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Abhandl. I. Wesen der juristischen Hermeneutik.
Ansicht unter 1) werde ich in der zweiten Abhandlung besprechen; ¬
was aber die Ansicht unter 2) betrifft, so kann ich
mich bei aller Verehrung für den großen Juristen, der sie
aufstellt, gleichwohl nicht zu ihr bekennen. Ich halte vielmehr ¬
dafür, daß jede wissenschaftliche Gesetzauslegung in
den Ländern des gemeinen Rechts, sofern die Particulargesetzgebung ¬
nicht entgegensteht, sich nicht bloß in Beziehung
auf kanonisches Recht und die Reichs- sondern auch in Beziehung ¬
auf die Landesgesetze an die im Corpus juris
gegebenen Regeln des römischen Rechts zu halten habe.
Wenn v. Savigny in der Note sagt: „In das preußische
Landrecht hat K. Friedrich Wilhelm II. Regeln über die
Auslegung aufnehmen lassen. Diese gelten für das Landrecht ¬
selbst, für spätere Gesetze desselben Königs und für
alle Gesetze seiner Nachfolger. Denn sein Gesetz ist auch
für die Ausübung der Regentengewalt seiner Nachfolger so
lange verbindend, bis sie es wieder aufgehoben haben"so -
finde ich diese Bemerkung vollkommen begründet; nur
dünkt mich gelte sie eben so von den Auslegungsregeln des
römischen Rechts. Denn ist, was auch von Savigny angenommen ¬
wird, das römische Recht in Compleru in Deutschland ¬
recipirt, so ist es deutsches Recht geworden und gilt
so lange, als nicht ein besonderer Grund für seine Beseitigung ¬
nachgewiesen werden kann. Sind überhaupt die
Auslegungsregeln des römischen Rechts recipirt, so müßte
man denn doch die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf
die Auslegung bloß des römischen Rechts mit irgend einem