Inhaltsverzeichnis : Bachofen, Johann Jakob: Römisches Pfandrecht

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FXLLE  DES  PFANDRECIITS  OHNE  VERKAUF.
66.  Den  zuletzt  dargestellten  erbrechtlichen  Missionen
scheint  die  ursprüngliche  Idee  der  prätorischen  Einweisung  völlig
fremd  zu  sein.  Von  einem  Zwang  zur  Einlassung  auf  die
Kläge  oder  zur  Bestellung  einer  Caution  kann  ja  da  nicht
gesprochen  werden,  wo  es  sowohl  an  einem  Beklagten  als  an
einer  Klage  fehlt.  Nichts  desto  weniger  lässt  sich  auch  hier
der  alte  Gesichtspunkt  nachweisen.  Dem  zukünftigen  Erben
schuldet  der  Nachlass  Alimente;*)  der  Erbe  ist  Gläubiger,  die
Alimente  sind  das  æs  alienum,  die  Erbschaft  der  Schuldner.
So  haben  wir  alle  Bestandtheile  eines  wahren  Schuldverhältnisses. ¬
  Nur  von  einer  Klage  kann  keine  Rede  sein;  diese
scheitert  an  der  unpersönlichen  Natur  des  Verpllichteten;  der
Erbe  befindet  sich  daher  von  vornherein  in  derjenigen  Lage,
in  welche  der  Gläubiger  durch  die  contumacia  des  Schuldners
versetzt  wird.  Die  gewöhnliche  Rechtshilfe  reicht  nicht  hin
zur  Geltendmachung  seiner  Forderung:  was  war  natürlicher,
als  dass  man  dem  gleichen  Bedürfniss  durch  dasselbe  Mittel
zu  begegnen  suchte,  nämlich  durch  die  missio  in  possessionem?
Der  Erbe  wurde  einem  unbefriedigten  Gläubiger  an  die  Seite
gestellt,  sein  Anspruch  durch  das  für  den  Fall  der  contumacia
aufgestellte  Verfahren  durchgeführt.2)  So  enthält  die  erbrechtliche ¬
  Mission  nichts  weiter,  als  eine  nach  der  Natur  des  Falles
modificirte  Anwendung  des  prätorischen  Contumacialverfahrens.
67.  In  die  Reihe  der  erbrechtlichen  Missionen  gehören  endlich ¬
  noch  die  MISSIO  FURIOSI  NOMINE  und  die  MISSIO  EX
EDICTO  HADRIANI.  Die  erstere  ist  nach  der  Analogie  der
missio  ventris  nomine  gebildet.  Der  Wahnsinnige  befindet  sich  in
einer  ähnlichen  Lage,  wie  das  ungeborne  Kind.  Gleich  diesem  wird
auch  ihm  die  bonorum  possessio  während  der  Dauer  seiner
Krankheit  nicht  deferirt;)  und  doch  ist  stets  Hoffnung  auf  Genesung ¬
  vorhanden,  wie  bei  dem  Kinde  Hoffnung  auf  künftige
*)  Fr.  9.  De  ventre:  detrahilur  velut  æs  alienum.
2)  Fr.  5.  §  3.  De  carb.  deminuendi  causa  usque  ad  id  quod  alimentis  elus
necessarium  est,  mittendus  est.
*)  Fr.  1.  §  5.  De  succ.  edicto.  (XXXVIII.  9.)  von  Ulpian.
            
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