fullscreen : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (1)

Dritter  Titel.  Schuldverhältnisse  aus  Verträgen.
382
bestimmung  zustehen  sollen11).  Eine  solche  ist  grundsätzlich  auch  dann  erforderlich, ¬
  wenn  der  Säumige  sich  vor  oder  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit
bestimmt  geweigert  hat,  die  Leistung  zu  bewirken  12).  Daß  die  Fristbestimmung
eine  gewisse  Zeit  nach  dem  Eintritte  des  Verzugs  erfolgen  müsse,  ist  nicht  vorgeschrieben. ¬
  So  lange  dem  nichtsäumigen  Theile  der  Anspruch  auf  Erfüllung
zusteht,  so  lange  kann  er  dem  Säumigen  eine  Frist  gemäß  §  326  Abs.  1  bestimmen ¬
  13)
Die  Fristbestimmung  muß  eine  ausdrückliche  sein,  sie  kann  nicht  als  stillschweigende ¬
  Willenserklärung  aus  irgend  welchen  anderen  Handlungen  oder  Unterlassungen ¬
  des  nichtsäumigen  Theiles  gefolgert  werden  14).  Insbesondere  liegt
eine  Fristbestimmung  nicht  in  der  Erklärung  des  nichtsäumigen  Theiles  gegenüber ¬
  dem  Säumigen,  daß  er  von  der  Erfüllung  abstehe  15),  oder  gar  in  der
Weigerung  des  nichtsäumigen  Theiles,  eine  Frist  zu  bestimmen  16).  —  Die  Frist
1*)  Staub  Exkurs  zu  §  374  Anm.  93.
12)  Vergl.  hierzu  die  zutreffenden  Ausführungen  von  Staub  a.  a.  O.  Anm.  75
gegen  Denkschrift  zum  C.  eines  HGB.  (Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag)  S.  463—-464.
Durch  die  bloße  Erklärung,  er  werde  keinesfalls  leisten,  kommt  der  Schuldner  regelmäßic
nicht  in  Verzug,  mag  die  Erklärung  vor  oder  nach  der  Fälligkeit  erfolgen.  Um  ihn  in  Verzug
zu  setzen,  muß  eine  Mahnung  des  Gläubigers  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  hinzukommen
(§  284  Abs.  1,  siehe  oben  §  86  S.  341  unter  2).  Ist  der  Schuldner  aber  noch  nicht  im
Verzuge,  so  fehlt  trotz  der  bestimmten  Weigerung  des  Schuldners  die  erste  Voraussetzung
für  den  Schadensersatzanspruch  und  das  Rücktrittsrecht  des  anderen  Theiles  (siehe  im  Texte
unter  a).  Wenn  der  Schuldner  vor  Eintritt  der  Fälligkeit  erklärt  hatte,  er  werde  nicht
leisten,  trotzdem  aber  bei  Eintritt  der  Fälligkeit  die  Leistung  pünktlich  bewirkt,  so  kommt  ei
nicht  in  Verzug,  sodaß  eine  Anwendung  des  §  326  ausgeschlossen  ist.
Aber  auch  wenn
der  Schuldner  in  Verzug  geräth,  ist  trotz  der  vorhergegangenen  oder  nachfolgenden  Weigerung
eine  Fristbestimmung  erforderlich,  da  §  326  Abs.  1  eine  Ausnahme  für  diesen  Fall  nicht
vorschreibt  (A.  M.  Niedner  in  der  DIZ.  1901  Nr.  20  S.  443  ff.).
Rechtslage
kann  sich  aber  dadurch  ändern,  daß  der  nichtsäumige  Theil  auf  Grund  der  bestimmten
Weigerung  des  Schuldners  eine  die  Sachlage  verändernde  Handlung  vorgenommen,  daß
z.  B.  der  Käufer  sich  anderweit  gedeckt  hat  (vergl.  Staub  a.  a.  O.
Anm.
Kommt  der  Schuldner  hier  in  Verzug,  so  liegt  der  Fall  des
vor.
326  Abs.  2
Der  nichtsäumige  Theil  kann  die  Annahme  der  Leistung  ohne  vorherige  Fristbestimmung ¬
  ablehnen,  da  in  Folge  des  Verzugs  die  Erfüllung  des  Vertrags  kein  Interesse  mehr
für  ihn  hat  (siehe  unten  Anm.  37  S.  386).
Leistet  der  Schuldner  trotz  seiner  früheren
Weigerung  pünktlich,  geräth  er  also  nicht  in  Verzug,  so  ist  der  Gläubiger  zur  Annahme  der
Leistung  verpflichtet,  auch  wenn  er  sich  z.  B.  in  Folge  der  früheren  Erklärung  des  Schuldners
anderweit  gedeckt  hatte.  Auch  ein  Schadensersatzanspruch  ist  ihm  in  diesem  Falle  nicht
gegeben  (a.  M.  Staub  a.  a.  O.).  §  326  Abs.  2  kann  nicht  zur  Anwendung  kommen,  weil
das  mangelnde  Interesse  des  Gläubigers  an  der  Erfüllung  des  Vertrags  keine  Folge  eines
Verzugs  ist.
13)  Siehe  oben  bei  Anm.  5.
12)  Dies  folgt  aus  der  Natur  der  Fristbestimmung.  Der  Gebrauch  bestimmter  Worte
(„ich  bestimme  eine  Frist  bis  zu  .  .  .")  ist  nicht  vorgeschrieben.  „Falls  Sie  mir  die  bestellte ¬
  Waare  nicht  bis  zum  4.  October  liefern,  nehme  ich  sie  nicht  mehr  ab,"  ist  z.  B.
eine  ausdrückliche  Fristbestimmung.
15)  Dies  nimmt  Dernburg  II  §  98  IV,  1  gemäß  der  früheren  Rechtsprechung  zu
Artt.  354  ff.  HGB.  an.  Aber  Art.  326  Abs.  1  schreibt  das  Gegentheil  vor.  Die  Erklärung
des  nichtsäumigen  Theiles,  er  stehe  von  der  Erfüllung  ab,  ist  ohne  jede  Wirkung,  so  lange
nicht  eine  Nachfrist  bestimmt  und  diese  abgelaufen  ist.  Siehe  oben  Anm.  10  und  Staub
a.  a.  O.  Anm.  74.
10)  So  Cosack  I  §  123  III,  2,  c,  7.
Mit  der  Verweigerung  der  Frist  soll  von
Rechtswegen  der  Lauf  einer  angemessenen  Nachfrist  beginnen.  Diese  Ansicht  beruht  auf
der  irrigen  Meinung,  daß  der  Säumige  einen  Anspruch  auf  die  Fristbestimmung  habe
(siehe  oben  bei  Anm.  10),  und  übersieht,  daß  auf  diese  Weise  der  nichtsäumige  Theil  gegen
seinen  Willen  mit  dem  Erfüllungsanspruch  ausgeschlossen  werden  würde.  Wer  die  Fristbestimmung ¬
  verweigert,  erklärt  gerade  damit,  daß  er  nicht  auf  Schadensersatzanspruch  und
Rücktrittsrecht  beschränkt  werden,  sondern  sich  den  Erfüllungsanspruch  noch  vorbehalten
wolle.  Vergl.  auch  Staub  a.  a.  O.  Anm.  73.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer