Erster Abschnitt. Natürliche Personen.
34 Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
dadurch verletzt, daß ein Anderer unbefugt ¬
den gleichen Namen gebraucht,
so kann der Berechtigte von dem
Anderen Beseitigung der Beeinträchtigung ¬
verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann er auf Unterlassung klagen.
(II. 22, III. 12, R. 22).
1. Der § ist von der II. Kommission hinzugefügt, und zwar aus folgenden
Gründen: Maßgebend war die Ueberzeugung, daß ein Bedürfniß für den privatrechtlichen ¬
Schutz des Namens sowohl in familienrechtlichen, wie in gewerblichen
Beziehungen anzuerkennen sei. Es lasse sich zwar bereits aus einer Reihe von
Einzelbestimmungen des Entwurfs ein subjektives absolutes Recht auf den Namen
in gewissem Umfange herleiten (§§ 1274, 1455, 1497, 1569, 1622) und daraus
folgern, daß derjenige, welcher in dem Gebrauch eines ihm zukommenden Namens
von einem Anderen durch Widerspruch beeinträchtigt werde, eine Feststellungsklage
nach Maßgabe des § 231 der CPO. und, falls sich die Beeinträchtigung als eine
zum Schadensersatz verpflichtende unerlauble Handlung darstelle, einen Anspruch
auf Schadensersatz habe. Dieser Schutz sei aber nicht ausreichend, namentlich
wenn auf Seiten des Störenden ein Verschulden, auf Seiten des Gestörten ein
vermögensrechtlicher Schaden fehle. Daher ist lediglich die objektive Rechtsverletzung
Voraussetzung des Schadens, es besteht nicht blos ein quasinegatorischer Anspruch,
sondern es wird ein gleicher Anspruch zu Gunsten desjenigen anerkannt, dessen
Interessen dadurch verletzt sind, daß ein Anderer sich unbefugter Weise seines
Namens bedient. — Einverständniß herrschte darüber, daß der eivilrechtliche Schutz
nur dem Familiennamen zukomme und z. B. nicht auf pseudonyme Bezeichnungen
auszudehnen sei. — Von einer Berathung über die Aufnahme des Wappenfür ¬
die
rechts nahm man Abstand, da in dieser Beziehung nur eine Anregung
immter Antrag
Einstellung desselben in das Familienrecht, aber noch kein bes
vorlag.
Eigene Bemerkung:
Die Wappen des Adels bilden einen Bestandtheil des Familiennamens;
also ist § 12 auf dieselben anwendbar, zumal § 12 eigentlich selbstverständlich ist.
2. Aus der bisherigen Praxis.
a) Pr. LR. II. 3 § 1. Einl. § 79. Der Rechtsweg ist wegen der Führung
eines Familiennamens zulässig. Dies ist keine Frage des öffentlichen Rechts. Das
OLG. hatte umgekehrt entschieden. 5. IV. 83. M. 84. 37. B. B. 7, 593. J. W.
12, 189 Nr. 39. Klagerecht der Mitglieder einer Familie gegen einen Außenstehenden, ¬
welcher unbefugt den Familiennamen führt, auf Aberkennung des Rechts
zur Führung des Familiennamens. 22. X. 81. A. 1, 573.
Nach deutschem Privatfürstenrecht (dem Personenrecht des deutschen hohen
Adels) berechtigt eine Mißheirath zwischen einem Fürsten und einer Bürgerlichen
die letztere nicht zur Führung des fürstlichen Familiennamens und Wappens, auch
nicht, wenn der Fürst in einem Lande wohnte und heirathete, nach dessen Recht