Objekt : Plinius Caecilius Secundus, Gaius: C. Plinii Caecilii Secundi Epistolarum Libri Decem Et Panegyricus

Einleitung.
Ausfluß  des  Grundeigenthums.6)  Mit  dem  Fortschreiten
der  Kultur  und  der  Seßhaftigkeit  der  Bevölkerung,  welche  zur
Ausbildung  des  Privateigenthums  an  Grund  und  Boden  führten
trat  allmälig  neben  dem  freien  Jagdrechte,  der  „freien  Pürsch
auf  der  unvertheilten  Mark,  ein  die  Ausübung  durch  Dritte  ausschließendes ¬
  Jagdrecht  hervor,  während  bei  einigen  Stämmen,  so
insbesondere  bei  den  Bajoariern  noch  allen  Markgenossen  ein,
wenn  auch  vielleicht  beschränktes,  Jagdrecht  auf  dem  Privateigenthume ¬
  der  Einzelnen  zustand."
Unter  den  karolingischen  Königen  entstanden  die  Bannforsten
(Bannwälder,  Bannhölzer,  foresta)s)  mit  ausschließendem  königlichen ¬
  Jagdrechte.  Und  allmälig  nahmen  die  Könige  das  Jagdrecht ¬
  auch  auf  fremdem  Grundbesitze  in  Anspruch.?
Die  stetig  sich  vollziehende  Auflösung  der  freien  Markgenossenschaften ¬
  und  deren  Umwandlung  in  gutsherrliche  Verbände  führte
zu  immer  weiterer  Einschränkung  des  altdeutschen  Grundsatzes,
daß  das  Jagdrecht  jedem  freien  Manne  auf  seinem  Eigenthume,
auf  der  Allmende  zustehe,  und  diese  fortschreitende  Beschränkung
der  Jagdfreiheit  der  Unterthanen  wurde  durch  die  Vorstellung
begünstigt,  daß  die  bei  Auflösung  der  Markgenossenschaften  frei
gewordenen  bisherigen  gemeinsamen  Rechte  als  herrenlose  dem
Könige  zufielen.*0)  Der  Bannforst  wurde  schließlich  zum  Wildbanne ¬
  (wildbann,  bannus  ferinus,  wildbahn),  einem  Jagdrechte,
das  auch  ohne  Grund  und  Boden,  also  auf  fremdem  Grundbesitze
11)
allein  verliehen  werden  konnte.
Das  Jagdrecht  wurde  nach
und  nach  zu  einem  Vorrechte  einzelner  Privilegirter.*2)  Die  Erstarkung ¬
  der  Landeshoheit,  vereint  mit  dem  zur  Herrschaft  gelangenden ¬
  Begriffe  des  Patrimonialstaates,  brachten  endlich  die
gänzliche  Loslösung  des  Jagdrechtes  vom  Grundeigenthum  zustande. ¬
  Die  Landesherren  zogen  das  Jagdrecht  ganz  an  sich  und
verliehen  es,  soweit  dasselbe  nicht  ihrer  ausschließenden  Uebung
vorbehalten  blieb,  wieder  in  verschiedenem  Umfange.13)  Die
Schwappach  a.  a.  O.  S.  54;  s.  a.  Conrad,  Handwörterbuch
der  Staatswissenschaften,  Artikel  „Jagdrecht".
lex  Baiuo.  22,11  (a.  a.  O.),  Schwappach  a.  a.  O.  S.  54,  55.
Forst  (foresta,  forestis,  foriste)  wurde  zur  regelmäßigen  Bezeichnung
der  Bannforste  im  Gegensatze  zu  den  übrigen  Waldungen  (silvae,  nemora),
Schwappach  a.  a.  O.  S.  56,  57.
Haydenpuecher,  Disputation  über  das  Recht  der  Jagd,  des
Vogelund ¬
  Fischfangs  thes.  X,  XII-XIV;  Schwappach  a.  a.  O.  S.  58.
19)  Schwappach  a.  a.  O.  S.  63,  206;  Höcht  a.  a.  O.  S.  2;  Roth,
bayer.  Civ.=R.  Bd.  III  S.  125.
**)  Schwappach  a.  a.  O.  S.  58,  59,  198,  200.
**)  Schwappach  a.  a.  O.  S.  206;  Khraisser  jus  ven.  rom.-bevaric.
c.  II,  16.
Schwappach  a.  a.  O.  S.  61,  206,  207;  Haydenpuecher
a.  a.  O.  thes.  XVII;  s.  a.  Khraisser  a.  a.  O.  c.  II.
            
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