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Nur dann wenn der Kläger ein Factum anführete, =
welches jener Urkunde, worauf er den Beweis
seiner Erzählung gründet, gerade widerspricht, dürfte
diesem Factum kein Glauben beygemessen werden, wenn
es der Geklagte auch nicht ausdrücklich widersprechen
würde. Z. B. Peter belangte den Paul um Abführung =
geborgter 100 fl. und würde statt des Schuldscheines =
eine Schenkungsurkunde des Pauls zur Erweisung =
des Darlehens allegicen. Jn diesem Falle ist es
genug zur Lossprechung des Geklagten, daß aus einer
Schenkungsurkunde, kein Darlehen fließe. | |
Hat der Kläger sein Factum zwar im Ganzen
wahr, aber doch nicht vollständig genug erzählet, so
steht es dem Geklagten zu, das unvollständige desselben =
zu ergänzen, und das verschwiegene anzuführen.
Jst endlich bey dem Rechtshandel eine weitere Thatsache =
unterloffen, durch welche das Klagbegehren des
Gegners ganz, oder zum Theil gehoben wird, so hat
der Geklagte diese Thatsache in seiner Einrede ebenfalls
wahr und vollständig vorzubringen; daraus entsteht in
der Einrede, so wie in der Klage eine Erzählung der
Thatsache, die der Richter, so fern sie der Kläger
widersprechen würde, ohne Beweis nicht glauben darf.
Daher ist der Geklagte schuldig, jene Einwendungen
die auf einer Thatsache beruhen, vollkommen zu erweisen, =
und alle erforderlichen Beweise zur Unterstützung
seiner Einwendungen anzubringen, mögen diese Einwendungen =
demnach geartet seyn, des Gegners Klagrecht =
für immer aufzuheben, oder nur auf einige Zeit
zu hemmen.