Volltext : Uhrig, Adam Joseph: System des Eherechtes

Erster  Theil.
Das  Verlöbniß.
Einleitung.
§.  1.
Begriff  der  Ehe,
Da  die  Ehe  jene  göttliche  Schöpfung  ist,  aus  welcher  die
Erhaltung  des  Menschengeschlechtes,  der  Staat,  die  Kirche  und  der
endliche  Ausbau  des  Himmelreiches  auf  gleiche  Weise  hervorgehen,
so  ist  es  einleuchtend,  daß  sie  von  dreifachem  Standpuncte  aus,
nämlich  als  ein  natürliches,  staatliches  und  kirchliches
Institut  betrachtet  werden  müsse.  —  In  erster  Hinsicht  wird  sie
vom  römischen*)  und  canonischen2)  Rechte  so  definirt:  „Nuptiac, ¬
  sive  matrimonium  est  viri  et  mulieris  cohjunctio,
individuam  vitae  consuetudinem  continens.“  „Nuptiae  sunt  conjunetio ¬
  maris  et  foeminae,  consortium  omnis  vitae,  divini  et
humani  juris  communicatio.“
In  zweiter  Hinsicht  ist  sie  die,  den  Staatsgesetzen  entsprechende, ