1. Abthlg.
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sei, ohne sich in diesem Punkte an die Begründung anzuklam-
mern. Das heißt aber im Gründe genommen nichts weiter,
als was sich auch schon aus den Motiven selbst ergibt, daß
die Aufzählung dieser besonderen Ausgaben (Kosten für Unter-
suchung der Prostituirten n. s. w.) nicht limitativ gemeint ist,
(cf. „gemeint sind .... insbesondere"), daß möglicher-
weise auch bedeutende Posten darunter fallen können und daß
deshalb nach dem von keiner Seite beanstandeten Prinzip in
solchen vom Gesetze nicht besonders hervorgehobenen Fällen zu
entscheiden ist, ob die betreffenden Ausgaben sich auf Einrich-
tungen oder Anstalten beziehen, welche, wenn auch im polizei-
lichen Interesse nothwendig, doch vorwiegend kommunalen
Zwecken dienen oder nicht. Im ersteren Falle hat die Gemeinde,
im zweiten Falle der Staat die Kosten zu tragen. Eine solche
Untersuchung ist aber da überflüssig, wo sich die Motive klar
darüber ausgesprochen haben, was als vorwiegend kommunalen
Zwecken dienend anzusehen ist. Dazu werden u. A. ausdrücklich
gezählt städtische Feuerlöschanstalten, Schlachthäuser, Markt-
hallen, Armen- und Krankenanstalten, Leichenhäuser, Abdeckerei-
plätze u. s. w. und gesagt, daß die Kosten hierfür nicht Kosten
der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des § 1 sind. Die
Stadt Köln argumentirt nun, daß, weil hier nur die Abdecker-
plätze genannt sind, alle übrigen Kosten für das Abdeckerei-
wesen nicht ihr, sondern dem Staat zur Last fallen. Dieser
Gedankengang ist offenbar verfehlt, ebenso wie es verfehlt sein
würde z. B. bei den Armen- und Krankenanstalten nur die
Kosten für die bauliche Herstellung und Unterhaltung dieser
Anstalten hierher zu rechnen, die Ausgaben aber für Bekösti-
gung und Pflege der Armen und Kranken, für Besoldung der
Aerzte, Aufwärter u. s. w. auszuschließen. Eine solche Schluß-
folgerung 6 contrario ist nur dann zulässig,, wenn aus dem
ganzen inneren Zusammenhänge einer Anordnung oder aus
äußeren Umständen mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß
die Hervorhebung des Einen als etwas ganz Besonderes, für
die anderen nicht ausdrücklich genannten Fälle nicht Maß-
gebendes anzusehen sein soll. Untergebens trifft aber das
Gegentheil zu; die angeführten Einrichtungen und Anstalten
sind vielmehr im weitesten Sinne gemeint und umfassen zugleich
den ganzen Betrieb, der sich an diese Einrichtungen und An-
stalten knüpft. Den besten Beweis dafür liefert das Gesetz
1. Abthlg.
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sei, ohne sich in diesem Punkte an die Begründung anzuklam-
mern. Das heißt aber im Gründe genommen nichts weiter,
als was sich auch schon aus den Motiven selbst ergibt, daß
die Aufzählung dieser besonderen Ausgaben (Kosten für Unter-
suchung der Prostituirten n. s. w.) nicht limitativ gemeint ist,
(cf. „gemeint sind .... insbesondere"), daß möglicher-
weise auch bedeutende Posten darunter fallen können und daß
deshalb nach dem von keiner Seite beanstandeten Prinzip in
solchen vom Gesetze nicht besonders hervorgehobenen Fällen zu
entscheiden ist, ob die betreffenden Ausgaben sich auf Einrich-
tungen oder Anstalten beziehen, welche, wenn auch im polizei-
lichen Interesse nothwendig, doch vorwiegend kommunalen
Zwecken dienen oder nicht. Im ersteren Falle hat die Gemeinde,
im zweiten Falle der Staat die Kosten zu tragen. Eine solche
Untersuchung ist aber da überflüssig, wo sich die Motive klar
darüber ausgesprochen haben, was als vorwiegend kommunalen
Zwecken dienend anzusehen ist. Dazu werden u. A. ausdrücklich
gezählt städtische Feuerlöschanstalten, Schlachthäuser, Markt-
hallen, Armen- und Krankenanstalten, Leichenhäuser, Abdeckerei-
plätze u. s. w. und gesagt, daß die Kosten hierfür nicht Kosten
der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des § 1 sind. Die
Stadt Köln argumentirt nun, daß, weil hier nur die Abdecker-
plätze genannt sind, alle übrigen Kosten für das Abdeckerei-
wesen nicht ihr, sondern dem Staat zur Last fallen. Dieser
Gedankengang ist offenbar verfehlt, ebenso wie es verfehlt sein
würde z. B. bei den Armen- und Krankenanstalten nur die
Kosten für die bauliche Herstellung und Unterhaltung dieser
Anstalten hierher zu rechnen, die Ausgaben aber für Bekösti-
gung und Pflege der Armen und Kranken, für Besoldung der
Aerzte, Aufwärter u. s. w. auszuschließen. Eine solche Schluß-
folgerung 6 contrario ist nur dann zulässig,, wenn aus dem
ganzen inneren Zusammenhänge einer Anordnung oder aus
äußeren Umständen mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß
die Hervorhebung des Einen als etwas ganz Besonderes, für
die anderen nicht ausdrücklich genannten Fälle nicht Maß-
gebendes anzusehen sein soll. Untergebens trifft aber das
Gegentheil zu; die angeführten Einrichtungen und Anstalten
sind vielmehr im weitesten Sinne gemeint und umfassen zugleich
den ganzen Betrieb, der sich an diese Einrichtungen und An-
stalten knüpft. Den besten Beweis dafür liefert das Gesetz