Inhaltsverzeichnis : Ausfuehrlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (3)

110  II.  Buch.  IV.  Th.  Von  den  Rechtsmitteln.
léver)  der  Appellation.  Appelliren  nannte  man
die  blaße  Anzeige,  daß  man  die  Appellation  zur  Hand
auch  ja  Rücksicht  des  Jnhalts  der  Anzeige  eintritt.  Fast
scheint  es,  als  wenn  der  556.  Art.  der  W.  P.  O.  nur  wegen
seiner  Ausführlichkeit,  wodurch  er  sich  von  der  Fr.  N.  O.  auszeichnet, =
  in  zwey  Abschnitte  getheilt  sey,  und  daß  der  Wille
des  Gesetzgebers  gewesen  sey,  die  Strase  der  Nichtigkeit  auf
die  Nichtbefolgung  der  sowohl  in  Rücksicht  des  Jnhalts  als
der  Jnsinuation  gegebenen  Vorschriften  zu  richten.  Jn  der
Fassung  dieses  Artikels  liegt  indessen  diese  Ausdehnung
nicht,  und  der  951.  Art.  verbietet,  eine  Nichtigkeit  auszusprechen, =
  wo  sie  das  Gesetz  nicht  angedroht  habe.  Uebrigens
kann  soviel  darauf  nicht  ankommen,  ob  bey  der  Ausarbeitung =
  der  Anzeige  alle  Formalitäten  so  genau  beobachtet  worden,
denn  die  Hauptsache  ist  jetzt  nur  die,  daß  der  Gegner  glaubhaft =
  benachrichtigt  werde,  daß  die  Appellation  eingelegt  sey
und  diese  Nachricht  erhält  der  Appellat  durch  die  bey  Strafe
der  Nichtigkeit  vorgeschriebene  Jnsinuation  der  Anzeige.  Gesetzt =
  auch,  der  Appellant  legitimirte  keinen  Anwald,  und  piosequirte =
  die  Appellation  nicht,  so  darf  ja  nur  der  Appellat
einen  Anwald  bestellen,  seinen  Gegner  auffordern,  einen  Anwald =
  zu  bestellen,  und  das  Rechtsmittel  ordnungsmäßig  zu
prosequiren.  Thut  dieses  der  Appellant  nun  nicht,  so  bringt
sein  Gegner  die  Sache  bey  dem  Appellationsgericht  zur  Andienz, =
  und  wirkt  ein  Contumaciglerkenntniß  aus.  S.  auch
v.  Strombeck  Handb.  Th.  2.  S.  19  u.  38.  Journ.  du  Barr.
1810.  S.  P.  T.  2.  p.  90.
Die  oben  erwähnte  Anzeige  kann  unbedenklich  von  dem
Anwalde  welcher  in  erster  Jnstanz  diente,  aufgestellt  werden;
rathsamer  aber  ist  es,  daß  dieses  von  dem  in  der  zweyten  Jnstanz =
  zu  bestellenden  Procurator  geschehe;  zumahl  es  zweifelhaft =
  ist,  oh  nicht  der  Anwald  bey  dem  indicio  a  quo  zu  jenet
Anzeige  mit  einer  neuen  Vollmacht  versehen  seyn  muß.  Praticien -
  T.  3.  p.  125.
Sobald  die  Appellationsanzeige  insinuirt  ist,  muß,  in  den
Fällen  wo  das  Urtheil  eine  durch  einen  Dritten  oder  zu  dessen
Nachtheile  vorzunehmende  Handlung  verfügt,  der  Appellant
            
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