Volltext : Kohler, Josef: Pfandrechtliche Forschungen

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gegen
p.  224),  vgl.  auch  Magdeb.  syst.  Schöffenrecht  IV  1,  23die -
  Dinglichkeit  argumentirt  werden,  ebenso  wenig,  als  aus  demselben ¬
  gegen  die  Dinglichkeit  des  gleichfalls  dadurch  bedrohten
Eigenthums  zu  argumentiren  ist,  oder  als  aus  der  10  oder  20  jährigen ¬
  Ersitzung  der  Freiheit  der  Sache  im  römischen  Rechte  gegen ¬
  die  Dinglichkeit  des  römischen  Pfandrechts  zu  argumentiren
wäre  1),  umsoweniger,  als  diesem  Erlöschungsinstitute  durch  rechtzeitige ¬
  Klagerhebung  entgegengewirkt  werden  kann.  Offensichtlich ¬
  war  es  Sitte,  daß  der  Pfandgläubiger,  wenn  er  in  Jahr
und  Tag  sein  Geld  nicht  von  dem  Grundstück  zurückziehen  wollte,
das  Pfandrecht  gegen  die  rechte  Gewere  dadurch  zu  schützen  suchte,
daß  er  von  Jahr  zu  Jahr  sein  Recht  gerichtlich  ansprach  und  zur
Festsetzung  brachte;  mindestens  findet  man  bereits  in  dem  Freiberger ¬
  Stadtrecht  eine  Andeutung,  daß  man  solches  zu  thun
pflegte,  allerdings  mit  dem  Bedeuten,  daß  dieses  Thun  nicht  zum
Ziele  führe:  Wer  erbe  anspreche  machen  wil,  der  sal  iz
tun  zu  rechte  in  der  ersten  iaris  vrist  und  sal  ieme  vor
gebiten  und  sal  in  zu  rede  setcen,  das  heizet  ansprache.
1)  Ich  vindicire  dem  deutschen  Rechte,  wie  dem  römischen,  den  Unterschied ¬
  zwischen  dinglichen  und  obligatorischen  Rechten;  denn  diesen  in  den
ersten  Elementen  des  Rechts  beruhenden  Unterschied  kann  ebensowenig  ein
Recht  irgend  einer  Zeit  entbehren,  als  irgend  eine  Sprache  den  Unterschied
von  Subjekt  und  Prädikat,  von  aktueller  und  leidender  Form:  damit  ist
nicht  gesagt,  daß  dieser  Unterschied  auch  nothwendigerweise  zum  reflektirten
Bewußtsein  gelange  —  im  Gegentheil,  die  Sprache,  wie  das  Recht  haben
die  längste  Zeit  bestanden,  ehe  es  gelungen  ist,  den  Gesammtorganismus
in  seine  treibenden  Faktoren  zu  zerlegen.  Die  Bedeutung  des  römischen
Rechts  ist  es  eben  gerade,  daß  es  unter  den  occidentalen  Rechten  zuerst
eine  fruchtbare  Analyse  begonnen  hat.  Noch  weniger  ist  damit  gesagt,  daß
sich  der  Unterschied  der  Rechte  auch  nothwendig  processualisch  wiederspiegle
im  Gegentheil,  es  ist  das  große  Verdienst  des  römischen  Rechts,  durch
eine  plastische  Gestaltung  des  Klagwesens  zuerst  das  Verständniß  dieser
elementaren  rechtlichen  Differenz  eröffnet  zu  haben,  während  das  deutsche
Recht  seine  Klagen  nach  ganz  andern  Rücksichten  klassificirt,  vgl.  Laband,
vermögensrechtliche  Klagen  S.  2  fg.  51  fg.
            
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