Metadata : Bergmann, Friedrich Christian: Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civilprocesse vor deutschen Gerichten

398  24.  Einf.  u.  Rechtf.  der  Appellation
Ich  wende  mich  dagegen  zu  einem  zweiten  Hauptgesichtspuncte ¬
  der  Rechtfertigung  meiner  ersten  Beschwerde;
zu  der,  gewiß  wohlbegründeten  Behauptung,  daß  der
Ort  der  Verbürgung  des  Gegners  gar  nicht  in  das  Fürstenthum ¬
  Lüneburg  verlegt,  und  daher  auch  aus  diesem ¬
  Grunde  das  Lüneburgische  Recht  gar  nicht  angewendet ¬
  werden  kann.
Der  Beklagte  hat  bereits  in  seiner  Vernehmlassung
in  dem  ersten  Verfahren  ausdrücklich  eingeräumt,  daß  er
bei  unserer  Zusammenkunft  in  seinem  Hause,  als  er  um
seine  Verbürgung  ersucht  wurde,  die  Erklärung  abgegeben
habe:  „er  übernehme  die  fragliche  Bürgschaft
„für  die  40  Pistolen  und  für  die  Zinsen  zu  5
„pro  C.,  und  wolle  mir  zu  meiner  Sicherheit
„einen  Revers  ausstellen.
In  einer  solchen  Antwort  auf  vorangegangene  Bitte
und  Ersuchung  um  die  Bürgschaft,  liegt  an  sich  eine  so
deutliche  Willenshandlung,  und  eine  so  vollständige  Obligirung, ¬
  daß  es  auch  hier  nur  darauf  ankommen  kann,
die  Gegengründe  zu  prüfen,  weshalb  etwa  angenommen
werden  könnte,  daß  die  Contrahirung  damals  an  dem
Wohnorte  des  Gegners  im  Herzogthume  Bremen  noch
nicht  beendigt,  sondern  der  Locus  Contractus,
auf  eine,  meinen  Rechten  nachtheilige  Weise,  —  im  Fürstenthume ¬
  Lüneburg  zu  suchen  sei.
Es  wird  in  dem  vorigen  Erkenntnisse  angenommen.
„daß  hier  eine  schriftliche  Contrahirung  vorliege,  welche
„durch  einen,  an  mich  abzugebenden  Revers,  wie  durch
„einen  Brief  habe  abgeschlossen  werden  sollen.
Jch  muß  zunächst  diese  Ansicht  geradezu  bestreiten.
Auf  den  mündlichen  Antrag  wegen  Uebernahme  der  Bürgschaft, =
  antwortet  der  Gegner  mit  unumwundener  Bestimmtheit, =
  und  mit  genauer  Beziehung  auf  Capital  und  Zinsen. =
  Er  setzt  dabei  hinzu:  „er  wolle  mir  zu  meinep
„Sicherheit  einen  Revers  ausstellen.  —  Davon
            

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Rückblick auf das Jahr 1861.

unfruchtbar. Das XIII. Hauptstück des Straf-
gesetzbuches mit dem Abschnitte des Einsührungs-
gesetzes über die Strafverfolgung wegen Ehrenkränk-
ung und dem Art. 8 Ziff. 1 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes verweist den größten Theil der Injurien
ans dem Civilrechte in das Strafrecht. Im No-
tariatsgesetze und im Gesetze über die Zu-
sammenlegung der Grundstücke sind einzelne
civilrechtliche Bestimmungen enthalten, im erstge-
nannten z. B. über die Nichtigkeit ohne Notariats-
Urkunden abgeschlossener Verträge, welche Immobi-
lien zum Gegenstände haben (Art. 14), über Te-
stamentsform (Art. 25, 60, 61). Außerdem sind
zu nennen das Gesetz über die Verjährung der
Forderungen aus Staatsschuldurkuudeu
der Staatsschuldentilgungsanstalt, dann
der §. 28 des III. Abschn. des Landtagsabschiedes
über einige Aendernngen im Civilrechte, insbesondere
über die Geschlechtsvormundschaft, über
die Einstandsrechte, über die Form eini-
ger Rechtsgeschäfte und über die Verletzung
über die Hälfte. In Aussicht sind gestellt (a.
a. O. §. 29) Gesetze über das Recht der Servi-
tuten und über die aus der außerehelichen Ge-
schlechtsgemeinschaft eiuspringenden Rechtsverhält-
Kaum wird im ganzen Lande eine einzige
urtheilssähige Stinnne sein, welche nicht die Reform
des Civilprozesses als das Dringendste aller Be-
dürfnisse unseres Rechtslebens ansähe. Doch war
es, wie einmal die gesetzgeberischen Arbeiten ain
Anfänge des Jahres 1861 lagen, unmöglich, daß
dieses Jahr auch in diesem Punkte schon die wirk-
liche Abhilfe brachte. Was geleistet werden konnte,
ist geleistet worden. Dem Landtage wurde der Ent-
wurf einerProzeßordnung in bürgerlichen
R e ch t s ft r e i t i g k e i t e n vorgelegt und bald wer-

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