398 24. Einf. u. Rechtf. der Appellation
Ich wende mich dagegen zu einem zweiten Hauptgesichtspuncte ¬
der Rechtfertigung meiner ersten Beschwerde;
zu der, gewiß wohlbegründeten Behauptung, daß der
Ort der Verbürgung des Gegners gar nicht in das Fürstenthum ¬
Lüneburg verlegt, und daher auch aus diesem ¬
Grunde das Lüneburgische Recht gar nicht angewendet ¬
werden kann.
Der Beklagte hat bereits in seiner Vernehmlassung
in dem ersten Verfahren ausdrücklich eingeräumt, daß er
bei unserer Zusammenkunft in seinem Hause, als er um
seine Verbürgung ersucht wurde, die Erklärung abgegeben
habe: „er übernehme die fragliche Bürgschaft
„für die 40 Pistolen und für die Zinsen zu 5
„pro C., und wolle mir zu meiner Sicherheit
„einen Revers ausstellen.
In einer solchen Antwort auf vorangegangene Bitte
und Ersuchung um die Bürgschaft, liegt an sich eine so
deutliche Willenshandlung, und eine so vollständige Obligirung, ¬
daß es auch hier nur darauf ankommen kann,
die Gegengründe zu prüfen, weshalb etwa angenommen
werden könnte, daß die Contrahirung damals an dem
Wohnorte des Gegners im Herzogthume Bremen noch
nicht beendigt, sondern der Locus Contractus,
auf eine, meinen Rechten nachtheilige Weise, — im Fürstenthume ¬
Lüneburg zu suchen sei.
Es wird in dem vorigen Erkenntnisse angenommen.
„daß hier eine schriftliche Contrahirung vorliege, welche
„durch einen, an mich abzugebenden Revers, wie durch
„einen Brief habe abgeschlossen werden sollen.
Jch muß zunächst diese Ansicht geradezu bestreiten.
Auf den mündlichen Antrag wegen Uebernahme der Bürgschaft, =
antwortet der Gegner mit unumwundener Bestimmtheit, =
und mit genauer Beziehung auf Capital und Zinsen. =
Er setzt dabei hinzu: „er wolle mir zu meinep
„Sicherheit einen Revers ausstellen. — Davon
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Rückblick auf das Jahr 1861.
unfruchtbar. Das XIII. Hauptstück des Straf-
gesetzbuches mit dem Abschnitte des Einsührungs-
gesetzes über die Strafverfolgung wegen Ehrenkränk-
ung und dem Art. 8 Ziff. 1 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes verweist den größten Theil der Injurien
ans dem Civilrechte in das Strafrecht. Im No-
tariatsgesetze und im Gesetze über die Zu-
sammenlegung der Grundstücke sind einzelne
civilrechtliche Bestimmungen enthalten, im erstge-
nannten z. B. über die Nichtigkeit ohne Notariats-
Urkunden abgeschlossener Verträge, welche Immobi-
lien zum Gegenstände haben (Art. 14), über Te-
stamentsform (Art. 25, 60, 61). Außerdem sind
zu nennen das Gesetz über die Verjährung der
Forderungen aus Staatsschuldurkuudeu
der Staatsschuldentilgungsanstalt, dann
der §. 28 des III. Abschn. des Landtagsabschiedes
über einige Aendernngen im Civilrechte, insbesondere
über die Geschlechtsvormundschaft, über
die Einstandsrechte, über die Form eini-
ger Rechtsgeschäfte und über die Verletzung
über die Hälfte. In Aussicht sind gestellt (a.
a. O. §. 29) Gesetze über das Recht der Servi-
tuten und über die aus der außerehelichen Ge-
schlechtsgemeinschaft eiuspringenden Rechtsverhält-
Kaum wird im ganzen Lande eine einzige
urtheilssähige Stinnne sein, welche nicht die Reform
des Civilprozesses als das Dringendste aller Be-
dürfnisse unseres Rechtslebens ansähe. Doch war
es, wie einmal die gesetzgeberischen Arbeiten ain
Anfänge des Jahres 1861 lagen, unmöglich, daß
dieses Jahr auch in diesem Punkte schon die wirk-
liche Abhilfe brachte. Was geleistet werden konnte,
ist geleistet worden. Dem Landtage wurde der Ent-
wurf einerProzeßordnung in bürgerlichen
R e ch t s ft r e i t i g k e i t e n vorgelegt und bald wer-