Objekt : Handbuch des westfälischen Civilprocesses (Theil 3, Abt. 1)

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§.  1224.
b)  bei  getrennter  Ehe.
Ist  hingegen  die  Ehe,  in  welcher  die  Ehegatten
in  der  gesetzlichen  Gütergemeinschaft  gelebt  haben,
getrennt:  so  kann  der  Arrest  wegen  der  ganzen
Schuld  gegen  den  Mann  angelegt  werden,  wenn  sie
von  ihm  contrahirt  ist,  oder  wenn  die  mit  Arrest
belegte  Sache  sich  in  seinem  Besitze  befindet.
(G.  B.  N.  Art.  1484.)
Ist  die  Schuld  von  der  Frau  vor  Eingehung  der
getrennten  Ehe  contrahirt:  so  findet  nur  ein  Arrest
wegen  der  Hälfte  des  Betrages  derselben  gegen  den
Mann  Statt.
Gegen  die  Frau  findet  der  Arrestschlag  auf  das
Ganze  des  Betrages  der  Schuld  Statt:
1)  wenn  sie  die  Schuld  contrahirt  hat,
(G.  B  N.  Art.  1486.)
2)  wenn  sie  sich  solidarisch  verpflichtet,
(G.  B.  N.  Art.  1187.)
und
3)  wenn  ihr  Grundstücke  aus  der  Gemeinschaft
anheim  gefallen  sind,  auf  welche  die  Schuld
hypothecarisch  eingetragen  gewesen  ist,  und
diese  bei  dem  meistbietenden  Verkaufe  derselben ¬
  zur  Berichtigung  der  Schuld  nicht  hingereicht ¬
  haben  oder  schlechter  geworden  sind;
4)  wenn  sie  die  Sache,  wegen  welcher  der  Arrest
angelegt  wird,  besitzt.
(G.  B.  N.  Art.  1487.)
In  allen  andern  Fällen  findet  der  Arrestschlag
gegen  die  Frau  nur  auf  die  Hälfte  des  Betrages  der
Forderung  Statt,  und  auch  dieses  nur  in  sofern  die
erhaltene  Masse  zureicht,  vorausgesetzt,  dass  über
            
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