Contents : Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (2)

Reformbestrebungen  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  b.  z.  Generaldirectorium.  63
förmigen  Stil  wie  durch  geschickte  Fassung  der  einzelnen  Constitutionen, ¬
  „insonderheit  in  Sachen  der  Contracte  und  anderer
wichtigen  Fälle"  hofft  man  die  Gelegenheit  zum  Processiren  abzuschneiden ¬
  —  Alles  Ziele  und  Mittel,  welche  zwei  Menschenalter
später  von  der  Carmer-Svarez'schen  Justizreform  wieder  aufgegriffen ¬
  werden,  so  daß  diese  nur  als  die  Ausführung  Dessen  sich
darstellt,  was  die  Order  von  1714  forderte.
Die  Leitung  des  Ganzen  überkam  Thomasius,  obwohl  derselbe
laut  eines  seiner  Aussprüche  aus  dem  Jahre  1699  „durch  neue
decisiones  wenig  Löcher  ausgestopft  und  viel  wieder  eröffnet  d.  h.
die  Ungewißheit  der  Rechte  nur  gehäuft"  sah  und  den  (von  Leibnitz
ausgegangnen)  „Vorschlag  eines  neuen  Codex  juris  Germanici
nach  allen  Umständen  quis,  quid,  ubi,  quibus  auxiliis,  cur,  quomodo, ¬
  quando  für  nicht  practicabel"  hielt').  Thomasius  sollte  auftauchende ¬
  Meinungsdifferenzen  entscheiden,  er  sollte  „mit  seiner
Uns  bekannten  Dexterität  und  Gelehrsamkeit"  die  „fünf  untern
Doctoren  der  Facultät"  mit  seinem  Rath  unterstützen,  ihre  Arbeiten
revidiren,  stilistisch  glätten  und  sie  in  Uebereinstimmung  bringen.
Der  Meinung,  welche  er  den  Mitarbeitern  eröffnet,  haben  sie  zu
folgen.  Die  Constitutionen  „von  den  Pacten,  von  Kauf  und  Verkauf, ¬
  von  geliehenem  Gute"  hat  Gundling,  die  „von  Anlehn  nebst
der  ganzen  Materie  vom  Schuldenwesen"  hat  Ludewig,  die  Concurssachen ¬
  hat  Götsche  (das  wenigst  bekannte,  unbedeutendste  Mitglied
der  Facultät)2),  „zwei  Constitutionen  von  Testamenten  und  Erbfällen, ¬
  wie  von  Heirathspacten"  hat  Böhmer,  und  „zwei  Constitutionen ¬
  von  Haab  und  Gut  und  von  zugefügtem  Schaden"  hat
Ludovici  zu  verfertigen.
Das  gesammte  Werk  war  also  auf  acht  Constitutionen  berech
net,  welche  keineswegs  das  gesammte  Rechtsgebiet  umfassen  sollten;
gänzlich  ausgeschlossen  blieb  das  Familienrecht  wie  der  Proceß;
die  Hauptsache  bildete  das  Obligationenrecht.  Der  Plan  ging  nicht
auf  eine  allgemeine  Codification,  sondern  nur  auf  eine  Feststellung
derjenigen  Materien,  betreffs  welcher  in  der  Praxis  die  meiste
*)  Summarischer  Entwurf  der  Grundregeln.  Halle  1699  S.  172.
*)  Geboren  1656  zu  Stettin,  gestorben  1720  zu  Halle;  von  Königsberg
berufen;  schrieb  nur  6  Dissertationen;  gegen  seine  beabsichtigte  Ernennung  zum
Ordinarius  protestirte  später  seine  eigne  Facultät.  Zeitschrift  für  deutsches  Recht
Bd.  5  S.  89  Note  e.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer