Volltext : Massa, Nicolás: De la locación de cosas según el Código Civil Argentino

Art.  1382

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Drittes  Buch.  Vierter  Titel.
Zweytes  Kapitel.
Von  Delicten,  und  Quasidelicten.
§.  826.
Grundsatz.
Jede  Handlung  eines  Menschen,  von  welcher  Art  sie  auch  sey
verbindet,  wenn  sie  einem  Andern  Schaden  verursacht
denjenigen
durch  dessen  Verschulden  dies  geschah,  denselben  zu  ersetzen
1)  *A  le  reparer"  mithin  nicht  zur  vollkommnen  Schadloshaltung.
die  luerum
cessans  mit  in  sich  begreift,  da  das  Gesetz  nicht  von  dommagesinterêts -
  hier
spricht.  —  Und  zwar  haften  mehrere  Delinquenten  solidarisch.
Code  pénal
(1810)  Art.  55.  —
Ein  gleiches  entschied  das  Tribunal  zu  Göttingen  in
Sachen  stirchner  wider  Hartmann  und  Günther:  "Jn  Erwägung  —  daß  die
Verbindlichkeit  der  Beklagten  zur  solldarischen  Erstattung  eines  solchen  durch
verhatene  und  strafbare  Handlungen  angerichteten  Schadens,  wenn  auch  der
C.  N.  darüber  keine  ausdrückliche  Bestimmung  enthält,  um  so  weniger  einem
Zweifel  unterworfen  seyn  kann,  weil  sie  sich  schon  aus  allgemeinen  Gründen
herleiten  läßt,  und  die  Bestimmungen  des  ältern  Rechts  in  dieser  Hinsicht
durch  das  neuere  nicht  aufgehoben  sind,  u.  s.  w.
§.  827.
Folgerungen.
Hieraus  folgt:  I.  Es  ist  einerley,  ob  dieser  Schaden  durch  posttive =
  Facta,  oder  durch  Nachlässigkeit,  und  Unvorsichtigkeit  entstand.
II.  Man  ist  nicht  allein  für  den  Schaden  verpflichtet,  den  man  durch
eigene  Handlungen  veranlaßt,  sondern  auch  für  den,  den  Andere,  für
die  man  einstehen  muß,  oder  die  Sachen,  die  man  in  seiner  Verwahrung =
  hat,  verursachen.  Mithin:  1)  muß  der  Vater,  und  nach  dessen
Tode  die  Mutter,  für  den  durch  ihre  minderjährigen,  bey  ihnen
wohnenden  Kinder  verursachten  Schaden  einstehen.  2)  Hausherren
und  Committenten  sind  für  den  durch  ihr  Hausgesinde,  und  Commissarten =
  in  den  denselben  anvertrauten  Geschäften')  verursachten  Schaden
verantwortlich.  3)  Lehrer  und  Handwerker  müssen  für  den  durch  ihre
Zoglinge  und  Lehrlinge,  während  der  Zeit,  wo  dieselben  unter  ihrer
Aufsicht  stehen,  verursachten  Schaden  haften.  —  Doch  tritt  diese
Verant=
            
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