Volltext : Kirchen- und Eherecht der Katholiken und Evangelischen in den Königl. Preußischen Staaten (1)

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hältnisse  der  Steuerpflichtigen,  soweit  dies  ohne  tieferes  Eindringen  in  die  ersteren  geschehen  kann,  möglichst ¬
  vollständige  Nachrichten  einzuziehen;  überhaupt  alle  Merkmale,  welche  ein  Urtheil  über  das  in  An
satz  zu  bringende  Einkommen  näher  zu  begründen  vermögen,  zu  sammeln.
Bei  der  Aufnahme  der  Nachweisung  der  Steuerpflichtigen  sowohl,  als  zur  Beschaffung  der  erforderlichen ¬
  Nachrichten  über  deren  Vermögens=  und  Einkommens=Verhältnisse  hat  sich  der  Vorsitzende  der
Einschätzungs=Commission  nach  seinem  Ermessen  der  Mitwirkung  der  Gemeinde=Vorstände,  welche  allen
seinen  Aufforderungen  Folge  zu  leisten  schuldig  sind,  zu  bedienen.
Die  Ergebnisse  der  von  ihm  eingezogenen  Nachrichten  überträgt  er  in  die  Einkommens=Nachweisung
seines  Bezirks  und  bezeichnet  dann  in  der  dazu  bestimmten  Spalte  dieser  Nachweisung  gutachtlich  für
jeden  Steuerpflichtigen  diejenige  Steuerstufe,  in  welche  derselbe  nach  dem  ihm  beizumessenden  GesammtEinkommen ¬
  einzuschätzen  sein  dürfte.  Hierbei  sind  die  in  den  §§.28—30.  vorgeschriebenen  AbschätzungsGrundsätze ¬
  zur  Anwendung  zu  bringen.
Der  Vorsitzende  hat  außerdem  noch  die  zur  Beschlußnahme  der  Einschätzungs=Commission,  deren
Zusammenberufung  von  ihm  ausgeht,  erforderlichen  Vorbereitungen  zu  treffen  und  die  Beschlüsse  der
letzteren,  soweit  er  selbst  nicht  dagegen  die  Berufung  an  die  Bezirks=Commission  (§.  23.)  einzulegen  sich
veranlaßt  findet,  zur  Ausführung  zu  bringen.
§.  23.  Die  Einschätzungs=Commission  unterwirft  die  von  ihrem  Vorsitzenden  aufgestellte  Einkommens=Nachweisung ¬
  unter  Benutzung  aller  ihr  zu  Gebote  stehenden  Hilfsmittel  einer  genauen  Prüfung.
Dabei  ist  zwar  ebenfalls  (§.  22.)  jedes  lästige  Eindringen  in  die  Vermögens=  und  Einkommens=Verhältnisse ¬
  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  zu  vermeiden;  jedoch  hat  die  Commission  das  Recht,  wenn  sie
zur  Erlangung  einer  näheren  Kenntniß  von  den  Einkommens=Verhältnissen  eines  Steuerpflichtigen  ei
für  nöthig  erachtet,  von  den  Verhandlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  den  Hypothekenbüchern
Einsicht  zu  nehmen.
Nachdem  die  Prüfung  vollzogen  ist,  hat  die  Commission  nach  den  stattgefundenen  Ermittelungen  oder
anderweit  bekannten  Verhältnissen  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  die  Steuerstufe  festzustellen,  in  welche
derselbe  zu  veranlagen  ist.
Jedem  Steuerpflichtigen  ist  die  erfolgte  Feststellung  der  Steuerstufe,  in  welche  er  eingeschätzt  worden
ist,  mit  dem  Betrage  der  von  ihm  zu  entrichtenden  Steuer  durch  eine  verschlossene  Zuschrift  unter  dem
Fröffnen  bekannt  zu  machen,  daß  ihm  dagegen  die  bei  dem  Vorsitzenden  der  Einschätzungs=Commission
einzureichende  Reclamation  an  die  Bezirks=Commission  (§.  24.)  binnen  drei  Monaten  präclusivischer
Frist  offen  stehe.  Innerhalb  der  ersten  sechs  Wochen  dieser  Frist  steht  es  dem  Steuerpflichtigen  auch
frei,  nach  seiner  Wahl,  entweder  durch  schriftliche  oder  mündliche  Verhandlungen,  persönlich  oder  durckh
Vermittelung  von  höchstens  zwei  Vertrauensmännern,  oder  durch  andere  Beweismittel  der  Commission
die  erforderliche  Ueberzeugung  von  der  vorgeblichen  Ueberbürdung  durch  die  erfolgte  Abschätzung  zu  verschaffen, ¬
  um  solchergestalt  von  derselben  eine  berichtigte  Steuerveranlagung  zu  erwirken.
Die  Beschlüsse  der  Commission  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Dem  Vorsitzenden
steht  ein  Stimmrecht  nur  im  Falle  einer  Stimmengleichheit  der  übrigen  Commissions=Mitglieder  zu,  und
giebt  diesenfalls  seine  Stimme  den  Ausschlag
Gegen  die  Beschlüsse  der  Einschätzungs=Commission  ist  der  Vorsitzende  berechtigt,  die  Berufung  an
die  Bezirks=Commission  einzulegen,  bis  zu  deren  Entscheidung  der  Steuerpflichtige,  vorbehaltlich  der
Nachzahlung,  nur  den  von  der  Commission  festgesetzten  Steuersatz  zu  entrichten  hat.
Die  Ausfertigungen  und  Entscheidungen  der  Commission  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens
zwei  Mitgliedern  zu  vollziehen.
§.  24.  Für  jeden  Regierungsbezirk,  beziehungsweise  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin,  wird
unter  dem  Vorsitz  eines  von  dem  Finanzminister  zu  ernennenden  Regierungs=Commissars  eine  BezirksCommission ¬
  gebildet,  welche  in  demselben  Verhältniß,  wie  die  Einschätzungs=Commissionen,  aus  im
Bezirke  wohnenden  Mitgliedern  der  Provinzial=Vertretung  und  aus  Einkommensteuerpflichtigen  des
Bezirks  zusammenzusetzen  und  von  der  Provinzial=Vertretung  zu  wählen  ist.
Die  Zahl  der  Mitglieder  dieser  Commission  wird  für  jeden  Bezirk  mit  Rücksicht  auf  seine  Größe  und
auf  die  Einkommens=Verhältnisse  seiner  Einwohner  von  dem  Finanzminister  bestimmt.  Auch  bei  dieser
Commission  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  verschiedenen  Arten  des  Einkommens  möglichst  gleichmäßig
darin  vertreten  werden.  In  Bezug  auf  die  Zulässigkeit  der  Ablehnung  der  Wahl  gilt  die  im  §.  21.
getroffene  Bestimmung.
§.  25.  Der  Vorsitzende  der  Bezirks=Commission  ist  in  Bezug  auf  die  richtige  Feststellung  der  Steuer
der  Vertreter  der  Staats=Interessen  für  seinen  Bezirk.  Ihm  liegt  die  obere  Leitung  des  gesammten  Veranlagungsgeschäfts ¬
  im  Bezirk  ob.  Er  hat  die  gleichmäßige  Anwendung  der  Veranlagungsgrundsätze  zu
überwachen,  die  Geschäftsführung  der  Vorsitzenden  der  Einschätzungs=Commissionen  zu  beaufsichtigen
und  für  die  rechtzeitige  Vollendung  des  Veranlagungs=Geschäfts  zu  sorgen.  An  ihn  gelangen  alle
Beschwerden  und  Reclamationen,  sowie  die  Berufungen  der  Vorsitzenden  der  Einschätzungs=Commissionen ¬
  gegen  die  Entscheidungen  der  letzteren.  Er  hat  die  Bezirks=Commission  zusammenzuberufen  und
deren  Beschlüsse  zur  Ausführung  zu  bringen.
§.  26.  Die  Bezirks=Commission  entscheidet  über  alle  gegen  das  Verfahren  und  die  Entscheidungen
der  Einschätzungs=Commissionen  angebrachten  Beschwerden  und  Reclamationen,  sowie  über  die  von  den
Vorsitzenden  der  Einschätzungs=Commissionen  eingelegten  Berufungen.  Bei  Erörterung  der  zuletzt
gedachten  Berufungen  stehen  den  Bezirks=Commissionen  dieselben  Befugnisse  wie  den  EinschätzungsCommissionen ¬
  zu.
            

