Metadaten : Fuld, Ludwig: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

Einleitung.
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Aenderungen  an  und  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  wurde
es  am  11.  Juli  1887  verkündet.
In  derselben  Tagung  wurde  ein  weiterer  Entwurf  zum  Ausbau  der
sozialpolitischen  Gesetzgebung  vorgelegt,  der  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend ¬
  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschifffahrt ¬
  betheiligter  Personen;  auch  dieser  erlangte  die  Zustimmung  des
Reichstages  und  wurde  am  13.  Juli  1887  als  Reichsgesetz  verkündet.
Gleich  dem  Unfallversicherungsgesetz  für  die  in  land-  und  forstwirthschaftlichen ¬
  Betrieben  beschäftigten  Personen  ist  auch  das  für  die  Seeleute  bestimmte ¬
  Gesetz  sehr  umfassend  und  regelt  die  Materie  selbständig,  nicht
in  Form  einer  Novelle  zu  dem  Gesetze  von  1884,  von  dem  es  in  Ansehung ¬
  verschiedener  Punkte  in  mehr  oder  minder  bedeutsamer  Weise  abweicht. ¬
  Wie  in  jenem  ist  auch  in  diesem  dafür  Sorge  getragen  worden,
daß  den  durch  einen  Unfall  verletzten  Personen,  welche  einen  gesetzlichen
Anspruch  auf  Krankenfürsorge  nicht  besitzen,  während  der  Karenzzeit  die
entsprechende  Unterstützung  und  Verpflegung  zu  Theil  werde,  und  es  ist
deshalb  der  Betriebsunternehmer  inhaltlich  des  Gesetzes  verpflichtet,  denselben ¬
  während  dieser  Zeit  aus  eignen  Mitteln  die  als  nothwendig  erachtete
Fürsorge  zu  Theil  werden  zu  lassen.  Für  das  Maß  dieser  Fürsorge  sind,
soweit  es  sich  um  Seeleute  handelt,  die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches ¬
  Art.  523  u.  ff.  3)  und  der  deutschen  Seemannsordnung  Art.  48  u.  ff.
3)  Art.  523  des  HGB.  lautet:  „Falls  der  Schiffer  nach  Antritt  der  Reise
erkrankt  oder  verwundet  wird,  so  trägt  der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung ¬
  und  Heilung:
1.  wenn  der  Schiffer  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  und  die  Rückreise  in
dem  Heimathshafen  oder  in  dem  Hafen  endet,  wo  er  geheuert
worden  ist,  bis  zur  Beendigung  der  Rückreise
2,  wenn  er  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  und  die  Reise  nicht  in  einem
der  genannten  Häfen  endet,  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten
seit  Beendigung  der  Rückreise
3.  wenn  er  während  der  Reise  am  Land  zurückgelassen  werden  mußte
bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  seit  der  Weiterreise  des  Schiffes.
Auch  gebührt  ihm  in  den  beiden  letzten  Fällen  freie  Zurückbeförderung ¬
  (Art.  517)  oder  nach  seiner  Wahl  eine  entsprechende  Vergütung. ¬
  Die  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile
bezieht  der  nach  Antritt  der  Reise  erkrankte  oder  verwundete  Schiffer
wenn  er  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt,  bis  zur  Beendigung  der  Rückreise, ¬
  wenn  er  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis  zu  dem
Tage,  an  welchem  er  das  Schiff  verläßt.  Ist  der  Schiffer  bei  der
Vertheidigung  des  Schiffes  beschädigt,  so  hat  er  überdies  auf  eine
            
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