Metadaten : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

Schollmeyer:  Kritische  Bemerkungen  zur  Lehre
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über  das  Theilurtheil  ein  unbedingtes  Recht  auf  die  3.  Instanz
überhaupt  nicht  mehr  besteht.
Endlich  ist  es  eine  totale  Verkennung  der  Bestimmungen
meint,  der
über  die  sachliche  Zuständigkeit,  wenn  Muskat"
Beklagte  habe  ein  Recht  darauf,  daß  die  gegen  ihn  behaupteten
Ansprüche  von  höherem  Werth  als  300  Mk.  vor  dem  Landgericht
entschieden  würden.  Er  hat  vielmehr  nur  ein  Recht  darauf,  daß
der  Streitgegenstand  eines  vor  dem  Amtsgericht  gegen  ihn  erhobenen ¬
  Prozesses  den  Werth  von  300  Mk.  nicht  übersteigt.  Wenn
aber  der  Kläger  von  seiner  angeblich  600  Mk.  betragenden
Forderung  nur  300  Mk.  vor  dem  Amtsgericht  einklagt,  so  ist
diesem  Recht  des  Beklagten  vollständig  entsprochen.  Die  sachliche
Zuständigkeit  richtet  sich  eben  nicht  nach  dem  Forderungsbetrag,
welchen  man  geltend  machen  könnte,  sondern  nur  nach  dem,
welchen  man  wirklich  geltend  macht.
Ist  nun  der  Kläger  mit  seiner  Theilklage  rechtskräftig  abgewiesen ¬
  und  klagt  er  wegen  eines  gleich  hohen  oder  geringeren
Betrags  unter  Substantiirung  seiner  Klage  nur  in  Höhe  desselben, ¬
  so  steht  ihm  die  exceptio  rei  iudicatae  ohne  Weiteres
entgegen.  Er  widerlegt  dieselbe,  indem  er  seine  2.  Klage
in  Höhe  des  Klagebetrags  des  1.  Prozesses  plus  dem  Klagebetrage ¬
  des  2.  Prozesses  substantiirt.  Bestimmend  zur
2.  Klage  können  für  ihn  verschiedene  Erwägungen  sein.  Entweder ¬
  nämlich  hat  sich  die  Vertheidigung  des  Beklagten  im
früheren  Prozeß  nur  gegen  den  geltend  gemachten  Betrag  gerichtet, ¬
  z.  B.  gegenüber  der  Theilklage  von  300  Mk.  hat  der
Beklagte  den  Einwand  der  Zahlung  in  Höhe  von  300  Mk.
erhoben  und  Kläger  hat  nicht  replicirt,  er  habe  die  Zahlung
auf  andere  300  Mk.  verrechnet.  Oder  aber,  die  Vertheidigung
des  Beklagten  war  gegen  die  Rechtsgültigkeit  des  grundlegenden
Rechtsverhältnisses  gerichtet  und  Kläger  hegt  die  Hoffnung,  daß
sie,  obwohl  in  dem  früheren  Prozeß  für  durchgreifend  erachtet,
47)  A.  a.  O.  S.  337.
            
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