Objekt : Thalberg, Michael: ¬Der Dienstvertrag nach schweizerischem Obligationenrecht

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Fragen  befolgen  muss,  hätte  trotz  entgegenstehender  Normen  des
Civilgesetzbuches  auf  dem  Boden  des  OR's  das  Gewohnheitsrecht
als  Rechtsquelle  zu  respektieren  und  es  als  droit  indigène  von
Amtes  wegen  zu  eruieren  und  anzuwenden!
Somit  steht  als  Endresultat  fest:
1.  Enthalten  kantonale  Civilprozessgesetze  specielle  Bestimmungen -
  über  den  Beweis  des  Gewohnheitsrechtes,  so  schaffen  sie
unbedingte  Regel.
2.  Fehlt  es  an  solchen  speciellen  Bestimmungen  im  kantonalen -
  Prozessrechte,  so  hat  der  Richter  in  Anbetracht  dessen,  dass
das  inländische  Gewohnheitsrecht  den  Gesetzen  gleichwertig  ist,
dasselbe  bei  Entscheidungen  bundesrechtlicher  (obligationenrechtlicher) ¬
  Fragen  von  Amtes  wegen  zu  erforschen  und  anzuwenden,
wenn  auch  das  betreffende  kantonale  bürgerliche  Gesetzbuch  die
Geltung  des  Gewohnheitsrechtes  verbieten  sollte.
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