110 II. Buch. IV. Th. Von den Rechtsmitteln.
léver) der Appellation. Appelliren nannte man
die blaße Anzeige, daß man die Appellation zur Hand
auch ja Rücksicht des Jnhalts der Anzeige eintritt. Fast
scheint es, als wenn der 556. Art. der W. P. O. nur wegen
seiner Ausführlichkeit, wodurch er sich von der Fr. N. O. auszeichnet, =
in zwey Abschnitte getheilt sey, und daß der Wille
des Gesetzgebers gewesen sey, die Strase der Nichtigkeit auf
die Nichtbefolgung der sowohl in Rücksicht des Jnhalts als
der Jnsinuation gegebenen Vorschriften zu richten. Jn der
Fassung dieses Artikels liegt indessen diese Ausdehnung
nicht, und der 951. Art. verbietet, eine Nichtigkeit auszusprechen, =
wo sie das Gesetz nicht angedroht habe. Uebrigens
kann soviel darauf nicht ankommen, ob bey der Ausarbeitung =
der Anzeige alle Formalitäten so genau beobachtet worden,
denn die Hauptsache ist jetzt nur die, daß der Gegner glaubhaft =
benachrichtigt werde, daß die Appellation eingelegt sey
und diese Nachricht erhält der Appellat durch die bey Strafe
der Nichtigkeit vorgeschriebene Jnsinuation der Anzeige. Gesetzt =
auch, der Appellant legitimirte keinen Anwald, und piosequirte =
die Appellation nicht, so darf ja nur der Appellat
einen Anwald bestellen, seinen Gegner auffordern, einen Anwald =
zu bestellen, und das Rechtsmittel ordnungsmäßig zu
prosequiren. Thut dieses der Appellant nun nicht, so bringt
sein Gegner die Sache bey dem Appellationsgericht zur Andienz, =
und wirkt ein Contumaciglerkenntniß aus. S. auch
v. Strombeck Handb. Th. 2. S. 19 u. 38. Journ. du Barr.
1810. S. P. T. 2. p. 90.
Die oben erwähnte Anzeige kann unbedenklich von dem
Anwalde welcher in erster Jnstanz diente, aufgestellt werden;
rathsamer aber ist es, daß dieses von dem in der zweyten Jnstanz =
zu bestellenden Procurator geschehe; zumahl es zweifelhaft =
ist, oh nicht der Anwald bey dem indicio a quo zu jenet
Anzeige mit einer neuen Vollmacht versehen seyn muß. Praticien -
T. 3. p. 125.
Sobald die Appellationsanzeige insinuirt ist, muß, in den
Fällen wo das Urtheil eine durch einen Dritten oder zu dessen
Nachtheile vorzunehmende Handlung verfügt, der Appellant