Einleitung.
selten der Ausdruck
„Rechtsstreit" als gleichbedeutend
mit „Proceß" verwendet, und daß dieser Ausdruck auch von
der Reichs-Civilproceßordnung fuͤr jedes Verfahren gebraucht
wird, innerhalb dessen nach seiner Anlage ein wirklicher
Streit der Parteien und die gerichtliche Entscheidung des
selben vorkommen kann.
Wird aber einmal das Gericht durch Bestreitung der
Berechtigung des erhobenen Anspruches von Seite des
Gegners zu einer Prüfung derselben veranlaßt, so bringt
es die Rücksicht auf die Gleichheit der Parteien vor dem
Rechte mit sich, daß das Gericht, wenn und soweit es den
Anspruch nicht als berechtigt erkennt, nicht etwa bloß die
Verurtheilung des Gegners ablehnen darf, sondern zu seinen
Gunsten den Mangel der Berechtigung des Anspruches feststellend ¬
aussprechen muß.
V. Bei der durch die Verurtheilung zu einer Leistung
*Aus dem Begriffe des Rechts§. ¬
823 CP.), das amtsgerichtstreites, ¬
wie er in dieser Bedeuliche ¬
(aber nicht das landgerichttung ¬
namentlich den §§. 61, 63.
liche) Entmuͤndigungsverfahren
69 CP. zu Grunde liegt, scheidet
(denn s. §. 601 vgl. §. 87 CP.
demnach im Sinn der Civilendlich ¬
das Konkursverfahren
proceßordnung nicht bloß das
(denn s. §. 134 Abs. 1 pbd. Abs.
Zwangsvollstreckungsverfahren.
2,3,5 KO.). In weiterem Sinn
sondern besonders auch das Mahnnämlich -
in der unbestimmten Beverfahren ¬
aus, weil es durch
deutung von Rechtshandel, Prorechtzeitige ¬
Erhebung des Widerceß ¬
in der Vieldeutigkeit des
sprüches beseitigt wird. So auch
nichtjuristischen Sprachgebrauches
§. 638 Abs. 1 CP., wo das
wird von den Reichs-Justizgesetzen
Mahnverfahren von dem im Fall
der Ausdruck „Rechtsstreuigkei
des Widerspruches erst entverwendet. ¬
S. z. B. §§. 3. 8
stehenden Rechtsstreite unterEG. ¬
z. GV., §§. 13, 14 Nr. 2.
schieden wird. Nicht minder aber
20, 23, 70, 71, 101 und 109
scheidet aus das amtsgerichtliche
Abs. 3 (vgl. §§. 102-108), 123
Sühneverfahren nach §. 471 Abs.
Nr. 1,4, 135, 156 I., 157 62..
1 CP. (denn s. §. 471 Abs. 3
§§. 2, 3, 4, 14 Abs. 1 (vgl.
CP.), ferner das Aufgebotsver§. ¬
15 Nr. 4) EG. z. CP., §§. 159.
fahren (denn s. §. 830 pbd.
851, 852 CP.