Reformbestrebungen unter Friedrich Wilhelm I. b. z. Generaldirectorium. 63
förmigen Stil wie durch geschickte Fassung der einzelnen Constitutionen, ¬
„insonderheit in Sachen der Contracte und anderer
wichtigen Fälle" hofft man die Gelegenheit zum Processiren abzuschneiden ¬
— Alles Ziele und Mittel, welche zwei Menschenalter
später von der Carmer-Svarez'schen Justizreform wieder aufgegriffen ¬
werden, so daß diese nur als die Ausführung Dessen sich
darstellt, was die Order von 1714 forderte.
Die Leitung des Ganzen überkam Thomasius, obwohl derselbe
laut eines seiner Aussprüche aus dem Jahre 1699 „durch neue
decisiones wenig Löcher ausgestopft und viel wieder eröffnet d. h.
die Ungewißheit der Rechte nur gehäuft" sah und den (von Leibnitz
ausgegangnen) „Vorschlag eines neuen Codex juris Germanici
nach allen Umständen quis, quid, ubi, quibus auxiliis, cur, quomodo, ¬
quando für nicht practicabel" hielt'). Thomasius sollte auftauchende ¬
Meinungsdifferenzen entscheiden, er sollte „mit seiner
Uns bekannten Dexterität und Gelehrsamkeit" die „fünf untern
Doctoren der Facultät" mit seinem Rath unterstützen, ihre Arbeiten
revidiren, stilistisch glätten und sie in Uebereinstimmung bringen.
Der Meinung, welche er den Mitarbeitern eröffnet, haben sie zu
folgen. Die Constitutionen „von den Pacten, von Kauf und Verkauf, ¬
von geliehenem Gute" hat Gundling, die „von Anlehn nebst
der ganzen Materie vom Schuldenwesen" hat Ludewig, die Concurssachen ¬
hat Götsche (das wenigst bekannte, unbedeutendste Mitglied
der Facultät)2), „zwei Constitutionen von Testamenten und Erbfällen, ¬
wie von Heirathspacten" hat Böhmer, und „zwei Constitutionen ¬
von Haab und Gut und von zugefügtem Schaden" hat
Ludovici zu verfertigen.
Das gesammte Werk war also auf acht Constitutionen berech
net, welche keineswegs das gesammte Rechtsgebiet umfassen sollten;
gänzlich ausgeschlossen blieb das Familienrecht wie der Proceß;
die Hauptsache bildete das Obligationenrecht. Der Plan ging nicht
auf eine allgemeine Codification, sondern nur auf eine Feststellung
derjenigen Materien, betreffs welcher in der Praxis die meiste
*) Summarischer Entwurf der Grundregeln. Halle 1699 S. 172.
*) Geboren 1656 zu Stettin, gestorben 1720 zu Halle; von Königsberg
berufen; schrieb nur 6 Dissertationen; gegen seine beabsichtigte Ernennung zum
Ordinarius protestirte später seine eigne Facultät. Zeitschrift für deutsches Recht
Bd. 5 S. 89 Note e.