Volltext : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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6)  Verlust  des  elterlichen  Rechts  zur  Vormundschaft  L.-R.  S.
389.  ff.;  Not.=Bl.  1847.  Nro.  26.  S.  101.  und  der  Wählbarkeit ¬
  zu  dem  Amte  des  Bürgermeisters  oder  eines  Gemeinderaths. ¬
  §.  13.  Ziff.  3.  Gem.=O.,  aber
)  nicht  Vermögensabsonderung.  s.  unten  §.  37.
B)
Für  Dritte.
1)  Die  Verpflichtung,  auf  Verlangen  der  Gläubiger  oder  eines
derselben  den  Offenbarungseid  zu  leisten,  jedoch  nur  dann,
wenn:
a)  ein  besonderer  Verdacht  der  Veruntreuung  oder  Verheimlichung ¬
  bescheinigt  und
b)  der  Dritte  verpflichtet  ist,  einen  Inbegriff  von  Sachen
oder  Rechten  herauszugeben.  §.  827.  648.  ff.  Pr.=O.;
Eid.=O.  §.  17.  b.
2)  Die  Verpflichtung,  das,  was  sie  dem  Gantmann  schulden,
an  den  Massepfleger  zu  zahlen,  sobald  ihnen  dieser  oder
der  Richter  (§.  825.  840.  Pr.=O.)  von  der  Gant  und  daß
sie  nun  an  die  Masse  zu  zahlen  haben,  Kenntniß  gegeben
hat;  denn  bis  dahin  bleibt  der  Gantmann  Eigenthümer  und
empfangsberechtigter  Gläubiger;  efr.  L.-R.  S.  1242.  1295;
Absch.  2.  1690.  1691;  Annal.  V.  Nro.  10.  S.  60.  Note
zu  Aufsatz  III.
Die  rechtliche  Unmöglichkeit,  das  Eigenthum  von  Liegenschaften ¬
  von  dem  Gemeinschuldner  in  den  letzten
10  Tagen  vor  dem  Tage  der  Ganteröffnung
(Annal.  II.  S.  185.  Note  **)  unentgeldlich  zu  erwerben. ¬
  Derartige  —  in  der  bezeichneten  Frist  zu  Stand
gekommene  —  Rechtsgeschäfte  sind  in  Bezug  auf
die  Massegläubiger  nichtig  *)  und  unwirksam.  §.  831.
6)  A.  S.  211.  (§.  839.  Pr.=O.);  Brauer  Bd.  IV.  S.  531.  und  Note  5;
Broicher  und  Grimm  S.  109.  a.  3;  Pardessus  Nro.  1138-1140;
Laukbard  I.  S.  436.  Note  *).  Die  Nichtigkeit  von  Fahrnißschenkungen
kann  nur  gegen  den  Schenknehmer  und  nur  wenn  dieser  selbst  betrüglich
handelte,  geltend  gemacht  werden.  Bekk  Commiss.-Ber.  zu  §.  831.  Da
eine  Schenkung  zu  ihrer  Giltigkeit  der  Transscription  nicht  bedarf,  so
kann  aus  dem  Umstande  allein,  daß  die  Schenkung  erst  in  den  10  Tagen
            
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