Inhaltsverzeichnis : Allgemeiner Theil des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10060)

Erster  Abschnitt.  Natürliche  Personen.
34  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Theil.
dadurch  verletzt,  daß  ein  Anderer  unbefugt ¬
  den  gleichen  Namen  gebraucht,
so  kann  der  Berechtigte  von  dem
Anderen  Beseitigung  der  Beeinträchtigung ¬
  verlangen.  Sind  weitere
Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so
kann  er  auf  Unterlassung  klagen.
(II.  22,  III.  12,  R.  22).
1.  Der  §  ist  von  der  II.  Kommission  hinzugefügt,  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:  Maßgebend  war  die  Ueberzeugung,  daß  ein  Bedürfniß  für  den  privatrechtlichen ¬
  Schutz  des  Namens  sowohl  in  familienrechtlichen,  wie  in  gewerblichen
Beziehungen  anzuerkennen  sei.  Es  lasse  sich  zwar  bereits  aus  einer  Reihe  von
Einzelbestimmungen  des  Entwurfs  ein  subjektives  absolutes  Recht  auf  den  Namen
in  gewissem  Umfange  herleiten  (§§  1274,  1455,  1497,  1569,  1622)  und  daraus
folgern,  daß  derjenige,  welcher  in  dem  Gebrauch  eines  ihm  zukommenden  Namens
von  einem  Anderen  durch  Widerspruch  beeinträchtigt  werde,  eine  Feststellungsklage
nach  Maßgabe  des  §  231  der  CPO.  und,  falls  sich  die  Beeinträchtigung  als  eine
zum  Schadensersatz  verpflichtende  unerlauble  Handlung  darstelle,  einen  Anspruch
auf  Schadensersatz  habe.  Dieser  Schutz  sei  aber  nicht  ausreichend,  namentlich
wenn  auf  Seiten  des  Störenden  ein  Verschulden,  auf  Seiten  des  Gestörten  ein
vermögensrechtlicher  Schaden  fehle.  Daher  ist  lediglich  die  objektive  Rechtsverletzung
Voraussetzung  des  Schadens,  es  besteht  nicht  blos  ein  quasinegatorischer  Anspruch,
sondern  es  wird  ein  gleicher  Anspruch  zu  Gunsten  desjenigen  anerkannt,  dessen
Interessen  dadurch  verletzt  sind,  daß  ein  Anderer  sich  unbefugter  Weise  seines
Namens  bedient.  —  Einverständniß  herrschte  darüber,  daß  der  eivilrechtliche  Schutz
nur  dem  Familiennamen  zukomme  und  z.  B.  nicht  auf  pseudonyme  Bezeichnungen
auszudehnen  sei.  —  Von  einer  Berathung  über  die  Aufnahme  des  Wappenfür ¬
  die
rechts  nahm  man  Abstand,  da  in  dieser  Beziehung  nur  eine  Anregung
immter  Antrag
Einstellung  desselben  in  das  Familienrecht,  aber  noch  kein  bes
vorlag.
Eigene  Bemerkung:
Die  Wappen  des  Adels  bilden  einen  Bestandtheil  des  Familiennamens;
also  ist  §  12  auf  dieselben  anwendbar,  zumal  §  12  eigentlich  selbstverständlich  ist.
2.  Aus  der  bisherigen  Praxis.
a)  Pr.  LR.  II.  3  §  1.  Einl.  §  79.  Der  Rechtsweg  ist  wegen  der  Führung
eines  Familiennamens  zulässig.  Dies  ist  keine  Frage  des  öffentlichen  Rechts.  Das
OLG.  hatte  umgekehrt  entschieden.  5.  IV.  83.  M.  84.  37.  B.  B.  7,  593.  J.  W.
12,  189  Nr.  39.  Klagerecht  der  Mitglieder  einer  Familie  gegen  einen  Außenstehenden, ¬
  welcher  unbefugt  den  Familiennamen  führt,  auf  Aberkennung  des  Rechts
zur  Führung  des  Familiennamens.  22.  X.  81.  A.  1,  573.
Nach  deutschem  Privatfürstenrecht  (dem  Personenrecht  des  deutschen  hohen
Adels)  berechtigt  eine  Mißheirath  zwischen  einem  Fürsten  und  einer  Bürgerlichen
die  letztere  nicht  zur  Führung  des  fürstlichen  Familiennamens  und  Wappens,  auch
nicht,  wenn  der  Fürst  in  einem  Lande  wohnte  und  heirathete,  nach  dessen  Recht
            
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