Metadaten : Schenck, Carl Wilhelm: ¬Die Lehre von dem Retentionsrechte nach gemeinen Rechten

VI.  Abschnitt.
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Gründen.  Vorerst,  was  die  von  den  Gegnern  citirten  Gesetze  *)
anlangt,  so  vermag  die  ganz  allgemeine  Anempfehlung  der  Rucksichtsnahme ¬
  auf  Billigkeit  in  l.  85.  §.  2.  cit.  doch  sicher  nicht
Rechte  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  auf  gutem  Grunde  ruhen,
sowie  auch  dasjenige,  was  zu  Gunsten  der  Freiheit  eines  Menschen =
  in  l.  5.  pr.  cit.  bestimmt  ist,  eine  solche  Macht  nicht  zugetheilt ¬
  erhalten,  überhaupt  auch  nicht  auf  andere  Rechtsverhältnisse ¬
  extendirt  werden  kann.  Auf  l.  ult.  C.  de  comp.  kann  man
sich  gar  nicht  berufen,  da  sie  nur  von  der  Frage  handelt,  ob  die
Compensation  eine  liquide  Gegenfoderung  erheische,  von  der  Frage =
  der  Caution  bei  illiquiden  Foderungen  aber  gar  nicht  spricht.
Man  sehe  überhaupt  hierüber  noch  oben  §.  40.  und  die  Noten  1
bis  8.  incl.  —  Der  Grundsatz,  die  Sache  bis  zur  Befriedigung
der  Foderung  jure  retentionis  behalten  zu  duͤrfen,  ist  ganz  uneingeschränkt ¬
  in  den  Gesetzen  über  Retentionsrecht  (siehe  oben  §.  73.
und  noch  l.  33.  D.  de  cond.  ind.  12,  6.  —  l.  14.  D.  de  dol.
mal.  exc.  44,  4.—  l.  9.  pr.  u.  §.  1.  D.  d.  a.  r.  d.  41,  1.
u.  a.  m.)  ausgesprochen,  daher  wir  willkührlich,  aus  einem  blosen ¬
  Billigkeitsgefühle  keine  Unterscheidungen  und  Beschränkungen
in  die  Gesetze  hineintragen  dürfen.  Lege  non  distinguente  judex ¬
  distinguere  non  debet.  Auch  der  Richter  hat  kein  Recht,
ein  jus  quaesitum  nach  seinem  billigen  Ermessen  zu  modeln.
Was  unbillig  seyn  soll,  befugt  noch  nicht  den  Gläubiger  zu  zwingen,
nach  dem  Billigkeitsgefühle  zu  handeln.  Ebenso  wie  man  den
Gläubiger  nicht  zur  Stundung  der  Foderung  oder  zur  Aufgebung
eines  Theiles  seines  Pfandrechtes,  oder  gar  zur  Vertauschung  des
Pfandobjectes  mit  einem  andern  Objecte  nöthigen  kann,  weil
dies  etwa  in  concreto  billig  sey,  und  resp.  der  bleibende  Theil
des  Pfandrechtes  zur  Deckung  hinlänglich  schon  ausreiche;  ebenso
kann  auch  die  Rücksicht  auf  Billigkeit  denselben  nicht  verpflichten,
sein  jus  retentionis,  was  ihm  wohlbegründet  zusteht,  gegen  eine
andere  Sicherung  hinzugeben.  Es  tritt  noch  hinzu,  daß  das  Retentionsrecht =
  nach  §.  73.  nicht  blos  Sicherstellung  der  Foderung,
4)  Ueber  diese  Gesetze  vergl.  man  Stryk  cit.  diss.  de  poss.  per  caut.
non  aufer.  cap.  II.  §.  11.  u.  15.
            
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