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III. Erfordernisse der Tradition. — Rechtsgrund.
Auflagen beschwert sind;"*) denn es ist dem Begriff des Modus wesentlich, ¬
daß er das Geschäft, dem er anhaftet, nicht zu einem entgeltlichen
macht;**) die Leistung, welche dem Empfänger aufgetragen wurde, kann
unter Umständen*2) rechtlich erzwingbar sein, allein sie kann nie den
Charakter einer Gegenleistung (im technischen Sinn) haben, sonst
läge nicht eine unentgeltliche Zuwendung sub modo vor, sondern ein
benannter oder unbenannter Contrakt. — 80)
Wie in den eben ausgeführten Fällen durch die Traditions*) von
Seiten des Nichteigenthümers ausnahmsweise doch das Eigenthum übertragen ¬
wird, so kann unter den nämlichen Voraussetzungens2) seitens
des Nichteigenthümers ein dingliches Recht an einer beweglichen Sache
stellung, obwohl von der Schenkung wesentlich verschieden (L. 21. §. 1. D. don.
int. v. et ux. 24, 1.) involvirt nothwendig eine unentgeltliche Vermögenszuwendung, ¬
Vermehrung des Vermögens des Mannes (§. 1218, L. 7. §. 3. D. jure
dot., L. 47. §. 6. D. de peculio), ist also unter die „unentgeltlichen Verträge"
im Siun des §. 901 zu stellen, auf welche rücksichtlich des Modus die Normen
der §§. 572, 709 f. anzuwenden sind.
*) A. M., wie es scheint, Unger II. §. 72. N. 16.
7) Darin liegt eine Aehnlichkeit zwischen Modus und Bedingung: auch durch
eine Bedingung kann dem Beschenkten (um bei der Schenkung zu bleiben) eine
Leistung auferlegt werden, wodurch aber — wenn nur auf der einen Seite der
animus donandi vorliegt, auf der andern ein Vermögenszuwachs erübrigt — der
Charakter des Geschäfts als Schenkung nicht alterirt wird.
**) Vgl. Unger II. §. 84. — Dagegen kann die Leistung, welche etwa den
Inhalt einer Bedingung bildet, nie direkt erzwungen werden, L. 41. pr. D. contr.
emt. Si sub conditione emtio facta est, non poterit agi, ut conditio impleatur; ¬
für den modus aber L. 9. C. de donat. 8, 54, L. 8. C. cond. ob. caus.
L. 80. D. de cond. et dem.
39) So scharf sich diese beiden Dinge theoretisch trennen lassen, so unvermeidlich ¬
fließen sie im Leben in einander, und es kann nur dem juristischen Takt
des Richters überlassen werden, in concreto zu entscheiden, ob er es etwa mit
einer donatio sub modo, oder einem Kontrakt: do ut facias zu thun hat; der
§. 367 enthält einen der wenigen Fälle, wo diese Unterscheidung h. z. T. noch
praktische Wichtigkeit hat.
**) Nach österr. bürg. Rt. macht es gewiß keinen Unterschied, ob diese Tradition ¬
eine „echte" oder „symbolische", und ersteren Falls, ob sie durch Constitutum
vollzogen wurde oder nicht. A. M. für das Handelsrecht Goldschmidt S. 135 f.3*) ¬
Die Erwerbung des dingl. Rts. muß also unter Anderm auch eine unentgeltliche ¬
(§. 367) sein; rücksichtlich des Pfandrechts s. dazu Unger II. §. 72. N. 15.