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gegen
p. 224), vgl. auch Magdeb. syst. Schöffenrecht IV 1, 23die -
Dinglichkeit argumentirt werden, ebenso wenig, als aus demselben ¬
gegen die Dinglichkeit des gleichfalls dadurch bedrohten
Eigenthums zu argumentiren ist, oder als aus der 10 oder 20 jährigen ¬
Ersitzung der Freiheit der Sache im römischen Rechte gegen ¬
die Dinglichkeit des römischen Pfandrechts zu argumentiren
wäre 1), umsoweniger, als diesem Erlöschungsinstitute durch rechtzeitige ¬
Klagerhebung entgegengewirkt werden kann. Offensichtlich ¬
war es Sitte, daß der Pfandgläubiger, wenn er in Jahr
und Tag sein Geld nicht von dem Grundstück zurückziehen wollte,
das Pfandrecht gegen die rechte Gewere dadurch zu schützen suchte,
daß er von Jahr zu Jahr sein Recht gerichtlich ansprach und zur
Festsetzung brachte; mindestens findet man bereits in dem Freiberger ¬
Stadtrecht eine Andeutung, daß man solches zu thun
pflegte, allerdings mit dem Bedeuten, daß dieses Thun nicht zum
Ziele führe: Wer erbe anspreche machen wil, der sal iz
tun zu rechte in der ersten iaris vrist und sal ieme vor
gebiten und sal in zu rede setcen, das heizet ansprache.
1) Ich vindicire dem deutschen Rechte, wie dem römischen, den Unterschied ¬
zwischen dinglichen und obligatorischen Rechten; denn diesen in den
ersten Elementen des Rechts beruhenden Unterschied kann ebensowenig ein
Recht irgend einer Zeit entbehren, als irgend eine Sprache den Unterschied
von Subjekt und Prädikat, von aktueller und leidender Form: damit ist
nicht gesagt, daß dieser Unterschied auch nothwendigerweise zum reflektirten
Bewußtsein gelange — im Gegentheil, die Sprache, wie das Recht haben
die längste Zeit bestanden, ehe es gelungen ist, den Gesammtorganismus
in seine treibenden Faktoren zu zerlegen. Die Bedeutung des römischen
Rechts ist es eben gerade, daß es unter den occidentalen Rechten zuerst
eine fruchtbare Analyse begonnen hat. Noch weniger ist damit gesagt, daß
sich der Unterschied der Rechte auch nothwendig processualisch wiederspiegle
im Gegentheil, es ist das große Verdienst des römischen Rechts, durch
eine plastische Gestaltung des Klagwesens zuerst das Verständniß dieser
elementaren rechtlichen Differenz eröffnet zu haben, während das deutsche
Recht seine Klagen nach ganz andern Rücksichten klassificirt, vgl. Laband,
vermögensrechtliche Klagen S. 2 fg. 51 fg.