g. Vorsichten =
beySchwän =
=
h, Pflicht
zur Vaccination. =
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von der Erlangung einer Districtsarztstelle auszuschließen ¬
sind.
Hofkanzekleyv. 9. März 1816.
§. 895.
Wundärzte haben sich zu hüthen, Weibspersonen,
welche oͤfters, um eine Schwangerschaft los zu werden, ¬
Krankheiten erdichten, auf ihr bloßes Verlangen
eine Ader zu oͤffnen, oder Arzneyen abzureichen, welche
den Abgang des Kindes befördern köͤnnten.
Jnstr. für bürgerl. Wundärzte in den k. k. Staaten 8. December =
1808. §. 21.
§. 896.
Wundärzte auf dem Lande sollen die Impfung
der Schutzpocken alle Jahre im Monate May und
Juny vornehmen, und durch die Taufprotocolle sich
in die Kenntniß der neugebornen Kinder setzen;
Reggsd. 12. März 1807.
und mit besonderem Fleiße hat jeder Wundarzt zu
suchen die Vaccination zu befördern.
Jnstr. für bürgerl. Wundärzte in den k. k. Staaten 8. December =
1808. §. 25.
Jedoch dürfen nur geprüfte und aus diesen selbst
nur jene, welche eine besondere Erlaubniß
haben, die Vaccinirung vornehmen.
Reggsd. 8. December 1808.