Object : Exner, Adolf: ¬Die Lehre vom Rechtserwerb durch Tradition nach österreichischem und gemeinem Recht

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III.  Erfordernisse  der  Tradition.  —  Rechtsgrund.
Auflagen  beschwert  sind;"*)  denn  es  ist  dem  Begriff  des  Modus  wesentlich, ¬
  daß  er  das  Geschäft,  dem  er  anhaftet,  nicht  zu  einem  entgeltlichen
macht;**)  die  Leistung,  welche  dem  Empfänger  aufgetragen  wurde,  kann
unter  Umständen*2)  rechtlich  erzwingbar  sein,  allein  sie  kann  nie  den
Charakter  einer  Gegenleistung  (im  technischen  Sinn)  haben,  sonst
läge  nicht  eine  unentgeltliche  Zuwendung  sub  modo  vor,  sondern  ein
benannter  oder  unbenannter  Contrakt.  —  80)
Wie  in  den  eben  ausgeführten  Fällen  durch  die  Traditions*)  von
Seiten  des  Nichteigenthümers  ausnahmsweise  doch  das  Eigenthum  übertragen ¬
  wird,  so  kann  unter  den  nämlichen  Voraussetzungens2)  seitens
des  Nichteigenthümers  ein  dingliches  Recht  an  einer  beweglichen  Sache
stellung,  obwohl  von  der  Schenkung  wesentlich  verschieden  (L.  21.  §.  1.  D.  don.
int.  v.  et  ux.  24,  1.)  involvirt  nothwendig  eine  unentgeltliche  Vermögenszuwendung, ¬
  Vermehrung  des  Vermögens  des  Mannes  (§.  1218,  L.  7.  §.  3.  D.  jure
dot.,  L.  47.  §.  6.  D.  de  peculio),  ist  also  unter  die  „unentgeltlichen  Verträge"
im  Siun  des  §.  901  zu  stellen,  auf  welche  rücksichtlich  des  Modus  die  Normen
der  §§.  572,  709  f.  anzuwenden  sind.
*)  A.  M.,  wie  es  scheint,  Unger  II.  §.  72.  N.  16.
7)  Darin  liegt  eine  Aehnlichkeit  zwischen  Modus  und  Bedingung:  auch  durch
eine  Bedingung  kann  dem  Beschenkten  (um  bei  der  Schenkung  zu  bleiben)  eine
Leistung  auferlegt  werden,  wodurch  aber  —  wenn  nur  auf  der  einen  Seite  der
animus  donandi  vorliegt,  auf  der  andern  ein  Vermögenszuwachs  erübrigt  —  der
Charakter  des  Geschäfts  als  Schenkung  nicht  alterirt  wird.
**)  Vgl.  Unger  II.  §.  84.  —  Dagegen  kann  die  Leistung,  welche  etwa  den
Inhalt  einer  Bedingung  bildet,  nie  direkt  erzwungen  werden,  L.  41.  pr.  D.  contr.
emt.  Si  sub  conditione  emtio  facta  est,  non  poterit  agi,  ut  conditio  impleatur; ¬
  für  den  modus  aber  L.  9.  C.  de  donat.  8,  54,  L.  8.  C.  cond.  ob.  caus.
L.  80.  D.  de  cond.  et  dem.
39)  So  scharf  sich  diese  beiden  Dinge  theoretisch  trennen  lassen,  so  unvermeidlich ¬
  fließen  sie  im  Leben  in  einander,  und  es  kann  nur  dem  juristischen  Takt
des  Richters  überlassen  werden,  in  concreto  zu  entscheiden,  ob  er  es  etwa  mit
einer  donatio  sub  modo,  oder  einem  Kontrakt:  do  ut  facias  zu  thun  hat;  der
§.  367  enthält  einen  der  wenigen  Fälle,  wo  diese  Unterscheidung  h.  z.  T.  noch
praktische  Wichtigkeit  hat.
**)  Nach  österr.  bürg.  Rt.  macht  es  gewiß  keinen  Unterschied,  ob  diese  Tradition ¬
  eine  „echte"  oder  „symbolische",  und  ersteren  Falls,  ob  sie  durch  Constitutum
vollzogen  wurde  oder  nicht.  A.  M.  für  das  Handelsrecht  Goldschmidt  S.  135  f.3*) ¬
  Die  Erwerbung  des  dingl.  Rts.  muß  also  unter  Anderm  auch  eine  unentgeltliche ¬
  (§.  367)  sein;  rücksichtlich  des  Pfandrechts  s.  dazu  Unger  II.  §.  72.  N.  15.
            
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