Fünftes Kapitel.
Preußen: Regierungsbezirk Kassel.
Die Landeskreditkasse zu Kassel.
1. Gesetz vom 23. Juni 1832, die Errichtung einer Landeskreditkasse
betreffend.
(Sammlung von Gesetzen rc. für Kurhessen, 1832, Nr. 20, S. 175 folg.)
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von
Hessen rc. 2c. haben, — zur Erledigung des im § 6, Nr. 11 und 12, des
Landtagsabschiedes vom 9. März 1831 erwähnten Antrags der getreuen Landstände, ¬
und in der landesväterlichen Absicht, eine Anstalt zu gründen, welche
den Unterthanen die Abtragung älterer Schulden erleichtert, und es ihnen
möglich macht, zur Verbesserung ihres Nahrungsstandes, namentlich mittelst
Ablösung der auf ihrem Grundbesitze ruhenden Lasten, die erforderlichen Kapitale ¬
zu billigen Zinsen und ohne kostspielige Mitwirkung dritter Personen,
zu erhalten, zugleich aber denen, welche ihre Kapitale auf längere oder kürzere
Zeit verzinslich anzulegen wünschen, deshalb vollkommene Sicherheit gewähret,
nach Anhörung Unseres Gesamtstaatsministeriums Uns bewogen gefunden, mit
Beistimmung der getreuen Landstände Folgendes anzuordnen:
1. Allgemeine Vorschriften.
1. In Unserer Residenzstadt Kassel soll eine Landeskreditkasse
errichtet werden, welche Gelder gegen Zinsen annimmt und ausleiht.
und gemäß den nachstehenden Bestimmungen verwaltet wird.
§ 2. Der Staat haftet mit seinem ganzen Vermögen für alle
Verbindlichkeiten der Landeskreditkasse,
§ 3. Das Ministerium des Innern führt die obere Aufsicht
über die Landeskreditkasse, benehmlich mit dem Finanzministerium.
Bei dieser Aufsicht wirken auch die Landstände insoweit mit, als
deren ständiger Ausschuß oder ein sonst während des Landtags dazu
besonders erwählter Ausschuß an der Rechnungsabhörung teilnimmt
(vergl. § 36).
4. Die Verwaltungsbehörde (Direktion) der Landeskreditkasse
zu Kassel wird gebildet: