Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Seerechts (2)

418  Drittes  Buch.  Zweiter  Abschnitt.  Dienst-  und  Heuerverträge.
Gesetzes  nicht  angesehen“  wird.  Denn  diese  Vorschrift  versagt
nicht  dem  Vertrage  die  Rechtsnatur  des  Heuervertrages,  sondern
nur  dem  Entgelte  die  der  Heuer  und  auch  dies  nur  insoweit,  als
es  sich  um  die  Bestimmungen  der  Seem.O.  handelt'.  Der  Anspruch -
  auf  diesen  Entgelt  ist  somit  ein  Anspruch  aus  einem  Heuervertrage; -
  persönliche  Haftung  des  Reeders  und  Schiffsgläubigerrecht -
  greifen  für  ihn  Platz  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Reeder
selbst  kontrahiert  hat  oder  nicht?.
Die  Art  der  Dienste,  deren  Leistung  die  Verträge  der  Schiffsbesatzung -
  zum  Gegenstände  haben,  und  die  Verhältnisse,  unter
denen  die  Leistung  zu  erfolgen  hat,  haben  diesen  Verträgen  ein
besonderes  Gepräge  verliehen.  Mit  den  privatrechtlichen  Bestandteilen ¬
  des  Dienstvertrages  sind  öffentlichrechtliche  in  so  grofser
Zahl  und  so  enger  Verschlingung  verbunden,  dafs  ihre  Sonderung
zum  Teil  schwierig  und  wohl  geeignet  ist,  die  Deutlichkeit  und
Zuverlässigkeit  des  zu  entwerfenden  Bildes  in  Frage  zu  stellen.
Zu  den  privatrechtlichen  Vorschriften  über  den  Abschlufs  der
Dienstverträge  gehören  die  öffentlichrechtlichen  über  die  Befähigung
und  ihren  Nachweis.  Dem  Abschlufs  hat  aufser  beim  Schiffer  die
Anmusterung  zu  folgen,  die  zunächst  öffentlichen  Rechts,  aber  auch
privatrechtlich  von  Bedeutung  ist.  In  demselben  Verhältnis  steht
zur  Beendigung  des  Vertrages  die  Abmusterung.  Die  Rechte  und
Pflichten  des  Schiffers,  die  den  Gegenstand  seines  Dienstvertrages
bilden,  sind  ihm  zu  grossem  Teile  vom  Gesetze  auch  abgesehen
von  dem  Vertragsverhältnisse  und  nicht  nur  gegenüber  seinem  Vertragsgegner -
  zugewiesen.  Die  übrigen  Mitglieder  der  Schiffsbesatzung
sind  in  weitem  Umfange  durch  öffentlichrechtliche,  zumal  auch
trafrechtliche,  Vorschriften  einerseits  gegen  Beeinträchtigung  ihrer
vertragsmässigen  Rechte  geschützt,  andererseits  zur  Erfüllung  der
ihnen  vertragsmässig  obliegenden  Pflichten  angehalten.  Die  privatrechtlichen -
  Wirkungen  der  Dienstverträge  der  Schiffsbesatzung  gehören ¬
  nur  zum  Teile  dem  Rechte  der  Schuldverhältnisse  an.  Durch
die  Anstellung  und  den  auf  Grund  derselben  erfolgenden  Dienstantritt ¬
  wird  der  Dienstpflichtige  dem  organischen  Verbande  der
Schiffsbesatzung  eingereiht,  deren  Mitglieder  in  hierarchischer
Ordnung  dem  Schiffer  als  ihrem  Vorgesetzten  unterstehen.  Als
Inhaber  der  Schiffsgewalt  ist  er  der  Träger  ausgedehnter  Herr1 -
  Demgemäßs  kennzeichnete  A.D.H.G.B.  556  den  Fall  der  Fracht-  oder  Gewinnbeteiligung -
  als  Fall  nur  eines  besonders  gearteten  „Lohnverhältnisses“.
2  Schröder,  Z.  f.  H.R.  XXXII  245  gegen  Ehrenberg,  Beschr.  Haftung
S.  179  f.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer