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hältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in die ersteren geschehen kann, möglichst ¬
vollständige Nachrichten einzuziehen; überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in An
satz zu bringende Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln.
Bei der Aufnahme der Nachweisung der Steuerpflichtigen sowohl, als zur Beschaffung der erforderlichen ¬
Nachrichten über deren Vermögens= und Einkommens=Verhältnisse hat sich der Vorsitzende der
Einschätzungs=Commission nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde=Vorstände, welche allen
seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind, zu bedienen.
Die Ergebnisse der von ihm eingezogenen Nachrichten überträgt er in die Einkommens=Nachweisung
seines Bezirks und bezeichnet dann in der dazu bestimmten Spalte dieser Nachweisung gutachtlich für
jeden Steuerpflichtigen diejenige Steuerstufe, in welche derselbe nach dem ihm beizumessenden GesammtEinkommen ¬
einzuschätzen sein dürfte. Hierbei sind die in den §§.28—30. vorgeschriebenen AbschätzungsGrundsätze ¬
zur Anwendung zu bringen.
Der Vorsitzende hat außerdem noch die zur Beschlußnahme der Einschätzungs=Commission, deren
Zusammenberufung von ihm ausgeht, erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und die Beschlüsse der
letzteren, soweit er selbst nicht dagegen die Berufung an die Bezirks=Commission (§. 23.) einzulegen sich
veranlaßt findet, zur Ausführung zu bringen.
§. 23. Die Einschätzungs=Commission unterwirft die von ihrem Vorsitzenden aufgestellte Einkommens=Nachweisung ¬
unter Benutzung aller ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel einer genauen Prüfung.
Dabei ist zwar ebenfalls (§. 22.) jedes lästige Eindringen in die Vermögens= und Einkommens=Verhältnisse ¬
der einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden; jedoch hat die Commission das Recht, wenn sie
zur Erlangung einer näheren Kenntniß von den Einkommens=Verhältnissen eines Steuerpflichtigen ei
für nöthig erachtet, von den Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern
Einsicht zu nehmen.
Nachdem die Prüfung vollzogen ist, hat die Commission nach den stattgefundenen Ermittelungen oder
anderweit bekannten Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen die Steuerstufe festzustellen, in welche
derselbe zu veranlagen ist.
Jedem Steuerpflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuerstufe, in welche er eingeschätzt worden
ist, mit dem Betrage der von ihm zu entrichtenden Steuer durch eine verschlossene Zuschrift unter dem
Fröffnen bekannt zu machen, daß ihm dagegen die bei dem Vorsitzenden der Einschätzungs=Commission
einzureichende Reclamation an die Bezirks=Commission (§. 24.) binnen drei Monaten präclusivischer
Frist offen stehe. Innerhalb der ersten sechs Wochen dieser Frist steht es dem Steuerpflichtigen auch
frei, nach seiner Wahl, entweder durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durckh
Vermittelung von höchstens zwei Vertrauensmännern, oder durch andere Beweismittel der Commission
die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen, ¬
um solchergestalt von derselben eine berichtigte Steuerveranlagung zu erwirken.
Die Beschlüsse der Commission werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Dem Vorsitzenden
steht ein Stimmrecht nur im Falle einer Stimmengleichheit der übrigen Commissions=Mitglieder zu, und
giebt diesenfalls seine Stimme den Ausschlag
Gegen die Beschlüsse der Einschätzungs=Commission ist der Vorsitzende berechtigt, die Berufung an
die Bezirks=Commission einzulegen, bis zu deren Entscheidung der Steuerpflichtige, vorbehaltlich der
Nachzahlung, nur den von der Commission festgesetzten Steuersatz zu entrichten hat.
Die Ausfertigungen und Entscheidungen der Commission sind von dem Vorsitzenden und mindestens
zwei Mitgliedern zu vollziehen.
§. 24. Für jeden Regierungsbezirk, beziehungsweise für die Haupt= und Residenzstadt Berlin, wird
unter dem Vorsitz eines von dem Finanzminister zu ernennenden Regierungs=Commissars eine BezirksCommission ¬
gebildet, welche in demselben Verhältniß, wie die Einschätzungs=Commissionen, aus im
Bezirke wohnenden Mitgliedern der Provinzial=Vertretung und aus Einkommensteuerpflichtigen des
Bezirks zusammenzusetzen und von der Provinzial=Vertretung zu wählen ist.
