Objekt : ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (42)

Vierter  Abschnitt.  Von  Pfändern.
Bewirthschaftung  nöthige  Jnventarium*)  angreifen.  Doch
kann  er  an  das  über  den  Wirthschaftsbedarf  vorhandene
Vieh  und  Geräthe,  an  den  Ueberschuß  der  Früchte,  nach
Abzug  der  Wirthschaftsnothdürft,  ingleichen  der  öffentlichen =
  und  gutsherrlichen  Abgaben,  und  an  das  übrige  zum
Gute  nicht  gehörende  Vermögen  des  Schuldners  sich
halten.
§.  188  à.
Das  Recht  und  der  Genuß  dessen,  dem  der  A.L.R.I.
21.  §.  72.
Nießbrauch  eines  Jnbegriffs  von  Sachen  und
Rechten  zusteht,  kann  durch  neue  persönliche  oder  Realschulden =
  des  Eigenthümers  nicht  geschmälert  werden.  (S.
265  und  A.  L.  R.  l.  c.  §.  99.)
§.  188  b.
Wer  jedoch  sein  Nießbrauchsrecht  auf  eine  §.  73  und
74.  ibid.
unbewegliche  Sache")  nicht  hat  eintragen  las*) ¬
  Nicht  bloß  die  Hofwehr,  welche  immer  bei  dem  Gute  bleiben
muß  und  aus  gesetzlicher  Bestimmung  ein  Pertinenz  desselben
ist.  (P.  II.  S.  453.)  Anm.  zu  §.  643.
**)  Ohne  Unterschied,  ob  diese  unbewegliche  Sache  zu  einem  Jnbegriffe =
  von  Rechten  gehört,  oder  nicht?  Oder  mit  andern
Worten:  steht  dieser  §.  in  unmittelbarem  Zusammenhang  mit
dem  vorigen;  oder  ist  er  eine  für  sich  bestehende,  allgemeine
Vorschrift?  Daß  darin  nicht  von  der  Substanz  der  Sache  und
dem  Capitale  die  Rede  ist,  sondern  bloß  von  den  Früchten  und
den  Jnteressen,  kommt  daher,  daß  der  Nießbrauch  selbst  kein
Recht  auf  die  Substanz  ist.  (§.  22.  ibid.)  Eben  darum  kann
das  Recht  zum  Gebrauche  einer  fremden  Säche  zwar,  wie  jedes =
  andere  Recht;  durch  den  hinzukommenden  Besitz  oder  hypothecarische =
  Jngrossation  die  Eigenschaft  eines  dinglichen
Rächtes  erhalten,  (§.  2-4.  ibid.)  aber  auch  nur  so  weit,  als
der  Besitz  dauert.  Ein  Vindicationsrecht  nach  verlornem  Besitze =
  kann  darin  nicht  enthalten  seyn,  weil  das  Gebrauchvrecht
nicht  die  Sache  selbst,  sondern  nür  den  aus  einer  Sache  zu
ziehenden  Nutzen  betrifft/  und  also  immer  gegen  einen  jeden,
der  auf  die  Sache  selbst  ein  Recht,  mithin  ein  stärkeres  Recht
hat,  das  schwächer  ist  und  jenem=weichen  muß.  (Einl.  z.  A.  L.
R.  §.  95)  Ein  Pächter  z.  B.,  der  aus  dem  Besitze  der  er
pachteten  Sache  gekommen  ist,  kann  wohl  die  Rechtsmittel
gebraachen,  welche  die  Gesetze  jedem  unvollständigen  Besitzer
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