Schollmeyer: Kritische Bemerkungen zur Lehre
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über das Theilurtheil ein unbedingtes Recht auf die 3. Instanz
überhaupt nicht mehr besteht.
Endlich ist es eine totale Verkennung der Bestimmungen
meint, der
über die sachliche Zuständigkeit, wenn Muskat"
Beklagte habe ein Recht darauf, daß die gegen ihn behaupteten
Ansprüche von höherem Werth als 300 Mk. vor dem Landgericht
entschieden würden. Er hat vielmehr nur ein Recht darauf, daß
der Streitgegenstand eines vor dem Amtsgericht gegen ihn erhobenen ¬
Prozesses den Werth von 300 Mk. nicht übersteigt. Wenn
aber der Kläger von seiner angeblich 600 Mk. betragenden
Forderung nur 300 Mk. vor dem Amtsgericht einklagt, so ist
diesem Recht des Beklagten vollständig entsprochen. Die sachliche
Zuständigkeit richtet sich eben nicht nach dem Forderungsbetrag,
welchen man geltend machen könnte, sondern nur nach dem,
welchen man wirklich geltend macht.
Ist nun der Kläger mit seiner Theilklage rechtskräftig abgewiesen ¬
und klagt er wegen eines gleich hohen oder geringeren
Betrags unter Substantiirung seiner Klage nur in Höhe desselben, ¬
so steht ihm die exceptio rei iudicatae ohne Weiteres
entgegen. Er widerlegt dieselbe, indem er seine 2. Klage
in Höhe des Klagebetrags des 1. Prozesses plus dem Klagebetrage ¬
des 2. Prozesses substantiirt. Bestimmend zur
2. Klage können für ihn verschiedene Erwägungen sein. Entweder ¬
nämlich hat sich die Vertheidigung des Beklagten im
früheren Prozeß nur gegen den geltend gemachten Betrag gerichtet, ¬
z. B. gegenüber der Theilklage von 300 Mk. hat der
Beklagte den Einwand der Zahlung in Höhe von 300 Mk.
erhoben und Kläger hat nicht replicirt, er habe die Zahlung
auf andere 300 Mk. verrechnet. Oder aber, die Vertheidigung
des Beklagten war gegen die Rechtsgültigkeit des grundlegenden
Rechtsverhältnisses gerichtet und Kläger hegt die Hoffnung, daß
sie, obwohl in dem früheren Prozeß für durchgreifend erachtet,
47) A. a. O. S. 337.