Inhaltsverzeichnis : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilproceß

Einleitung.
selten  der  Ausdruck
„Rechtsstreit"  als  gleichbedeutend
mit  „Proceß"  verwendet,  und  daß  dieser  Ausdruck  auch  von
der  Reichs-Civilproceßordnung  fuͤr  jedes  Verfahren  gebraucht
wird,  innerhalb  dessen  nach  seiner  Anlage  ein  wirklicher
Streit  der  Parteien  und  die  gerichtliche  Entscheidung  des
selben  vorkommen  kann.
Wird  aber  einmal  das  Gericht  durch  Bestreitung  der
Berechtigung  des  erhobenen  Anspruches  von  Seite  des
Gegners  zu  einer  Prüfung  derselben  veranlaßt,  so  bringt
es  die  Rücksicht  auf  die  Gleichheit  der  Parteien  vor  dem
Rechte  mit  sich,  daß  das  Gericht,  wenn  und  soweit  es  den
Anspruch  nicht  als  berechtigt  erkennt,  nicht  etwa  bloß  die
Verurtheilung  des  Gegners  ablehnen  darf,  sondern  zu  seinen
Gunsten  den  Mangel  der  Berechtigung  des  Anspruches  feststellend ¬
  aussprechen  muß.
V.  Bei  der  durch  die  Verurtheilung  zu  einer  Leistung
*Aus  dem  Begriffe  des  Rechts§. ¬
  823  CP.),  das  amtsgerichtstreites, ¬
  wie  er  in  dieser  Bedeuliche ¬
  (aber  nicht  das  landgerichttung ¬
  namentlich  den  §§.  61,  63.
liche)  Entmuͤndigungsverfahren
69  CP.  zu  Grunde  liegt,  scheidet
(denn  s.  §.  601  vgl.  §.  87  CP.
demnach  im  Sinn  der  Civilendlich ¬
  das  Konkursverfahren
proceßordnung  nicht  bloß  das
(denn  s.  §.  134  Abs.  1  pbd.  Abs.
Zwangsvollstreckungsverfahren.
2,3,5  KO.).  In  weiterem  Sinn
sondern  besonders  auch  das  Mahnnämlich -
  in  der  unbestimmten  Beverfahren ¬
  aus,  weil  es  durch
deutung  von  Rechtshandel,  Prorechtzeitige ¬
  Erhebung  des  Widerceß ¬
  in  der  Vieldeutigkeit  des
sprüches  beseitigt  wird.  So  auch
nichtjuristischen  Sprachgebrauches
§.  638  Abs.  1  CP.,  wo  das
wird  von  den  Reichs-Justizgesetzen
Mahnverfahren  von  dem  im  Fall
der  Ausdruck  „Rechtsstreuigkei
des  Widerspruches  erst  entverwendet. ¬
  S.  z.  B.  §§.  3.  8
stehenden  Rechtsstreite  unterEG. ¬
  z.  GV.,  §§.  13,  14  Nr.  2.
schieden  wird.  Nicht  minder  aber
20,  23,  70,  71,  101  und  109
scheidet  aus  das  amtsgerichtliche
Abs.  3  (vgl.  §§.  102-108),  123
Sühneverfahren  nach  §.  471  Abs.
Nr.  1,4,  135,  156  I.,  157  62..
1  CP.  (denn  s.  §.  471  Abs.  3
§§.  2,  3,  4,  14  Abs.  1  (vgl.
CP.),  ferner  das  Aufgebotsver§. ¬
  15  Nr.  4)  EG.  z.  CP.,  §§.  159.
fahren  (denn  s.  §.  830  pbd.
851,  852  CP.
            
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