Volltext : Boehm, Jacob: ¬Das Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Darstellung  der  elterlichen  Gewalt,  insbesondere  die  Beendigung  und
das  Ruhen  derselben  zu  verweisen.
1.  Danach  ist  Vormundschaft  einzuleiten,  wenn  der  Minderjährige
nicht  unter  elterlicher  Gewalt  steht,  sei  es,  daß  diese  von  vornherein ¬
  nicht  vorhanden  war,  wie  bei  unehelichen  und  bei  Kindern ¬
  aus  nichtigen  oder  anfechtbaren  Ehen,  falls  beiden  Eheleuten ¬
  der  Mangel  zur  Zeit  der  Eheschließung  bekannt  war
(§  2  III),  sei  es,  daß  die  elterliche  Gewalt  weggefallen  ist.
Dies  trifft  zu:
a)  bei  ehelichen  Kindern,  wenn  beide  Eltern  gestorben  oder
für  todt  erklärt  sind.  Dem  Tode  der  leiblichen  Eltern
steht  bei  Annahme  an  Kindesstatt  der  Tod  des  Annehmenden
gleich  (§  2  IVc)
bei  Lebzeiten  beider  Eltern,  wenn  der  Vater  die  elterliche
Gewalt  verwirkt,  die  Mutter  aber  die  Ehe  fortsetzt  (§2IVe):
oder  wenn  bei  Annahme  an  Kindesstatt  der  Annahmevertrag ¬
  aufgehoben  wird  (§  1768,  1771)
c)  wenn  die  Mutter,  welche  bis  dahin  die  elterliche  Gewalt
ausgeübt  hat,  dieselbe  verwirkt,  oder  wenn  sie  zu  einer  neuen
Ehe  schreitet!)  (§  2  VII).
2.  Ein  Vormund  ist  weiter  zu  bestellen,  wenn  die  Eltern  weder
in  den  die  Person  noch  in  den  das  Vermögen  betreffenden
Angelegenheiten  zur  Vertretung  des  Minderjährigen  berechtigt
sind.  Diese  Voraussetzung  ist  begründet:
a)  wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht  und  die  Ehe
aufgelöst  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Mutter  vom  Vormundschaftsgericht ¬
  gemäß  §  1685  Abs.  2  mit  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  besonders  betraut  ist  (§  2  V):
b)  wenn  wegen  Minderjährigkeit  oder  eines  anderen  in  der
Person  der  Mutter  eintretenden  Umstandes  ihre  elterliche
Gewalt  ruht  (§  2  VII);
c)  wenn  dem  Vater  (der  Mutter)  gemäß  §  1666  die  Sorge
für  die  Person  und  das  Vermögen  entzogen  ist,  auch  wenn
ihm  die  Nutznießung  geblieben  (§  4  II).
1)  War  eine  Frau  zweimal  verheirathet  und  wird  sie  wiederum  Wittwe,  so
muß  für  die  Kinder  erster  Ehe  ein  Vormund  bestellt  werden,  während  dies  für  die
Kinder  zweiter  Ehe  nicht  erforderlich  ist,  es  sei  denn,  daß  die  elterliche  Gewalt  aus
einem  anderen  Grunde  fortfällt.  Aehnliches  gilt,  wenn  eine  Frauensperson  außerehelich ¬
  ein  Kind  geboren  und  sich  dann  verheirathet  hat.
            
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