Metadaten : Gaupp, Ernst Theodor: ¬Das schlesische Landrecht oder eigentlich Landrecht des Fürstentums Breslau von 1356, an sich und in seinem Verhältnis zum Sachsenspiegel dargestellt

Thätigkeit  der  1346  vom  Kön.  Johann  angeordneten  Commission?  75
mittelbarem  Besitze  gehabt  hat.  Der  würdige  Herzog  von
Glogau,  Przimislaus,  welcher  sich  durchaus  nicht  zur  Lehnsauftragung ¬
  an  Böhmen  verstehen  wollte,  starb  1331  ohne  Erben, ¬
  nach  dem  Bericht  der  Chronisten,  an  Gift,  welches  ihm
Beerbt
auf  Anstiften  des  Königs  beigebracht  worden  war.
wurde  er  von  seinen  Brüdern,  welche  schon  Böhmische  Vasallen ¬
  waren,  und  so  gerieth  auch  Glogau  unter  des  Königs
Oberlehnsherrschaft.  Heinrich  von  Sagan  und  Johann  von
Steinau  theilten  unter  sich  die  Stadt  und  das  Gebiet  von
Glogau.  Bald  nach  dieser  Theilung  verkaufte  der  immer  geldbedürftige =
  Johann  von  Steinau,  welcher  seine  Länder  bald
verpfändete,  bald  ganz  veräußerte,  seinen  Antheil  an  der  Stadt
und  dem  Fürstenthum  Glogau  dem  Könige  von  Böhmen  für
2000  Mark,  jede  zu  48  Prager  Groschen  gerechnet.  So  kam
die  eine  Hälfte  von  Glogau  in  den  unmittelbaren  Besitz  des
Königs.
Aber  die  Geschichte  dieser  königlichen  Hälfte  von
Glogau  ist  nun  äußerst  dunkel.  Nach  einigen  Nachrichten  hat
bereits  König  Johann  1331  dieselbe  dem  Herzog  Kasimir  II.
von  Teschen  zu  Lehn  gegeben;  dagegen  scheinen  aber  verschiedene =
  anderweitige  Verschenkungen  dieser  Stadt  und  ihres  Gebiets =
  zu  streiten.  Gewisser  ist  es,  daß  1383  der  Kaiser  Wenzeslaus =
  diese  königliche  Hälfte  von  Glogau  dem  Przimislaus  I.
von  Teschen,  der  an  seinem  Hofe  verschiedene  Aemter  bekleidete, =
  überließ,  und  daß  dieselbe  fortan  von  Teschnischen  Her***) =

zogen  besessen  wurde.
*)  Ebend.  S.  59.  68.
**)  Ebend.  S.  69.
***)  Ebend.  S.  119.  120.  90.  91.
            
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