fullscreen : ¬Die staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland (2)

Fünftes  Kapitel.
Preußen:  Regierungsbezirk  Kassel.
Die  Landeskreditkasse  zu  Kassel.
1.  Gesetz  vom  23.  Juni  1832,  die  Errichtung  einer  Landeskreditkasse
betreffend.
(Sammlung  von  Gesetzen  rc.  für  Kurhessen,  1832,  Nr.  20,  S.  175  folg.)
Von  Gottes  Gnaden  Wir  Friedrich  Wilhelm,  Kurprinz  und  Mitregent  von
Hessen  rc.  2c.  haben,  —  zur  Erledigung  des  im  §  6,  Nr.  11  und  12,  des
Landtagsabschiedes  vom  9.  März  1831  erwähnten  Antrags  der  getreuen  Landstände, ¬
  und  in  der  landesväterlichen  Absicht,  eine  Anstalt  zu  gründen,  welche
den  Unterthanen  die  Abtragung  älterer  Schulden  erleichtert,  und  es  ihnen
möglich  macht,  zur  Verbesserung  ihres  Nahrungsstandes,  namentlich  mittelst
Ablösung  der  auf  ihrem  Grundbesitze  ruhenden  Lasten,  die  erforderlichen  Kapitale ¬
  zu  billigen  Zinsen  und  ohne  kostspielige  Mitwirkung  dritter  Personen,
zu  erhalten,  zugleich  aber  denen,  welche  ihre  Kapitale  auf  längere  oder  kürzere
Zeit  verzinslich  anzulegen  wünschen,  deshalb  vollkommene  Sicherheit  gewähret,
nach  Anhörung  Unseres  Gesamtstaatsministeriums  Uns  bewogen  gefunden,  mit
Beistimmung  der  getreuen  Landstände  Folgendes  anzuordnen:
1.  Allgemeine  Vorschriften.
1.  In  Unserer  Residenzstadt  Kassel  soll  eine  Landeskreditkasse
errichtet  werden,  welche  Gelder  gegen  Zinsen  annimmt  und  ausleiht.
und  gemäß  den  nachstehenden  Bestimmungen  verwaltet  wird.
§  2.  Der  Staat  haftet  mit  seinem  ganzen  Vermögen  für  alle
Verbindlichkeiten  der  Landeskreditkasse,
§  3.  Das  Ministerium  des  Innern  führt  die  obere  Aufsicht
über  die  Landeskreditkasse,  benehmlich  mit  dem  Finanzministerium.
Bei  dieser  Aufsicht  wirken  auch  die  Landstände  insoweit  mit,  als
deren  ständiger  Ausschuß  oder  ein  sonst  während  des  Landtags  dazu
besonders  erwählter  Ausschuß  an  der  Rechnungsabhörung  teilnimmt
(vergl.  §  36).
4.  Die  Verwaltungsbehörde  (Direktion)  der  Landeskreditkasse
zu  Kassel  wird  gebildet:
            
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