Metadaten : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Deutschen Reichs mit eingehender Berücksichtigung der neuen Gesetzgebungen von Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Schweden und Norwegen, Italien, der Schweiz, England und Rußland

§.  9.  Ausländer.  Anwendbarkeit  d.  ausl.  Rechts.  Kollision  d.  Ortsgesetze.  19
Wechsel  vor  sich,  warum  sollte  sein  Akzept  unwirksam  sein,  blos
weil  der  Trassant  in  Paris  das  französische  Gesetz  nicht  beobachtete?
Wenn  daher  die  im  Auslande  geschehenen  Wechselerklärungen  den
Anforderungen  des  inländischen  Gesetzes  entsprechen,  so  kann
daraus,  dass  sie  nach  ausländischen  Gesetzen  mangelhaft  sind.
kein  Einwand  gegen  die  später  im  Inlande  auf  den  Wechsel
gesetzten  Erklärungen  entnommen  werden  10
Eine  zweite  Ausnahme  von  dem  allgemeinen  Grundsatz,  wonach ¬
  die  ausländische  Wechselerklärung  den  Erfordernissen  des
ausländischen  Rechts  entsprechen  muss,  tritt  ein,  wenn  beide
Kontrahenten  Inländer  sind.  Wenn  ein  Inländer  sich  einem
andern  Inländer  mittels  Wechsels  verpflichtet,  so  haben  beide  in
der  Regel  ihr  inländisches  (deutsches)  Wechselrecht  im  Auge.
mag  auch  der  Ort  des  Abschlusses  zufällig  im  Auslande  liegen.
Es  entspricht  daher  ihrer  beiderseitigen  Absicht,  wenn  ihre  im
Auslande  vorgenommene  Rechtshandlung  nach  den  Gesetzen  ihrer
gemeinsamen  Heimath,  dem  deutschen  Rechte,  beurtheilt  wird.
Demgemäss  haben  Wechselerklärungen,  wodurch  sich  ein  Inländer
einem  andern  Inländer  im  Auslande  verpflichtet,  Wechselkraft.
wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen  der  inländischen  Gesetzgebung ¬
  entsprechen  **).  Hiernach  ist  ein  im  Auslande  ausgestellter, -
  nach  dem  ausländischen  Rechte  formwidriger,  nach
der  deutschen  Wechselordnung  aber  formrichtiger  Wechsel  giltig,
wenn  der  Aussteller  und  der  Remittent  Inländer  sind;  ebenso  ein
Akzept,  wenn  der  Bezogene  und  der  Wechselgläubiger;  ein  Indossament, ¬
  wenn  Indossant  und  Indossatar  dem  Deutschen  Reich
angehören  *2).
1)  A.  D.  W.O.  Art.  85  Satz  2.  —  Ebenso  Ungarische  W.O.  §.  96;
Schweizer  Obl.R.  Art.  823  Abs.  2;  Skandinavisches  W.Ges.  §.  85;
Russische  W.O.  Entw.  §.  164.
)  A.  D.  W.O.  Art.  85  Schlusssatz.  —  Ebenso  Ungarische  W.O.  §.  96;
Schweizer  Obl.R.  Art.  823  Schlusssatz;  Russische  W.O.  Entw.  §.  163.
Skandinavisches  W.Ges.  §.  85  Schlusssatz:  Wechselverpflichtungen,  welche
ein  Inländer  im  Auslande  einem  Dänen,  Schweden  oder  Norweger  gegenüber
eingeht,  haben  Giltigkeit,  sofern  sie  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  genügen.
*2)  Ist  demgemäss  die  Wechselerklärung  giltig  zustandegekommen,  so
kann  sie  auch  von  einem  ausländischen  Nachmann  geltend  gemacht
werden.  Denn  nach  der  W.O.  hat  die  Wechselerklärung  Wechselkraft,  wenn
durch  dieselbe  sich  ein  Inländer  einem  andern  Inländer  nach  Massgabe  seines
            
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