Object : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

§.  11.  Erklärung  der  Juris  quasi  Possessio.  171
Beziehungen,  unter  welchen  die  Ausübung  eines  Rechts
als  ein  juristisches  Verhältniß  betrachtet  wird.  —  Durch
jene  leere  Abstraction  kam  Hommel  (1)  zu  der  Frage,
die  er  selbst  für  unauflöslich  erklärt:  warum  der  Arzt
den  man  zu  brauchen  aufhöre,  nicht  im  Besitz  dieses
Rechts  geschüzt  werden  müsse?  Spangenberg  (2)
gieng  in  der  Vollständigkeit  so  weit,  daß  er  als  den
ersten  möglichen  Gegenstand  der  quasipossessio  das
Eigenthum  nannte.  Da  indessen  auch  der  Besitz  als  ein
Recht  betrachtet  wird,  so  ist  nicht  einzusehen,  warum
es  nicht  auch  eine  possessionis  quasi  possessio  geben
sollte:  dieser  Besitz  der  zweiten  Potenz  wäre  natürlich
wieder  Gegenstand  eines  neuen  Besitzes,  und  so  in's
unendliche  fort.  Sibeth  ist  hier,  wie  überhaupt,  ganz
originell:  er  läugnet  alle  juris  quasi  possessio  überhaupt ¬
  (3),  und  geht  übel  mit  den  Juristen  um,  die  sie
behaupten:  natürlich  weiß  er  hier,  wie  überall,  gar
nicht,  wovon  die  Rede  ist.
Es  muß  also  nun  zu  der  Theorie  des  Besitzes  selbst
(Absch.  2—4.)  noch  die  Theorie  der  Anwendung  seiner
Grundsätze  auf  jura  in  re  (Abschn.  5.)  hinzukommen.
„in  der  Vernunft,  sondern
(1)  rhapsod.  489.
„auch  in  den  Gesetzen  gegrün(2) =
  vom  Besitz  §.  102.
(3)  Eines  seiner  besten  Ar„det." ¬
  Wenn  sich  die  natürgumente =
  lautet  so  (vom  Besitz,
liche  Freiheit  so  aufführt,  muß
S.  80.):  „Die  natürliche  Freiman =
  sie  ihrer  natürlichen  Freiheit =
  berauben.
„heit  schlägt  alles  zu  Bo„den, ¬
  denn  sie  ist  nicht  nur
            
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