Inhaltsverzeichnis : ¬Die Bedeutung der Form im Obligationenrecht (1)

II.
Die  Novation.
Wir  haben  im  zweiten  Abschnitte  auszuführen  versucht, ¬
  wie  mit  der  Novation  sich  unzertrennlich  der  Begriff ¬
  der  Consumtion  verbunden  habe,  und  wie  sich  dies
practisch  ausführbar  erwiesen  habe  in  den  zwei,  jener  Zeit
angehörigen  Rechtsinstituten:  der  literarum  obligatio  und
ler  stipulatio,  beide  gleichmässig  auf  ein  nomen  facere
gerichtet.*)
Für  die  Behandlung  der  stipulatio  ergiebt  sich  hieraus
schon,  dass  wir  gerade  auf  die  weitere  Gestaltung  der
Novationslehre  im  nachclassischen  Recht  gewiesen  sind.
Andererseits  bietet  aber  dieser  Punct  eine  besondere
Schwierigkeit,  weil  uns  ausser  der  const.  8  (8.  42)  von
Justinian  kein  gesetzlicher  Anhalt  für  die  Entwickelung
dieser  Frage  in  der  nachclassischen  Zeit  gegeben  ist.*)
Zur  Zeit  des  classischen  Rechtes  scheiden  sich  die
*)  Gegen  die  wiederholt  hervorgetretene  Annahme,  dass  sich  im  just.
Recht  noch  eine  liter,  oblgt.  wenn  auch  in  neuer  Entwickelung  nachweisen ¬
  lasse;  Gneist  1.  c.  p.  321.  Schlesinger  l.  c.  §.  6.
2)  Eingehend  handelt  über  die  Const.  8  (8.  42)  Salpius  l.  c.  §.  42-44
incls,  dessen  Erklärung  aber  wesentlich  mit  seiner  von  uns  vielfach  als
unrichtig  nachgewiesenen  Auffassung  der  Novation  im  Zusammenhange
steht.
            
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