Art. 1382
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Drittes Buch. Vierter Titel.
Zweytes Kapitel.
Von Delicten, und Quasidelicten.
§. 826.
Grundsatz.
Jede Handlung eines Menschen, von welcher Art sie auch sey
verbindet, wenn sie einem Andern Schaden verursacht
denjenigen
durch dessen Verschulden dies geschah, denselben zu ersetzen
1) *A le reparer" mithin nicht zur vollkommnen Schadloshaltung.
die luerum
cessans mit in sich begreift, da das Gesetz nicht von dommagesinterêts -
hier
spricht. — Und zwar haften mehrere Delinquenten solidarisch.
Code pénal
(1810) Art. 55. —
Ein gleiches entschied das Tribunal zu Göttingen in
Sachen stirchner wider Hartmann und Günther: "Jn Erwägung — daß die
Verbindlichkeit der Beklagten zur solldarischen Erstattung eines solchen durch
verhatene und strafbare Handlungen angerichteten Schadens, wenn auch der
C. N. darüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält, um so weniger einem
Zweifel unterworfen seyn kann, weil sie sich schon aus allgemeinen Gründen
herleiten läßt, und die Bestimmungen des ältern Rechts in dieser Hinsicht
durch das neuere nicht aufgehoben sind, u. s. w.
§. 827.
Folgerungen.
Hieraus folgt: I. Es ist einerley, ob dieser Schaden durch posttive =
Facta, oder durch Nachlässigkeit, und Unvorsichtigkeit entstand.
II. Man ist nicht allein für den Schaden verpflichtet, den man durch
eigene Handlungen veranlaßt, sondern auch für den, den Andere, für
die man einstehen muß, oder die Sachen, die man in seiner Verwahrung =
hat, verursachen. Mithin: 1) muß der Vater, und nach dessen
Tode die Mutter, für den durch ihre minderjährigen, bey ihnen
wohnenden Kinder verursachten Schaden einstehen. 2) Hausherren
und Committenten sind für den durch ihr Hausgesinde, und Commissarten =
in den denselben anvertrauten Geschäften') verursachten Schaden
verantwortlich. 3) Lehrer und Handwerker müssen für den durch ihre
Zoglinge und Lehrlinge, während der Zeit, wo dieselben unter ihrer
Aufsicht stehen, verursachten Schaden haften. — Doch tritt diese
Verant=