VI. Abschnitt.
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Gründen. Vorerst, was die von den Gegnern citirten Gesetze *)
anlangt, so vermag die ganz allgemeine Anempfehlung der Rucksichtsnahme ¬
auf Billigkeit in l. 85. §. 2. cit. doch sicher nicht
Rechte außer Kraft zu setzen, welche auf gutem Grunde ruhen,
sowie auch dasjenige, was zu Gunsten der Freiheit eines Menschen =
in l. 5. pr. cit. bestimmt ist, eine solche Macht nicht zugetheilt ¬
erhalten, überhaupt auch nicht auf andere Rechtsverhältnisse ¬
extendirt werden kann. Auf l. ult. C. de comp. kann man
sich gar nicht berufen, da sie nur von der Frage handelt, ob die
Compensation eine liquide Gegenfoderung erheische, von der Frage =
der Caution bei illiquiden Foderungen aber gar nicht spricht.
Man sehe überhaupt hierüber noch oben §. 40. und die Noten 1
bis 8. incl. — Der Grundsatz, die Sache bis zur Befriedigung
der Foderung jure retentionis behalten zu duͤrfen, ist ganz uneingeschränkt ¬
in den Gesetzen über Retentionsrecht (siehe oben §. 73.
und noch l. 33. D. de cond. ind. 12, 6. — l. 14. D. de dol.
mal. exc. 44, 4.— l. 9. pr. u. §. 1. D. d. a. r. d. 41, 1.
u. a. m.) ausgesprochen, daher wir willkührlich, aus einem blosen ¬
Billigkeitsgefühle keine Unterscheidungen und Beschränkungen
in die Gesetze hineintragen dürfen. Lege non distinguente judex ¬
distinguere non debet. Auch der Richter hat kein Recht,
ein jus quaesitum nach seinem billigen Ermessen zu modeln.
Was unbillig seyn soll, befugt noch nicht den Gläubiger zu zwingen,
nach dem Billigkeitsgefühle zu handeln. Ebenso wie man den
Gläubiger nicht zur Stundung der Foderung oder zur Aufgebung
eines Theiles seines Pfandrechtes, oder gar zur Vertauschung des
Pfandobjectes mit einem andern Objecte nöthigen kann, weil
dies etwa in concreto billig sey, und resp. der bleibende Theil
des Pfandrechtes zur Deckung hinlänglich schon ausreiche; ebenso
kann auch die Rücksicht auf Billigkeit denselben nicht verpflichten,
sein jus retentionis, was ihm wohlbegründet zusteht, gegen eine
andere Sicherung hinzugeben. Es tritt noch hinzu, daß das Retentionsrecht =
nach §. 73. nicht blos Sicherstellung der Foderung,
4) Ueber diese Gesetze vergl. man Stryk cit. diss. de poss. per caut.
non aufer. cap. II. §. 11. u. 15.