Objekt : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (1)

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der  Verwaltung  des  ihm  aufgetragenen  Amts  nicht  unter
dem  Gerichtsherrn,  sondern  unter  dem  Oberrichter  steht,
mithin  lediglich  diesem,  und  nicht  dem  Gerichtsherrn,  deshalb =
  verantwortlich  ist  |  |
Der  Justitiar  ist  daher  nicht  dem  Gerichtsherrn,  sondern =
  dem  Staatsoberhaupte  zu  Treue  und  Gehorsam  verbunden, =
  und  leistet  den  Eid  nicht  jenem,  sondern  diesem  J.
*)  Der  Justitiar  steht  deshalb  auch  in  Anfehung  seiner  Person =
  und  Familie,  selbst  wenn  er  im  Bezirke  des  Gerichts
wohnt,  nicht  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Gerichtsherrn,
sondern  unter  dem  Oberrichter.  Hommel  obs.  731.
94.
Der  Gerichtsherr  ist  daher  auch  nicht  berechtigt,  sich
in  die  Verwaltung  der  dem  Justitiar  übertragenen  Gerichtspflege =
  zu  mischen,  und  demselben  wegen  des  gerichtlichen
Verfahrens  Vorschriften  zu  machen  *).  Hat  er  sich  einer
solchen  Einmischung  angemaßt,  oder  gar  den  Justitiar  in
der  Führung  seines  Amts  verhindert,  so  ist  er  deshalb
verantwortlich.  S.  v.  Bülow  und  Hagemann  prack.
Rechtsfälle  2  Th.  n.  29.  auch  die  39ste  Decis.
*)  Was  der  Gerichtsherr  bey  Anstellung  des  Justitiar  von
der  Gerichtsbarkeit  sich  zur  eigenen  Verwaltung  vorbehalten =
  hat,  gehört  nicht  hieher;  denn  hierin  ist  der  Gerichtsherr =
  selbst  Richter  (§.  77.),  und  der  Justiar,  so  fern  er
dabey  eoncurrirt,  ist  dann  blos  Actuar.
95.
Das  Recht,  den  Gerichtshalter  zu  ernennen,  enthält
jedoch  auch  das  Recht,  darauf  zu  sehen,  daß  der  Ernannte
seine  Amtspflichten  redlich  und  treu  erfülle.  S.  v.  Bülow
und  Hagemann  a.  a.  O.
Der  Gerichtsherr  kann  in  dieser  Hinsicht  die  Vorlegung ¬
  der  Acten  und  Handelsbücher  verlangen,  Erinne=
            
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