Dritter Abschnitt.
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der filiusfam. miles der: »duplex jus sustinet« als pater oder
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als filius auftritt, ist seine Obligation der einen oder anderen
Art 77
So können also alle Rechtsgeschäfte zwischen pater und
filius klagbare Obligationen hervorbringen, die Begrenzung
liegt nicht in der Natur des einen oder anderen Rechtsgeschäfts,
sondern in dem Zusammenhang desselben seinem Inhalt nach
mit dem peculium castrense 78).
Seit Constantins Zeit ist aber in Bezug auf die rechtliche
Stellung des filius noch eine andere Modification eingetreten,
indem nämlich auch an den bona materna, ferner den b. materni ¬
generis und endlich an allem durch den filius Erworbenen,
mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn der Erwerb ex
substantia patris oder jussu patris geschehen war, dem filius
selbst, nicht dem Vater das Eigenthumsrecht zugesprochen wurde,
so daß also der bis dahin geltende Satz von der Erwerbsunfähigkeit ¬
des filius im Allgemeinen als aufgehoben erscheint und
nur in dem erwähnten Fall noch als Ausnahme auftritt 79
Weil aber dem paler, wenigstens regelmäßig, an diesen dem
filius zugehörigen bona der Nießbrauch und die freieste gubernatio ¬
zustand, so war an die Stelle der früheren Erwerbsunfählgleit
im neuesten Recht als Regel die DispositionsunfähigFa ¬
leit der filii getreten.
Fragen wir nun, wie diese Veränderung auf die Rechtsfolgen ¬
von obligatorischen Vornahmen des filius einwirkt, so
finden wir uns von den Quellen gänzlich verlassen, und haben
daher aus der Natur dieser Veränderung zu entwickeln, ob und
77) L. 15. §. 3. D. eod. Was ein servus castrensis erwirbt, ist immer
eastrensisch und daher steht wegen dessen, was ein solcher servus sich
z. B. von dem pater seines dominus hat versprechen lassen, dem filius
auch dann eine actio gegen den pater zu, wenn der filius aus dieser
obl., von ihm selbst abgeschlossen, wegen deren mit dem pec. castrense.
nicht zusammenhängenden Inhalts keine actio hätte.
Vgl. v. d, Pfordten a. a. O. S. 143. Daß actiones, welche ex re
78)
(castrensi) stammen, für und gegen den filiussam. miles begründet
sind, versteht sich von selbst.
Eine Uebersicht über die allmälige Entwicklung dieses Rechts der s. g.
79)
Adventicien s. z. B. bei Burchardi, Lehrb. II, 1. S. 212.