Objekt : Horn, Christian Friedrich: ¬Die nordischen Checkgesetze und das deutsche Checkrecht, unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfs eines Checkgesetzes für das deutsche Reich aus dem Jahre 1892

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bringt,  sodann  indem  es  (im  §  17)  solche  Sichtanweisungen  für
stempelfrei  erklärt,  falls  kein  Accept  darauf  gezeichnet  ist.
Ebenfalls  gilt  für  Sichtanweisungen  die  Strafbestimmung  für
mangelnde  oder  Nachdatirung  (§  17  Abs.  2).  Da,  wie  erwähnt,
nach  dänischem  Recht  die  Begebung  jeder  Sichtanweisung  schon
nach  allgemeinen  Grundsätzen  eine  Regresshaftung  begründet,
erschien  es  unbillig,  für  solche  Anweisungen  nicht  dieselben  Bedingungen ¬
  und  Zeitgrenzen  festzusetzen  wie  für  den  Check.  Der
Aussteller  einer  Sichtanweisung  würde  sonst  weniger  begrenzt,
also  strenger  haften,  als  wer  einen  Check  oder  Wechsel  ausstellt
oder  indossirt.  Das  dänische  Gesetz  sagt  freilich  nicht  ausdrücklich, ¬
  dass  sich  an  andere  Sichtanweisungen  eine  Regresshaftung ¬
  knüpft,  sondern  beschränkt  sich  vorsichtig  auf  den  Fall
„wo  ein  solcher  Regress  begründet  sein  möchte“  *)
Für  das  deutsche  Recht  ist  eine  gleiche  Veranlassung  nicht
vorhanden  und  so  bestehen  sowohl  der  Bundesrats-  und  Regierungsentwurf, ¬
  wie  der  Reichsbankentwurf  (§  1)  auf  dem  Erfordernis ¬
  der  Checkklausel.  Die  Checkklausel  wird  mit  Recht
zu  verlangen  sein  2).  Es  werden  dadurch  zwei  Arten  von  Anweisungen ¬
  geschaffen,  die  gewöhnliche  sonst  vielleicht  gleichlautende
Sichtanweisung  und  der  schon  äusserlich  durch  die  Klausel  gekennzeichnete ¬
  Check:  Nur  für  den  letzteren  sind  besonders
strenge  Vorschriften,  so  bezüglich  der  Haftung  des  Ausstellers
und  der  Indossanten,  der  Verjährung  u.  s.  w.  getroffen.  Dem
Willen  des  Ausstellers  ist  es  anheimgegeben,  ob  er  sich  diesen
besonders  verantwortlichen  Verpflichtungen  unterwerfen  will  oder
nicht.  Er  kann  nach  freiem  Ermessen  die  Klausel  hinzufügen
oder  weglassen.  Zugleich  gewinnt  man  im  Interesse  der  Rechtssicherheit ¬
  ein  bestimmtes  und  in  die  Augen  fallendes  Kennzeichen
für  die  Willensinterpretation.  Der  Beklagte  kann  hernach  nicht
mehr  einwenden,  das  Papier  sei  kein  Check.  Vollends  zur  Notwendigkeit ¬
  wird  eine  solche  Vorschrift,  wenn  das  Checkgesetz,
wie  der  deutsche  Entwurf  vorschlägt,  besondere  StrafbestimVergl. ¬
  dän.  Mot.  p.  23  bes.  p.  27  ad  §  16.
Lassen,  Obligationsrecht  p.  383.  912.
2)  Dagegen  Kuhlenbeck  p.  96.  Heckscher,  Zeitschr.  48  p.  400.  Dafür ¬
  unter  anderen  Fick  p  169.
            
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