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Civilrecht.

Diese Definition wird aus den Quellen begründet. In ihr liegt das
Erforderniß der Erfüllungsbereitschaft und der Oblation des Schuld-
ners, der Nichtannahme des Gläubigers und ihrer Zurechenbarkeit.
Bei einer Literaturanzeige für das Gebiet des Bürgerlichen
Gesetzbuchs können wir füglich von einem weiteren Eingehen
auf den gemeinrechtlichen Theil der vorliegenden Schrift absehen.
Wir wenden uns sogleich zum zweiten Abschnitt: „Die Voraus-
setzungen des Gläubigerverzugs nach Bürgerlichem Gesetzbuch."
Danach genügt abweichend vom gemeinen Rechte die nackte That-
sache der Nichtannahme.
Zu tz 298 BGB bemerkt (S. 53) der Verf., daß dieser
Paragraph auch da gelte, wo der Empfänger der Leistung erst
durch eine dem Anbietenden nicht obliegende Leistung seiner-
seits zu einer Leistung verpflichtet wird. Hiezu citirt Munk die
Motive Bd. II S. 73. Hier findet sich dieser Satz wörtlich unter
beispielsweiser Anführung von § 1081 des I. Entwurfs. Bei der
Fassung dieses § 1081 Abs. 2 traf jener Satz zu. Angesichts
des in § 2683 BGB (vgl. § 1154) statuirten Legalübergangs der
befriedigten Forderung, der an Stelle der Uebertragungspflicht
getreten ist, trifft er nicht mehr zu.
Als Beispiel dafür, daß § 298 auch da Anwendung finde,
wo der Schuldner die Abtretung von Ansprüchen verlangen könne,
wird (S. 53 N. 215) der Fall des BGB 8 281 angeführt, der
offensichtlich nicht hieher paßt.
Das Realangebot des Schuldners als Voraussetzung des
Gläubigerverzugs sei nach Bürgerlichem Gesetzbuch nur scheinbar
die Regel. Denn nach § 269 seien Holschulden — mit Aus-
nahme der Geldschulden — die Regel. Nun dürften aber doch
gerade die Geldschulden, bei denen also Realangebot nothwendig,
die überwiegende Anzahl aller Schulden bilden!
Im Falle des 8 649 BGB will M. eine mora orsäitoris
erblicken, die nicht einmal Verbalangebot erfordert, wenn der
Gläubiger die Nichtannahme erklärt hat.

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