mirador : mirador

§.  316.
nete  Wirkung  schuldbarer  Nichterfüllung  tritt  ebenso  auch  bei  bloßer  Versäumnis ¬
  rechtzeitiger  Erfüllung  ein*3);  wurde  aber  die  Erfüllung  durch
Zufall  oder  beiderseitiges  Verschulden  unmöglich,  dann  kann  eben  nur  das
Angeld  (mit  der  condictio  sine  causa  oder  ob  causam  datorum)  zurückgefordert -
  werden*4);  als  Zufall  gilt  aber  nicht  die  Eröffnung  des  Concurses. ¬
  15
Das  gemeine  Recht  kennt  auch  ein  Angeld,  das  pacto  imperfecto
gegeben  wird,  d.  h.  unter  Umständen,  wo  zwar  der  Vertragswille  materiell
schon  vorhanden,  der  Vertrag  aber  doch  noch  nicht  abgeschlossen  ist.  Auch
das  Westgal.  Gesetzbuch  (III,  §.  199)  hält  daran  fest.  Das  b.  G.  B.  hat
jedoch  diese  Art  des  Angeldes  aufgegeben.*)  Wird  ein  Angeld  vor  Abschluss ¬
  des  Hauptvertrages  gegeben,  so  wird  dies  häufig  ein  Zeichen  sein,
dass  ein  Vorvertrag  zustande  gekommen  sei.**)  Liegt  ein  giltiger  Vorvertrag ¬
  nicht  vor,  so  kann  das  Angeld  als  sine  causa  gegeben  sofort  zurückverlangt ¬
  werden.*s)  Das  österr.  Recht  kennt  somit  nur  die  arrha  confirgezogen ¬
  werden,  da  die  dem  PfandverHauptvertrages) ¬
  gegeben,  es  ist  also  keine
trage  beigefügte  lex  commissoria  unarrha ¬
  pacto  imperfecte-data.  Der  prägiltig -
  ist  (§.  1371  b.  G.  B).  Bei  geparatorische ¬
  Character  des  Vorvertrages
richtlichen  Zwangsversteigerungen  haftet
kommt  nicht  in  Betracht.  Vgl.  Pfaff
das  Vadium  lediglich  als  Pfand  für  die
die  Clausel:  Rebus  sic  stantibus  S.  123
aus  der  Versteigerung  gegen  den  Meist(in ¬
  d.  Festschr.:  S.  343).
bietenden  sich  ergebenden  Ansprüche
18)  Entsch.  Sammlung  VII  Nr.  3276
(§§.  149,  155  E.  O.),  doch  kann  auch  hier
erklärt,  es  könne  ein  Angeld,  welches  bei
Verfall  des  Vadiums  ausdrücklich  beeiner ¬
  Vertragsberedung  gegeben  wurde
dungen  werden  (v.  Czoernig,  Vordie ¬
  nicht  alle  im  §.  936  genannten  Erlesungen ¬
  S.  125).  Vgl.  auch  §.  204  E.  O.
fordernisse  hat  und  daher  nicht  klagbar
üglich  der  Übernahme  aus  freier  Hand.
ist,  ohneweiteres  zurückgefordert  werden,
3)  Johanny  a.a.O.  Entsch.  cit.  Note
wenn  es  zur  wirklichen  Abschließung  des
11.  Dies  ist  besonders  wichtig,  wenn  der  beverabredeten ¬
  Vertrages  nicht  komme.
treffende  Vertrag  zu  einer  längeren  Reihe
Vgl.  auch  Entsch.  Sammlung  VII  Nr.3303,
von  Leistungen  verpflichtete
XVI  Nr.  7023.  Hasenöhrl  S.  544
14)  Windscheid  §.  325  Note  2,  JoNote ¬
  25.  Für  die  Anerkennung  einer
hanny  a.  a.  O.  Der  Anspruch  auf  das
arrha  pacto  imperfecto  data  im  öster.
doppelte  Angeld  wird  dagegen  in  den
R.  haben  sich  erklärt  der  Verfasser,
Gründen  der  oben  Note  7  a  angeführten
Johanny  a.  a.  O.,  Kirchstetter
Entsch.  gewiss  mit  Unrecht  als  condictio
S.  449,  dagegen  Stubenrauch  (7.  Aufl.)
sine  causa  aufgefasst.
II  S.  93  Note  1,  v.  Madeyski  Not.  Z.
15)  Entsch.  Sammlung  II  Nr.  997.
Nr.  9  Note  9,  Hasenöhrl  S.  544  f.
Dagegen  mit  Unrecht  Schuster  G.  H.
Der  Verfasser  begründete  seine  Ansicht
1858  Nr.  8.  Vgl.  jedoch  §.  22  C.  O.  und
damit,  „dass  §.  908  b.  G.  B.  das  Andazu ¬
  Entsch.  Sammlung  XVII  Nr.  7304.
geld  nicht  immer  als  ein  Zeichen  der
Vgl.  die  Begründung  in  Ofners
Vertragsabschließung,  sondern  unter  UmProt. ¬
  II  S.  93.  Auch  in  der  dem  §.  908
ständen  nur  als  eine  Sicherstellung  angegebenen ¬
  Fassung  („Was  bei  Abschließung
sieht.  Letzteres  gibt  einen  guten  Sinn
eines  Vertrages  vorausgegeben  wird")  ist
nur  dann,  wenn  man  es  auf  die  arrha
die  Änderung  deutlich  zum  Ausdrucke
pacto  imperf.  data  bezieht".  Die  seitgelangt. ¬
  Vgl.  oben  Note  2  und  Zoll
her  bekannt  gewordene  Redactionsgejun. ¬
  über  Tills  österr.  Privatrecht,  in
schichte  zeigt  jedoch,  dass  diese  Beziehung
3.  Z.  1899  Nr.  33.
den  Redactoren  fern  lag.  Bezüglich  der
*)  Oben  Note  2a.  In  diesem  Falle
arrha  p.  imp.  data  lehrte  der  Verfasser
ist  jedoch  das  Angeld  zur  Bestärkung
folgendes:  „Wird  ..  ein  Angeld  pacto
des  perfecten  Vorvertrages  (nicht  des
imperfecto  gegeben  .  .,  dann  steht  es
            
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