§. 9. Ausländer. Anwendbarkeit d. ausl. Rechts. Kollision d. Ortsgesetze. 19
Wechsel vor sich, warum sollte sein Akzept unwirksam sein, blos
weil der Trassant in Paris das französische Gesetz nicht beobachtete?
Wenn daher die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den
Anforderungen des inländischen Gesetzes entsprechen, so kann
daraus, dass sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft sind.
kein Einwand gegen die später im Inlande auf den Wechsel
gesetzten Erklärungen entnommen werden 10
Eine zweite Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, wonach ¬
die ausländische Wechselerklärung den Erfordernissen des
ausländischen Rechts entsprechen muss, tritt ein, wenn beide
Kontrahenten Inländer sind. Wenn ein Inländer sich einem
andern Inländer mittels Wechsels verpflichtet, so haben beide in
der Regel ihr inländisches (deutsches) Wechselrecht im Auge.
mag auch der Ort des Abschlusses zufällig im Auslande liegen.
Es entspricht daher ihrer beiderseitigen Absicht, wenn ihre im
Auslande vorgenommene Rechtshandlung nach den Gesetzen ihrer
gemeinsamen Heimath, dem deutschen Rechte, beurtheilt wird.
Demgemäss haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer
einem andern Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft.
wenn sie auch nur den Anforderungen der inländischen Gesetzgebung ¬
entsprechen **). Hiernach ist ein im Auslande ausgestellter, -
nach dem ausländischen Rechte formwidriger, nach
der deutschen Wechselordnung aber formrichtiger Wechsel giltig,
wenn der Aussteller und der Remittent Inländer sind; ebenso ein
Akzept, wenn der Bezogene und der Wechselgläubiger; ein Indossament, ¬
wenn Indossant und Indossatar dem Deutschen Reich
angehören *2).
1) A. D. W.O. Art. 85 Satz 2. — Ebenso Ungarische W.O. §. 96;
Schweizer Obl.R. Art. 823 Abs. 2; Skandinavisches W.Ges. §. 85;
Russische W.O. Entw. §. 164.
) A. D. W.O. Art. 85 Schlusssatz. — Ebenso Ungarische W.O. §. 96;
Schweizer Obl.R. Art. 823 Schlusssatz; Russische W.O. Entw. §. 163.
Skandinavisches W.Ges. §. 85 Schlusssatz: Wechselverpflichtungen, welche
ein Inländer im Auslande einem Dänen, Schweden oder Norweger gegenüber
eingeht, haben Giltigkeit, sofern sie den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes genügen.
*2) Ist demgemäss die Wechselerklärung giltig zustandegekommen, so
kann sie auch von einem ausländischen Nachmann geltend gemacht
werden. Denn nach der W.O. hat die Wechselerklärung Wechselkraft, wenn
durch dieselbe sich ein Inländer einem andern Inländer nach Massgabe seines