Objekt : Heuberger, Jakob: ¬Die Sachmiethe nach dem schweizerischen Obligationenrechte

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Besitz  der  ihm  vermietheten  Sache  setzen,  sondern  auch  die
Sache  selbst  zu  dem  bestimmten  Gebrauche  gehörig  einrichten
lassen  und  in  diesem  brauchbaren  Stande  erhalten.
5.  Sintenis  (l.  c.  II.  Bd.  §  118)  spricht  von  einer  Uebergabe ¬
  des  Miethgegenstandes  in  seinem  ganzen  Umfange  und
sammt  allem  Zubehör  in  die  Detention  des  Miethers.
6.  Meisterhaft  klar,  präzis,  kurz  und  doch  erschöpfend
stellt  Arndts  in  seinem  Lehrbuche  der  Pandekten  (§  311)  die
Derselbe  sagt:
Verpflichtungen  des  Vermiethers  dar.
dem  Miether  die  ge„Der ¬
  Vermiether  ist  verpflichtet,
miethete  Sache  nebst  deren  im  Miethvertrage  ausdrücklich  oder
stillschweigend  inbegriffenem  Zubehör  rechtzeitig  zu  überliefern, ¬
  und  demselben  für  die  festgesetzte  Miethzeit  den  freien
und  ungehinderten  Gebrauch  zu  gewähren;  er  hat  demnach
auch  die  Sache  in  dem  erforderlichen  Stande  zu  erhalten  und
die  nothwendigen  Ausbesserungen  zu  bestreiten,  die  vom  Miether
gemachten  nothwendigen  Verwendungen  unbedingt,  die  nützlichen, ¬
  soweit  dadurch  die  Sache  dauernd  verbessert  ist,  zu
vergüten,  auch  die  auf  der  Sache  haftenden  Lasten  zu  tragen;
er  haftet  dem  Miether  für  Ersatz  des  Interesse,  wenn  diesem
durch  Verschulden  des  Vermiethers  oder  wegen  mangelnder
Berechtigung  desselben  zur  Verfügung  über  die  Sache  deren
Gebrauch  vor  der  Zeit  entzogen  oder  geschmälert  wird;  er  haftet
demselben  überhaupt  für  jedes  Verschulden  bezüglich  dieses
Geschäfts,  hat  daher  insbesondere  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,
welcher  dem  Miether  wegen  Mangelhaftigkeit  der  Sache  durch
deren  Gebrauch  verursacht  wird,  insofern  jenem  in  dieser  Beziehung ¬
  eine  Unredlichkeit  oder  ein  Versehen  zur  Last  fällt.
Die  Klage  gegen  den  Vermiether  ist  die  actio  conducti  oder  ex
conducto.
14.  Ueber  die  Verpflichtung  des  Vermiethers,
die  Miethsache  dem  Miether  zu  übergeben.
Die  Motive  zum  deutschen  Entwurfe  (Bd.  II.  pag.  369
370)  lehnen  sich  dagegen  auf,  dass  man  die  Uebergabe  der
            
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