Object : Massa, Nicolás: De la locación de cosas según el Código Civil Argentino

454  Zwanzigstes  Hauptstück.  Von  den  rc.
bischen  Landen  und  Gebieten:  durch  eine  gesetzliche  Verordnung ¬
  vom  22ten  September  1772  ist  sie  aber  auser
allen  Streit  gesezt  worden.  Es  steht  allen  Ehegatten
frey  bey  der  Gemeinschaft  zu  bleiben,  oder  durch  Ehevertrage ¬
  etwas  daran  zu  aͤndern.  Stirbt  dann  einer
der  in  der  Gemeinschaft  befindlichen  Ehegenoßen,  so
ist,  wenn  auch  Kinder  hinterlaßen  werden,  doch  keine ¬
  Inventur,  oder  Theilung,  oder  Bevormundung  der
Kinder  erforderlich,  sondern  das  ganze  Vermögen
bleibt  unzertheilt  auf  Lebenslang  in  den  Haͤnden  des
überlebenden  Ehegatten,  ohne  daß  die  Kinder  darauf
Anspruch  machen  können.  Wenn  eines  von  den  Kindern =
  sich  verheyrathet,  so  muß  ihm  der  noch  lebende
Vater  oder  Mutter-ein  geziemendes  Heyrathsgut  geben.
wobey  jedoch  auf  väterliches  oder  muͤtterliches  hinterlaßenes =
  Vermoͤgen  auch  keine  Ruͤcksicht  genommen  wird.
Wollte  aber  der  uͤberlebende  Ehegatte  zur  andern  Ehe
schreiten,  so  hoͤrt  die  vorige  Guͤtergemeinschaft  auf,  und
er  muß  sich  mit  den  Kindern  erster  Ehe  wegen  des  vaͤterlichen ¬
  oder  muͤtterlichen  Nachlaßes  gerichtlich  abfinden,
widrigenfalls  ihm  der  Proclamationsschein,  und  die
priesterliche  Trauung  versagt  wird.  Wegen  dieser  Gemeinschaft =
  der  Guͤter  muß  ein  Eheweib  auch  die  waͤhrend
der  Ehe  gemachten  Schulden  mit  bezahlen.
te,  21  Bd.  2.  St.  S.  119=  140.  Jn  diesen  Materia  |
lien  finden  sich  auch  viele  Nachrichten  von  den  aͤltern  oͤttingischen ¬
  Landesgesetzen.
            
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