Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

g.  Vorsichten =
  beySchwän =
 =

h,  Pflicht
zur  Vaccination. =


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von  der  Erlangung  einer  Districtsarztstelle  auszuschließen ¬
  sind.
Hofkanzekleyv.  9.  März  1816.
§.  895.
Wundärzte  haben  sich  zu  hüthen,  Weibspersonen,
welche  oͤfters,  um  eine  Schwangerschaft  los  zu  werden, ¬
  Krankheiten  erdichten,  auf  ihr  bloßes  Verlangen
eine  Ader  zu  oͤffnen,  oder  Arzneyen  abzureichen,  welche
den  Abgang  des  Kindes  befördern  köͤnnten.
Jnstr.  für  bürgerl.  Wundärzte  in  den  k.  k.  Staaten  8.  December =
  1808.  §.  21.
§.  896.
Wundärzte  auf  dem  Lande  sollen  die  Impfung
der  Schutzpocken  alle  Jahre  im  Monate  May  und
Juny  vornehmen,  und  durch  die  Taufprotocolle  sich
in  die  Kenntniß  der  neugebornen  Kinder  setzen;
Reggsd.  12.  März  1807.
und  mit  besonderem  Fleiße  hat  jeder  Wundarzt  zu
suchen  die  Vaccination  zu  befördern.
Jnstr.  für  bürgerl.  Wundärzte  in  den  k.  k.  Staaten  8.  December =
  1808.  §.  25.
Jedoch  dürfen  nur  geprüfte  und  aus  diesen  selbst
nur  jene,  welche  eine  besondere  Erlaubniß
haben,  die  Vaccinirung  vornehmen.
Reggsd.  8.  December  1808.
            
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