Einleitung.
Ausfluß des Grundeigenthums.6) Mit dem Fortschreiten
der Kultur und der Seßhaftigkeit der Bevölkerung, welche zur
Ausbildung des Privateigenthums an Grund und Boden führten
trat allmälig neben dem freien Jagdrechte, der „freien Pürsch
auf der unvertheilten Mark, ein die Ausübung durch Dritte ausschließendes ¬
Jagdrecht hervor, während bei einigen Stämmen, so
insbesondere bei den Bajoariern noch allen Markgenossen ein,
wenn auch vielleicht beschränktes, Jagdrecht auf dem Privateigenthume ¬
der Einzelnen zustand."
Unter den karolingischen Königen entstanden die Bannforsten
(Bannwälder, Bannhölzer, foresta)s) mit ausschließendem königlichen ¬
Jagdrechte. Und allmälig nahmen die Könige das Jagdrecht ¬
auch auf fremdem Grundbesitze in Anspruch.?
Die stetig sich vollziehende Auflösung der freien Markgenossenschaften ¬
und deren Umwandlung in gutsherrliche Verbände führte
zu immer weiterer Einschränkung des altdeutschen Grundsatzes,
daß das Jagdrecht jedem freien Manne auf seinem Eigenthume,
auf der Allmende zustehe, und diese fortschreitende Beschränkung
der Jagdfreiheit der Unterthanen wurde durch die Vorstellung
begünstigt, daß die bei Auflösung der Markgenossenschaften frei
gewordenen bisherigen gemeinsamen Rechte als herrenlose dem
Könige zufielen.*0) Der Bannforst wurde schließlich zum Wildbanne ¬
(wildbann, bannus ferinus, wildbahn), einem Jagdrechte,
das auch ohne Grund und Boden, also auf fremdem Grundbesitze
11)
allein verliehen werden konnte.
Das Jagdrecht wurde nach
und nach zu einem Vorrechte einzelner Privilegirter.*2) Die Erstarkung ¬
der Landeshoheit, vereint mit dem zur Herrschaft gelangenden ¬
Begriffe des Patrimonialstaates, brachten endlich die
gänzliche Loslösung des Jagdrechtes vom Grundeigenthum zustande. ¬
Die Landesherren zogen das Jagdrecht ganz an sich und
verliehen es, soweit dasselbe nicht ihrer ausschließenden Uebung
vorbehalten blieb, wieder in verschiedenem Umfange.13) Die
Schwappach a. a. O. S. 54; s. a. Conrad, Handwörterbuch
der Staatswissenschaften, Artikel „Jagdrecht".
lex Baiuo. 22,11 (a. a. O.), Schwappach a. a. O. S. 54, 55.
Forst (foresta, forestis, foriste) wurde zur regelmäßigen Bezeichnung
der Bannforste im Gegensatze zu den übrigen Waldungen (silvae, nemora),
Schwappach a. a. O. S. 56, 57.
Haydenpuecher, Disputation über das Recht der Jagd, des
Vogelund ¬
Fischfangs thes. X, XII-XIV; Schwappach a. a. O. S. 58.
19) Schwappach a. a. O. S. 63, 206; Höcht a. a. O. S. 2; Roth,
bayer. Civ.=R. Bd. III S. 125.
**) Schwappach a. a. O. S. 58, 59, 198, 200.
**) Schwappach a. a. O. S. 206; Khraisser jus ven. rom.-bevaric.
c. II, 16.
Schwappach a. a. O. S. 61, 206, 207; Haydenpuecher
a. a. O. thes. XVII; s. a. Khraisser a. a. O. c. II.