Metadaten : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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Nur  dann  wenn  der  Kläger  ein  Factum  anführete, =
  welches  jener  Urkunde,  worauf  er  den  Beweis
seiner  Erzählung  gründet,  gerade  widerspricht,  dürfte
diesem  Factum  kein  Glauben  beygemessen  werden,  wenn
es  der  Geklagte  auch  nicht  ausdrücklich  widersprechen
würde.  Z.  B.  Peter  belangte  den  Paul  um  Abführung =
  geborgter  100  fl.  und  würde  statt  des  Schuldscheines =
  eine  Schenkungsurkunde  des  Pauls  zur  Erweisung =
  des  Darlehens  allegicen.  Jn  diesem  Falle  ist  es
genug  zur  Lossprechung  des  Geklagten,  daß  aus  einer
Schenkungsurkunde,  kein  Darlehen  fließe.  |  |
Hat  der  Kläger  sein  Factum  zwar  im  Ganzen
wahr,  aber  doch  nicht  vollständig  genug  erzählet,  so
steht  es  dem  Geklagten  zu,  das  unvollständige  desselben =
  zu  ergänzen,  und  das  verschwiegene  anzuführen.
Jst  endlich  bey  dem  Rechtshandel  eine  weitere  Thatsache =
  unterloffen,  durch  welche  das  Klagbegehren  des
Gegners  ganz,  oder  zum  Theil  gehoben  wird,  so  hat
der  Geklagte  diese  Thatsache  in  seiner  Einrede  ebenfalls
wahr  und  vollständig  vorzubringen;  daraus  entsteht  in
der  Einrede,  so  wie  in  der  Klage  eine  Erzählung  der
Thatsache,  die  der  Richter,  so  fern  sie  der  Kläger
widersprechen  würde,  ohne  Beweis  nicht  glauben  darf.
Daher  ist  der  Geklagte  schuldig,  jene  Einwendungen
die  auf  einer  Thatsache  beruhen,  vollkommen  zu  erweisen, =
  und  alle  erforderlichen  Beweise  zur  Unterstützung
seiner  Einwendungen  anzubringen,  mögen  diese  Einwendungen =
  demnach  geartet  seyn,  des  Gegners  Klagrecht =
  für  immer  aufzuheben,  oder  nur  auf  einige  Zeit
zu  hemmen.
            
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