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wärtigen, alle möglichen Einreden voraussehen, um thatsächlich
so vorbereitet zu sein, daß er rasch auf Alles antworten kann,
was von der Gegenseite vorgebracht wird. Insbesondre muß
er ein genaues Augenmerk auf die Beweismittel haben, und
wenn dieselben in Urkunden bestehen, die Partei zur schleunigsten
Beibringung derselben veranlassen, ihr auch sonst deutlich und
mit Geduld klar machen, was etwa ihrerseits noch zu einer
schleunigen und erschöpfenden Erledigung der Sache erforderlich
ist. Hierbei kann ihm die Preuß. Allgem. Gr.=O. Thl. I. Tit.
3. §. 72—74. Tit. 10. §. 12—15. Tit. 5 und 9 zu einem
brauchbaren Leitfaden dienen. Dabei hat er denn auch namentlich ¬
dafür Sorge zu tragen, daß ihm die Partei schon jetzt so
viel wie möglich für solche Fälle, wo er einer ausdrücklichen,
besondern Vollmacht bedarf, ihren Willen in gehöriger Form
kund thue. Findet sich späterhin im Laufe des Verfahrens dennoch ¬
ein Punkt, der nähere Mittheilungen nothwendig macht,
so muß der Anwalt dieselben, so wie er dieß bemerkt, sogleich
herbeizuschaffen suchen?
Zu b. Beachtung und Wahrung der Fristen.
Nächst vollständiger Einziehung von Erkundigungen haben
die Anwälte ein vorzügliches Augenmerk auf Wahrung aller
Fristen und Tagfahrten zu richten. Das Gesetz hat zwar auch
hier, wie im vorhergehenden Falle, es lediglich dem Ermessen
eines jeden Anwalts anheimgestellt, welche Einrichtungen er treffen
will, um sich sicher zu stellen, in keiner Beziehung etwas zu versäumen, ¬
indessen scheint es in der Natur der Sache zu liegen,
daß nur durch Anlegung und genaue Führung eines Prozeß*) ¬
Leider wird bei dieser Erkundigung in den bei weitem seltensten
Fällen mit der gehörigen Gründlichkeit verfahren. Die Partei
übergiebt ihre Akten und wird kaum gehört, und wird sie gehört,
so geschieht es selten gründlich. Daher sind die Anwälte in den
Sitzungen oft über die nächstliegenden Thatsachen nicht unterrichtet, ¬
und Vertagungen und Vorbescheide verzögern und vertheuern ¬
die Entscheidung der Sache.
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Perrot, Verfahren rc. 2. Theil.