Metadaten : Verfahren der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (21)

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wärtigen,  alle  möglichen  Einreden  voraussehen,  um  thatsächlich
so  vorbereitet  zu  sein,  daß  er  rasch  auf  Alles  antworten  kann,
was  von  der  Gegenseite  vorgebracht  wird.  Insbesondre  muß
er  ein  genaues  Augenmerk  auf  die  Beweismittel  haben,  und
wenn  dieselben  in  Urkunden  bestehen,  die  Partei  zur  schleunigsten
Beibringung  derselben  veranlassen,  ihr  auch  sonst  deutlich  und
mit  Geduld  klar  machen,  was  etwa  ihrerseits  noch  zu  einer
schleunigen  und  erschöpfenden  Erledigung  der  Sache  erforderlich
ist.  Hierbei  kann  ihm  die  Preuß.  Allgem.  Gr.=O.  Thl.  I.  Tit.
3.  §.  72—74.  Tit.  10.  §.  12—15.  Tit.  5  und  9  zu  einem
brauchbaren  Leitfaden  dienen.  Dabei  hat  er  denn  auch  namentlich ¬
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ihm  die  Partei  schon  jetzt  so
viel  wie  möglich  für  solche  Fälle,  wo  er  einer  ausdrücklichen,
besondern  Vollmacht  bedarf,  ihren  Willen  in  gehöriger  Form
kund  thue.  Findet  sich  späterhin  im  Laufe  des  Verfahrens  dennoch ¬
  ein  Punkt,  der  nähere  Mittheilungen  nothwendig  macht,
so  muß  der  Anwalt  dieselben,  so  wie  er  dieß  bemerkt,  sogleich
herbeizuschaffen  suchen?
Zu  b.  Beachtung  und  Wahrung  der  Fristen.
Nächst  vollständiger  Einziehung  von  Erkundigungen  haben
die  Anwälte  ein  vorzügliches  Augenmerk  auf  Wahrung  aller
Fristen  und  Tagfahrten  zu  richten.  Das  Gesetz  hat  zwar  auch
hier,  wie  im  vorhergehenden  Falle,  es  lediglich  dem  Ermessen
eines  jeden  Anwalts  anheimgestellt,  welche  Einrichtungen  er  treffen
will,  um  sich  sicher  zu  stellen,  in  keiner  Beziehung  etwas  zu  versäumen, ¬
  indessen  scheint  es  in  der  Natur  der  Sache  zu  liegen,
daß  nur  durch  Anlegung  und  genaue  Führung  eines  Prozeß*) ¬
  Leider  wird  bei  dieser  Erkundigung  in  den  bei  weitem  seltensten
Fällen  mit  der  gehörigen  Gründlichkeit  verfahren.  Die  Partei
übergiebt  ihre  Akten  und  wird  kaum  gehört,  und  wird  sie  gehört,
so  geschieht  es  selten  gründlich.  Daher  sind  die  Anwälte  in  den
Sitzungen  oft  über  die  nächstliegenden  Thatsachen  nicht  unterrichtet, ¬
  und  Vertagungen  und  Vorbescheide  verzögern  und  vertheuern ¬
  die  Entscheidung  der  Sache.
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Perrot,  Verfahren  rc.  2.  Theil.
            
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