Die Zahl der Mitglieder dieser Commission wird für jeden Bezirk mit Rücksicht auf seine Größe und
auf die Einkommens=Verhältnisse seiner Einwohner von dem Finanzminister bestimmt. Auch bei dieser
Commission ist darauf zu achten, daß die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst gleichmäßig
darin vertreten werden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Ablehnung der Wahl gilt die im §. 21.
getroffene Bestimmung.
§. 25. Der Vorsitzende der Bezirks=Commission ist in Bezug auf die richtige Feststellung der Steuer
der Vertreter der Staats=Interessen für seinen Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts ¬
im Bezirk ob. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu
überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Einschätzungs=Commissionen zu beaufsichtigen
und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungs=Geschäfts zu sorgen. An ihn gelangen alle
Beschwerden und Reclamationen, sowie die Berufungen der Vorsitzenden der Einschätzungs=Commissionen ¬
gegen die Entscheidungen der letzteren. Er hat die Bezirks=Commission zusammenzuberufen und
deren Beschlüsse zur Ausführung zu bringen.
§. 26. Die Bezirks=Commission entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen
der Einschätzungs=Commissionen angebrachten Beschwerden und Reclamationen, sowie über die von den
Vorsitzenden der Einschätzungs=Commissionen eingelegten Berufungen. Bei Erörterung der zuletzt
gedachten Berufungen stehen den Bezirks=Commissionen dieselben Befugnisse wie den EinschätzungsCommissionen ¬
zu.
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Civilrecht.
Diese Definition wird aus den Quellen begründet. In ihr liegt das
Erforderniß der Erfüllungsbereitschaft und der Oblation des Schuld-
ners, der Nichtannahme des Gläubigers und ihrer Zurechenbarkeit.
Bei einer Literaturanzeige für das Gebiet des Bürgerlichen
Gesetzbuchs können wir füglich von einem weiteren Eingehen
auf den gemeinrechtlichen Theil der vorliegenden Schrift absehen.
Wir wenden uns sogleich zum zweiten Abschnitt: „Die Voraus-
setzungen des Gläubigerverzugs nach Bürgerlichem Gesetzbuch."
Danach genügt abweichend vom gemeinen Rechte die nackte That-
sache der Nichtannahme.
Zu tz 298 BGB bemerkt (S. 53) der Verf., daß dieser
Paragraph auch da gelte, wo der Empfänger der Leistung erst
durch eine dem Anbietenden nicht obliegende Leistung seiner-
seits zu einer Leistung verpflichtet wird. Hiezu citirt Munk die
Motive Bd. II S. 73. Hier findet sich dieser Satz wörtlich unter
beispielsweiser Anführung von § 1081 des I. Entwurfs. Bei der
Fassung dieses § 1081 Abs. 2 traf jener Satz zu. Angesichts
des in § 2683 BGB (vgl. § 1154) statuirten Legalübergangs der
befriedigten Forderung, der an Stelle der Uebertragungspflicht
getreten ist, trifft er nicht mehr zu.
Als Beispiel dafür, daß § 298 auch da Anwendung finde,
wo der Schuldner die Abtretung von Ansprüchen verlangen könne,
wird (S. 53 N. 215) der Fall des BGB 8 281 angeführt, der
offensichtlich nicht hieher paßt.
Das Realangebot des Schuldners als Voraussetzung des
Gläubigerverzugs sei nach Bürgerlichem Gesetzbuch nur scheinbar
die Regel. Denn nach § 269 seien Holschulden — mit Aus-
nahme der Geldschulden — die Regel. Nun dürften aber doch
gerade die Geldschulden, bei denen also Realangebot nothwendig,
die überwiegende Anzahl aller Schulden bilden!
Im Falle des 8 649 BGB will M. eine mora orsäitoris
erblicken, die nicht einmal Verbalangebot erfordert, wenn der
Gläubiger die Nichtannahme erklärt hat.