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FXLLE DES PFANDRECIITS OHNE VERKAUF.
66. Den zuletzt dargestellten erbrechtlichen Missionen
scheint die ursprüngliche Idee der prätorischen Einweisung völlig
fremd zu sein. Von einem Zwang zur Einlassung auf die
Kläge oder zur Bestellung einer Caution kann ja da nicht
gesprochen werden, wo es sowohl an einem Beklagten als an
einer Klage fehlt. Nichts desto weniger lässt sich auch hier
der alte Gesichtspunkt nachweisen. Dem zukünftigen Erben
schuldet der Nachlass Alimente;*) der Erbe ist Gläubiger, die
Alimente sind das æs alienum, die Erbschaft der Schuldner.
So haben wir alle Bestandtheile eines wahren Schuldverhältnisses. ¬
Nur von einer Klage kann keine Rede sein; diese
scheitert an der unpersönlichen Natur des Verpllichteten; der
Erbe befindet sich daher von vornherein in derjenigen Lage,
in welche der Gläubiger durch die contumacia des Schuldners
versetzt wird. Die gewöhnliche Rechtshilfe reicht nicht hin
zur Geltendmachung seiner Forderung: was war natürlicher,
als dass man dem gleichen Bedürfniss durch dasselbe Mittel
zu begegnen suchte, nämlich durch die missio in possessionem?
Der Erbe wurde einem unbefriedigten Gläubiger an die Seite
gestellt, sein Anspruch durch das für den Fall der contumacia
aufgestellte Verfahren durchgeführt.2) So enthält die erbrechtliche ¬
Mission nichts weiter, als eine nach der Natur des Falles
modificirte Anwendung des prätorischen Contumacialverfahrens.
67. In die Reihe der erbrechtlichen Missionen gehören endlich ¬
noch die MISSIO FURIOSI NOMINE und die MISSIO EX
EDICTO HADRIANI. Die erstere ist nach der Analogie der
missio ventris nomine gebildet. Der Wahnsinnige befindet sich in
einer ähnlichen Lage, wie das ungeborne Kind. Gleich diesem wird
auch ihm die bonorum possessio während der Dauer seiner
Krankheit nicht deferirt;) und doch ist stets Hoffnung auf Genesung ¬
vorhanden, wie bei dem Kinde Hoffnung auf künftige
*) Fr. 9. De ventre: detrahilur velut æs alienum.
2) Fr. 5. § 3. De carb. deminuendi causa usque ad id quod alimentis elus
necessarium est, mittendus est.
*) Fr. 1. § 5. De succ. edicto. (XXXVIII. 9.) von Ulpian.