Metadaten : Nibler, Johann Baptist: Systematisches Handbuch des bayerischen Hypotheken- und Prioritätsrechtes

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§.  18.
Durch  erklärten  Privatwillen  kann  eine  Hypothek ¬
  entweder  in  einer  letztwilligen  Verfügung  oder  in  einem
Vertrage  entweder  vom  Schuldner  selbst  oder  von  einem  Dritten
für  den  Schuldner  zugestanden  werden  (Hyp.  G.  §.  13.)
§.  19.
-  in  der  besondern  Urkunde  oder
Eine  Hypothek  muß  in -
  dem  Protokoll  —  nicht  gerade  mit  diesem  Worte,  sondern
sie  kann  auch  durch  gleichbedeutende  Ausdrücke,  z.  B.  durch
Anweisung  auf  ein  bestimmtes  Gut  oder  unbestimmt  auf  alle
Güter,  durch  Bewilligung  der  Inscription  in  das  öffentliche
Buch  u.  s.  w.  zugestanden  werden  *)  (Comm.  ad  §.  15.
n.  2.  und  ad  §.  30.)  —  Das  Constitutum  possessorium
ist  aber,  weil  es  in  jedem  Falle  nur  Besitzrechte  giebt  und  nur
ein  Fäustpfand,  nie  eine  Hypothek,  begründen  könnte,  für
einen  solchen  gleichbedeutenden  Ausdruck  nicht  zu  halten  (Comm.
ad  §.  5.  II.  not.  und  Anmerkungen  ad  cod.  civ.  P.  II.
c.  6.  §.  10.  n.  3.)
§.  20.
Durch  Privat=Willen  kann  das  Recht  zur  Einschreibung
auf  ein  einziges,  auf  mehrere  oder  auf  alle  Güter  des  Schuldners ¬
  ertheilt  werden.  Soll  aber  die  Hypothek  auch  auf  künftige ¬
  Güter  erworben  werden  können,  so  muß  dieß  ausdrücklich
bedungen  seyn.  (Comm.  ad  §.  11.  n.  2.  §.  12.  VI.  n.  6
und  §.  17.  II.  2.)
II.  Nähere  Bedingungen  der  Gültigkeit  des
Rechtstitels.
§.  21.
Dazu,  daß  der  durch  Gesetz  oder  Privatwillen  zugestandene
Titel  wirksam  sey,  ist  erforderlich,  daß  1.)  die  Personen,
welche  Hypotheken  bewilligen  oder  eine  Handlung  unternehmen,
woraus  der  Titel  gesetzlich  entsteht,  diese  Handlung  in  gültiger
*)  In  soferne  könnte  der  Titel  für  die  Hypothek  dessen,  der  sich
das  Eigenthum  seiner  verkauften  Sache  oder  Alimente  re.  vorbehielt, ¬
  im  Privat=Willen  gesucht  werden.  Comm.  ad  §.  15.
            
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