II.
Die Novation.
Wir haben im zweiten Abschnitte auszuführen versucht, ¬
wie mit der Novation sich unzertrennlich der Begriff ¬
der Consumtion verbunden habe, und wie sich dies
practisch ausführbar erwiesen habe in den zwei, jener Zeit
angehörigen Rechtsinstituten: der literarum obligatio und
ler stipulatio, beide gleichmässig auf ein nomen facere
gerichtet.*)
Für die Behandlung der stipulatio ergiebt sich hieraus
schon, dass wir gerade auf die weitere Gestaltung der
Novationslehre im nachclassischen Recht gewiesen sind.
Andererseits bietet aber dieser Punct eine besondere
Schwierigkeit, weil uns ausser der const. 8 (8. 42) von
Justinian kein gesetzlicher Anhalt für die Entwickelung
dieser Frage in der nachclassischen Zeit gegeben ist.*)
Zur Zeit des classischen Rechtes scheiden sich die
*) Gegen die wiederholt hervorgetretene Annahme, dass sich im just.
Recht noch eine liter, oblgt. wenn auch in neuer Entwickelung nachweisen ¬
lasse; Gneist 1. c. p. 321. Schlesinger l. c. §. 6.
2) Eingehend handelt über die Const. 8 (8. 42) Salpius l. c. §. 42-44
incls, dessen Erklärung aber wesentlich mit seiner von uns vielfach als
unrichtig nachgewiesenen Auffassung der Novation im Zusammenhange
steht.