XL.VI
vorfallen würde, den allgemeinen Kayserlichen Rechten allerdings ¬
nachgegangen haben wollen."
Verfasser dieser N. C. L. O. war der Doctor Berthold Schorey, ¬
Nassau-Dillenburgischer Rath, revidirt wurde sie von
Doctor Herrmann Schild, Nassan-Diezischer Rath.
Auch dieser Landesordnung hat man den Vorwurf gemacht,
„daß die Verfasser die römische Rechtsgelahrtheit wohl an„zubringen ¬
gewußt hätten.
§. 6. Inhalt der letzten officiellen Ausgabe.
Die Ausgabe von 1711 enthält
1. den fürstlichen Befehl zum neuen Druck d. d. Leuwarden
den 1ten May 1711;
2. das Publicationspatent vom 1ten May 1616;
3. die Gerichts- und Taxordnung nebst Register;
4. die Landordnung aus 6 Theilen bestehend;
5. die Policeyordnung, nebst Publicationspatent;
6. was für Ordnung in Sterbensläuften zu halten;
7. ein allgemeines Register;
8. Bergordnung;
Beigebunden ist
*2)
9. Textors Nassauische Chronick.
Verhandlungen über die Redaktion dieser Verordnungen,
Brouillons, so wie sehr saubere schriftliche Ausfertigungen derselben ¬
befinden sich in dem Dillenburger Filialarchive.
Bei dem Abdruck, welchen ich S. 115 veranstaltete, habe
ich die letzte officielle Ausgabe von 1711 zum Grunde gelegt.
Weggelassen ist, als dem Proceß und der Policey angehörend ¬
1. die Gerichtsordnung;
*) Reinhard a a. O. S. 248.
**) ueber den Verfasser dieser Chronik und die Chronik selbst hat
Herr Schulinspektor Pfarrer Vogel in Schönbach, dem ich manche Aufschlüsse ¬
verdanke, interessante Notizen gegeben in den Dillenb. Intellig.
Nachr. von 1819. S. 37.