Volltext : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Dritter  Abschnitt.
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der  filiusfam.  miles  der:  »duplex  jus  sustinet«  als  pater  oder
f+
als  filius  auftritt,  ist  seine  Obligation  der  einen  oder  anderen
Art  77
So  können  also  alle  Rechtsgeschäfte  zwischen  pater  und
filius  klagbare  Obligationen  hervorbringen,  die  Begrenzung
liegt  nicht  in  der  Natur  des  einen  oder  anderen  Rechtsgeschäfts,
sondern  in  dem  Zusammenhang  desselben  seinem  Inhalt  nach
mit  dem  peculium  castrense  78).
Seit  Constantins  Zeit  ist  aber  in  Bezug  auf  die  rechtliche
Stellung  des  filius  noch  eine  andere  Modification  eingetreten,
indem  nämlich  auch  an  den  bona  materna,  ferner  den  b.  materni ¬
  generis  und  endlich  an  allem  durch  den  filius  Erworbenen,
mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falles,  wenn  der  Erwerb  ex
substantia  patris  oder  jussu  patris  geschehen  war,  dem  filius
selbst,  nicht  dem  Vater  das  Eigenthumsrecht  zugesprochen  wurde,
so  daß  also  der  bis  dahin  geltende  Satz  von  der  Erwerbsunfähigkeit ¬
  des  filius  im  Allgemeinen  als  aufgehoben  erscheint  und
nur  in  dem  erwähnten  Fall  noch  als  Ausnahme  auftritt  79
Weil  aber  dem  paler,  wenigstens  regelmäßig,  an  diesen  dem
filius  zugehörigen  bona  der  Nießbrauch  und  die  freieste  gubernatio ¬
  zustand,  so  war  an  die  Stelle  der  früheren  Erwerbsunfählgleit
  im  neuesten  Recht  als  Regel  die  DispositionsunfähigFa ¬

leit  der  filii  getreten.
Fragen  wir  nun,  wie  diese  Veränderung  auf  die  Rechtsfolgen ¬
  von  obligatorischen  Vornahmen  des  filius  einwirkt,  so
finden  wir  uns  von  den  Quellen  gänzlich  verlassen,  und  haben
daher  aus  der  Natur  dieser  Veränderung  zu  entwickeln,  ob  und
77)  L.  15.  §.  3.  D.  eod.  Was  ein  servus  castrensis  erwirbt,  ist  immer
eastrensisch  und  daher  steht  wegen  dessen,  was  ein  solcher  servus  sich
z.  B.  von  dem  pater  seines  dominus  hat  versprechen  lassen,  dem  filius
auch  dann  eine  actio  gegen  den  pater  zu,  wenn  der  filius  aus  dieser
obl.,  von  ihm  selbst  abgeschlossen,  wegen  deren  mit  dem  pec.  castrense.
nicht  zusammenhängenden  Inhalts  keine  actio  hätte.
Vgl.  v.  d,  Pfordten  a.  a.  O.  S.  143.  Daß  actiones,  welche  ex  re
78)
(castrensi)  stammen,  für  und  gegen  den  filiussam.  miles  begründet
sind,  versteht  sich  von  selbst.
Eine  Uebersicht  über  die  allmälige  Entwicklung  dieses  Rechts  der  s.  g.
79)
Adventicien  s.  z.  B.  bei  Burchardi,  Lehrb.  II,  1.  S.  212.
            
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