15
—
§. 18.
Durch erklärten Privatwillen kann eine Hypothek ¬
entweder in einer letztwilligen Verfügung oder in einem
Vertrage entweder vom Schuldner selbst oder von einem Dritten
für den Schuldner zugestanden werden (Hyp. G. §. 13.)
§. 19.
- in der besondern Urkunde oder
Eine Hypothek muß in -
dem Protokoll — nicht gerade mit diesem Worte, sondern
sie kann auch durch gleichbedeutende Ausdrücke, z. B. durch
Anweisung auf ein bestimmtes Gut oder unbestimmt auf alle
Güter, durch Bewilligung der Inscription in das öffentliche
Buch u. s. w. zugestanden werden *) (Comm. ad §. 15.
n. 2. und ad §. 30.) — Das Constitutum possessorium
ist aber, weil es in jedem Falle nur Besitzrechte giebt und nur
ein Fäustpfand, nie eine Hypothek, begründen könnte, für
einen solchen gleichbedeutenden Ausdruck nicht zu halten (Comm.
ad §. 5. II. not. und Anmerkungen ad cod. civ. P. II.
c. 6. §. 10. n. 3.)
§. 20.
Durch Privat=Willen kann das Recht zur Einschreibung
auf ein einziges, auf mehrere oder auf alle Güter des Schuldners ¬
ertheilt werden. Soll aber die Hypothek auch auf künftige ¬
Güter erworben werden können, so muß dieß ausdrücklich
bedungen seyn. (Comm. ad §. 11. n. 2. §. 12. VI. n. 6
und §. 17. II. 2.)
II. Nähere Bedingungen der Gültigkeit des
Rechtstitels.
§. 21.
Dazu, daß der durch Gesetz oder Privatwillen zugestandene
Titel wirksam sey, ist erforderlich, daß 1.) die Personen,
welche Hypotheken bewilligen oder eine Handlung unternehmen,
woraus der Titel gesetzlich entsteht, diese Handlung in gültiger
*) In soferne könnte der Titel für die Hypothek dessen, der sich
das Eigenthum seiner verkauften Sache oder Alimente re. vorbehielt, ¬
im Privat=Willen gesucht werden. Comm. ad §. 15.