die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt ¬
betheiligter Personen; auch dieser erlangte die Zustimmung des
Reichstages und wurde am 13. Juli 1887 als Reichsgesetz verkündet.
Gleich dem Unfallversicherungsgesetz für die in land- und forstwirthschaftlichen ¬
Betrieben beschäftigten Personen ist auch das für die Seeleute bestimmte ¬
Gesetz sehr umfassend und regelt die Materie selbständig, nicht
in Form einer Novelle zu dem Gesetze von 1884, von dem es in Ansehung ¬
verschiedener Punkte in mehr oder minder bedeutsamer Weise abweicht. ¬
Wie in jenem ist auch in diesem dafür Sorge getragen worden,
daß den durch einen Unfall verletzten Personen, welche einen gesetzlichen
Anspruch auf Krankenfürsorge nicht besitzen, während der Karenzzeit die
entsprechende Unterstützung und Verpflegung zu Theil werde, und es ist
deshalb der Betriebsunternehmer inhaltlich des Gesetzes verpflichtet, denselben ¬
während dieser Zeit aus eignen Mitteln die als nothwendig erachtete
Fürsorge zu Theil werden zu lassen. Für das Maß dieser Fürsorge sind,
soweit es sich um Seeleute handelt, die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches ¬
Art. 523 u. ff. 3) und der deutschen Seemannsordnung Art. 48 u. ff.
3) Art. 523 des HGB. lautet: „Falls der Schiffer nach Antritt der Reise
erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung ¬
und Heilung:
1. wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in
dem Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert
worden ist, bis zur Beendigung der Rückreise
2, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem
der genannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten
seit Beendigung der Rückreise
3. wenn er während der Reise am Land zurückgelassen werden mußte
bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffes.
Auch gebührt ihm in den beiden letzten Fällen freie Zurückbeförderung ¬
(Art. 517) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung. ¬
Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile
bezieht der nach Antritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer
wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, ¬
wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem
Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffer bei der
Vertheidigung des Schiffes beschädigt, so hat er überdies auf eine