Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Unterricht für Ortsgerichts- oder Rathsschreiber im Großherzogthum Baden

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des  Diensteides  seyn  würde,  den  sie  schon  einmal  abgelegt ¬
  haben.
Die  Veranlassung  zu  Aufsetzung  eines  Protokolls
kann  seyn:
a)  Liegenschafts-  und  Fahrnißverkauf.
Die  gesetzlichen  Vorschriften,  die  man  bey  dem  Verkauf =
  der  Liegenschaften  zu  berücksichtigen  hat,  werden
später,  wenn  von  dem  Gewährbuch  die  Rede  seyn
wird,  vorkommen.  Die  über  Fahrniß  folgt  größtentheils ¬
  den  nemlichen  Regeln.  (1582  —  1688.)
b)  Bestandgebung  der  Liegenschaften,
oder  die  Miethe  und  der  Pacht;  Miethe  heißt,
der  Bestandvertrag  über  Gebäude,  und  Pacht,  der
über  Feldgüther.
Die  gesetzlichen  Regeln  hierüber  oder  was  bey
dergleichen  Bestandgebungen  zu  beobachten  ist,  sowohl
vom  Bestandgeber  als  vom  Bestandnehmer,  finden
sich  im  L.  R.  S.  1714  —  1778.
c)  Bey  Veraccordirung  einer  Arbeit  an  den
Wenigstnehmenden,  oder  der  Dienstverding,  z.  B.
Ausbesserung  eines  alten  —  oder  Herstellung  eines
neuen  Baues.  Die  gesetzlichen  Regeln  hierüber  finden ¬
  sich  im  L.R.S.  1787  -  1799.  Ferner  gehört =
  hiezu  die  Verpachtung  der  Renten  bringenden
Gerechtigkeiten,  z.  B.  Weggeld  rc.;  auch  gehört  hiezu ¬
  die  Uebereinkunft  mit  Schützen,  Hirten,  Tag-  und
Nachtwächtern,  Gemeindsdienern  wegen  ihrem  Dienstlohn, ¬
  ferner  mit  Taglöhnern  z.  B.  wegen  Holzmachen, ¬
  Grabenreinigen,  Wegherstellen  rc.  Die  gesetzlichen ¬
  Regeln,  welche  dieserwegen  bestehen,  sind  in
L.R.S.  1780
-  1781  a  zu  finden.
            
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