Inhaltsverzeichnis : Lang, Johann Jakob: Beiträge zur Hermeneutik des Römischen Rechts

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Abhandl.  I.  Wesen  der  juristischen  Hermeneutik.
Ansicht  unter  1)  werde  ich  in  der  zweiten  Abhandlung  besprechen; ¬
  was  aber  die  Ansicht  unter  2)  betrifft,  so  kann  ich
mich  bei  aller  Verehrung  für  den  großen  Juristen,  der  sie
aufstellt,  gleichwohl  nicht  zu  ihr  bekennen.  Ich  halte  vielmehr ¬
  dafür,  daß  jede  wissenschaftliche  Gesetzauslegung  in
den  Ländern  des  gemeinen  Rechts,  sofern  die  Particulargesetzgebung ¬
  nicht  entgegensteht,  sich  nicht  bloß  in  Beziehung
auf  kanonisches  Recht  und  die  Reichs-  sondern  auch  in  Beziehung ¬
  auf  die  Landesgesetze  an  die  im  Corpus  juris
gegebenen  Regeln  des  römischen  Rechts  zu  halten  habe.
Wenn  v.  Savigny  in  der  Note  sagt:  „In  das  preußische
Landrecht  hat  K.  Friedrich  Wilhelm  II.  Regeln  über  die
Auslegung  aufnehmen  lassen.  Diese  gelten  für  das  Landrecht ¬
  selbst,  für  spätere  Gesetze  desselben  Königs  und  für
alle  Gesetze  seiner  Nachfolger.  Denn  sein  Gesetz  ist  auch
für  die  Ausübung  der  Regentengewalt  seiner  Nachfolger  so
lange  verbindend,  bis  sie  es  wieder  aufgehoben  haben"so -
  finde  ich  diese  Bemerkung  vollkommen  begründet;  nur
dünkt  mich  gelte  sie  eben  so  von  den  Auslegungsregeln  des
römischen  Rechts.  Denn  ist,  was  auch  von  Savigny  angenommen ¬
  wird,  das  römische  Recht  in  Compleru  in  Deutschland ¬
  recipirt,  so  ist  es  deutsches  Recht  geworden  und  gilt
so  lange,  als  nicht  ein  besonderer  Grund  für  seine  Beseitigung ¬
  nachgewiesen  werden  kann.  Sind  überhaupt  die
Auslegungsregeln  des  römischen  Rechts  recipirt,  so  müßte
man  denn  doch  die  Beschränkung  ihrer  Anwendbarkeit  auf
die  Auslegung  bloß  des  römischen  Rechts  mit  irgend  einem
            
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