Dritter Titel. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
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bestimmung zustehen sollen11). Eine solche ist grundsätzlich auch dann erforderlich, ¬
wenn der Säumige sich vor oder nach dem Eintritte der Fälligkeit
bestimmt geweigert hat, die Leistung zu bewirken 12). Daß die Fristbestimmung
eine gewisse Zeit nach dem Eintritte des Verzugs erfolgen müsse, ist nicht vorgeschrieben. ¬
So lange dem nichtsäumigen Theile der Anspruch auf Erfüllung
zusteht, so lange kann er dem Säumigen eine Frist gemäß § 326 Abs. 1 bestimmen ¬
13)
Die Fristbestimmung muß eine ausdrückliche sein, sie kann nicht als stillschweigende ¬
Willenserklärung aus irgend welchen anderen Handlungen oder Unterlassungen ¬
des nichtsäumigen Theiles gefolgert werden 14). Insbesondere liegt
eine Fristbestimmung nicht in der Erklärung des nichtsäumigen Theiles gegenüber ¬
dem Säumigen, daß er von der Erfüllung abstehe 15), oder gar in der
Weigerung des nichtsäumigen Theiles, eine Frist zu bestimmen 16). — Die Frist
1*) Staub Exkurs zu § 374 Anm. 93.
12) Vergl. hierzu die zutreffenden Ausführungen von Staub a. a. O. Anm. 75
gegen Denkschrift zum C. eines HGB. (Berlin, Carl Heymanns Verlag) S. 463—-464.
Durch die bloße Erklärung, er werde keinesfalls leisten, kommt der Schuldner regelmäßic
nicht in Verzug, mag die Erklärung vor oder nach der Fälligkeit erfolgen. Um ihn in Verzug
zu setzen, muß eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit hinzukommen
(§ 284 Abs. 1, siehe oben § 86 S. 341 unter 2). Ist der Schuldner aber noch nicht im
Verzuge, so fehlt trotz der bestimmten Weigerung des Schuldners die erste Voraussetzung
für den Schadensersatzanspruch und das Rücktrittsrecht des anderen Theiles (siehe im Texte
unter a). Wenn der Schuldner vor Eintritt der Fälligkeit erklärt hatte, er werde nicht
leisten, trotzdem aber bei Eintritt der Fälligkeit die Leistung pünktlich bewirkt, so kommt ei
nicht in Verzug, sodaß eine Anwendung des § 326 ausgeschlossen ist.
Aber auch wenn
der Schuldner in Verzug geräth, ist trotz der vorhergegangenen oder nachfolgenden Weigerung
eine Fristbestimmung erforderlich, da § 326 Abs. 1 eine Ausnahme für diesen Fall nicht
vorschreibt (A. M. Niedner in der DIZ. 1901 Nr. 20 S. 443 ff.).
Rechtslage
kann sich aber dadurch ändern, daß der nichtsäumige Theil auf Grund der bestimmten
Weigerung des Schuldners eine die Sachlage verändernde Handlung vorgenommen, daß
z. B. der Käufer sich anderweit gedeckt hat (vergl. Staub a. a. O.
Anm.
Kommt der Schuldner hier in Verzug, so liegt der Fall des
vor.
326 Abs. 2
Der nichtsäumige Theil kann die Annahme der Leistung ohne vorherige Fristbestimmung ¬
ablehnen, da in Folge des Verzugs die Erfüllung des Vertrags kein Interesse mehr
für ihn hat (siehe unten Anm. 37 S. 386).
Leistet der Schuldner trotz seiner früheren
Weigerung pünktlich, geräth er also nicht in Verzug, so ist der Gläubiger zur Annahme der
Leistung verpflichtet, auch wenn er sich z. B. in Folge der früheren Erklärung des Schuldners
anderweit gedeckt hatte. Auch ein Schadensersatzanspruch ist ihm in diesem Falle nicht
gegeben (a. M. Staub a. a. O.). § 326 Abs. 2 kann nicht zur Anwendung kommen, weil
das mangelnde Interesse des Gläubigers an der Erfüllung des Vertrags keine Folge eines
Verzugs ist.
13) Siehe oben bei Anm. 5.
12) Dies folgt aus der Natur der Fristbestimmung. Der Gebrauch bestimmter Worte
(„ich bestimme eine Frist bis zu . . .") ist nicht vorgeschrieben. „Falls Sie mir die bestellte ¬
Waare nicht bis zum 4. October liefern, nehme ich sie nicht mehr ab," ist z. B.
eine ausdrückliche Fristbestimmung.
15) Dies nimmt Dernburg II § 98 IV, 1 gemäß der früheren Rechtsprechung zu
Artt. 354 ff. HGB. an. Aber Art. 326 Abs. 1 schreibt das Gegentheil vor. Die Erklärung
des nichtsäumigen Theiles, er stehe von der Erfüllung ab, ist ohne jede Wirkung, so lange
nicht eine Nachfrist bestimmt und diese abgelaufen ist. Siehe oben Anm. 10 und Staub
a. a. O. Anm. 74.
10) So Cosack I § 123 III, 2, c, 7.
Mit der Verweigerung der Frist soll von
Rechtswegen der Lauf einer angemessenen Nachfrist beginnen. Diese Ansicht beruht auf
der irrigen Meinung, daß der Säumige einen Anspruch auf die Fristbestimmung habe
(siehe oben bei Anm. 10), und übersieht, daß auf diese Weise der nichtsäumige Theil gegen
seinen Willen mit dem Erfüllungsanspruch ausgeschlossen werden würde. Wer die Fristbestimmung ¬
verweigert, erklärt gerade damit, daß er nicht auf Schadensersatzanspruch und
Rücktrittsrecht beschränkt werden, sondern sich den Erfüllungsanspruch noch vorbehalten
wolle. Vergl. auch Staub a. a. O. Anm. 73.