418 Drittes Buch. Zweiter Abschnitt. Dienst- und Heuerverträge.
Gesetzes nicht angesehen“ wird. Denn diese Vorschrift versagt
nicht dem Vertrage die Rechtsnatur des Heuervertrages, sondern
nur dem Entgelte die der Heuer und auch dies nur insoweit, als
es sich um die Bestimmungen der Seem.O. handelt'. Der Anspruch -
auf diesen Entgelt ist somit ein Anspruch aus einem Heuervertrage; -
persönliche Haftung des Reeders und Schiffsgläubigerrecht -
greifen für ihn Platz ohne Rücksicht darauf, ob der Reeder
selbst kontrahiert hat oder nicht?.
Die Art der Dienste, deren Leistung die Verträge der Schiffsbesatzung -
zum Gegenstände haben, und die Verhältnisse, unter
denen die Leistung zu erfolgen hat, haben diesen Verträgen ein
besonderes Gepräge verliehen. Mit den privatrechtlichen Bestandteilen ¬
des Dienstvertrages sind öffentlichrechtliche in so grofser
Zahl und so enger Verschlingung verbunden, dafs ihre Sonderung
zum Teil schwierig und wohl geeignet ist, die Deutlichkeit und
Zuverlässigkeit des zu entwerfenden Bildes in Frage zu stellen.
Zu den privatrechtlichen Vorschriften über den Abschlufs der
Dienstverträge gehören die öffentlichrechtlichen über die Befähigung
und ihren Nachweis. Dem Abschlufs hat aufser beim Schiffer die
Anmusterung zu folgen, die zunächst öffentlichen Rechts, aber auch
privatrechtlich von Bedeutung ist. In demselben Verhältnis steht
zur Beendigung des Vertrages die Abmusterung. Die Rechte und
Pflichten des Schiffers, die den Gegenstand seines Dienstvertrages
bilden, sind ihm zu grossem Teile vom Gesetze auch abgesehen
von dem Vertragsverhältnisse und nicht nur gegenüber seinem Vertragsgegner -
zugewiesen. Die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung
sind in weitem Umfange durch öffentlichrechtliche, zumal auch
trafrechtliche, Vorschriften einerseits gegen Beeinträchtigung ihrer
vertragsmässigen Rechte geschützt, andererseits zur Erfüllung der
ihnen vertragsmässig obliegenden Pflichten angehalten. Die privatrechtlichen -
Wirkungen der Dienstverträge der Schiffsbesatzung gehören ¬
nur zum Teile dem Rechte der Schuldverhältnisse an. Durch
die Anstellung und den auf Grund derselben erfolgenden Dienstantritt ¬
wird der Dienstpflichtige dem organischen Verbande der
Schiffsbesatzung eingereiht, deren Mitglieder in hierarchischer
Ordnung dem Schiffer als ihrem Vorgesetzten unterstehen. Als
Inhaber der Schiffsgewalt ist er der Träger ausgedehnter Herr1 -
Demgemäßs kennzeichnete A.D.H.G.B. 556 den Fall der Fracht- oder Gewinnbeteiligung -
als Fall nur eines besonders gearteten „Lohnverhältnisses“.
2 Schröder, Z. f. H.R. XXXII 245 gegen Ehrenberg, Beschr. Haftung
S. 179 f.