mirador : mirador

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nosse  nur  immer  durch  besondere  Verleihung  vom  Holzgrafen ¬
  oder  der  Markgemeinde  erhalten  und  muß  also
stets  besonders  erwiesen  werden;  dadurch  unterscheidet
sich  dasselbe  vorzüglich  von  dem  Hagenrecht,  fuͤr  welches =
  bei  jedem  einzelnen  Markgenossen  die  Vermuthung
streitet,  wenn  es  überhaupt  in  der  Mark  hergebracht
ist.  Vorschriften  uͤber  diese  Art  des  Plaggenmaͤhens
finden  sich  gar  nicht  in  unsern  Urkunden.
3.  Dagegen  enthalten  sie  für  das  Plaggenmähen -
  in  offener  Mark  folgende  Bestimmungen.  Während -
  bestimmter  Zeit  im  Jahr  (in  beschlossener  Zeit)  sollen ¬
  keine  Plaggen  gemäht  werden  117).  Auf  Grasangern =
  und  üͤberhaupt  Boden,  der  zur  Weide  taugt,
soll  man  ebenfalls  keine  Plaggen  hauen  118)  und  ebenso ¬
  nicht  an  sandigen  Stellen  der  Mark  ***),  wohl
aus  demselben  Grunde,  aus  welchem  dort  nicht  geweidet ¬
  werden  soll  (oben  S.  173).  Von  den  Bäumen ¬
  soll  man  in  den  Lingischen  Marken  sieben  Fuß,
in  den  Osnabrückischen  so  weit  entfernt  bleiben,  als
ihr  weitester  Tropfen  fällt,  von  jungen  Schößlingen
aber  in  den  Osnabrückischen  sechs  Fuß  weit  *20)
Daß  man  auch  in  vielen  Marken  sich  eine  bestimmte
Strecke  von  den  Privatgrüͤnden  der  Markgenossen  entfernt ¬
  halten  mußte,  ist  schon  vorhin  gesagt  worden.
117)  XIV.  4.  S.  212.  213.  214.  XV.  S.  95.
118)  XIV.  5.  S.  236.  XV.  S.  80,  81.  95.
119)  XV.  S.  79.
120)  XII.  2.  S.  150.  XV.  S.  81.  95.  120.
            
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