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nosse nur immer durch besondere Verleihung vom Holzgrafen ¬
oder der Markgemeinde erhalten und muß also
stets besonders erwiesen werden; dadurch unterscheidet
sich dasselbe vorzüglich von dem Hagenrecht, fuͤr welches =
bei jedem einzelnen Markgenossen die Vermuthung
streitet, wenn es überhaupt in der Mark hergebracht
ist. Vorschriften uͤber diese Art des Plaggenmaͤhens
finden sich gar nicht in unsern Urkunden.
3. Dagegen enthalten sie für das Plaggenmähen -
in offener Mark folgende Bestimmungen. Während -
bestimmter Zeit im Jahr (in beschlossener Zeit) sollen ¬
keine Plaggen gemäht werden 117). Auf Grasangern =
und üͤberhaupt Boden, der zur Weide taugt,
soll man ebenfalls keine Plaggen hauen 118) und ebenso ¬
nicht an sandigen Stellen der Mark ***), wohl
aus demselben Grunde, aus welchem dort nicht geweidet ¬
werden soll (oben S. 173). Von den Bäumen ¬
soll man in den Lingischen Marken sieben Fuß,
in den Osnabrückischen so weit entfernt bleiben, als
ihr weitester Tropfen fällt, von jungen Schößlingen
aber in den Osnabrückischen sechs Fuß weit *20)
Daß man auch in vielen Marken sich eine bestimmte
Strecke von den Privatgrüͤnden der Markgenossen entfernt ¬
halten mußte, ist schon vorhin gesagt worden.
117) XIV. 4. S. 212. 213. 214. XV. S. 95.
118) XIV. 5. S. 236. XV. S. 80, 81. 95.
119) XV. S. 79.
120) XII. 2. S. 150. XV. S. 81. 95. 120.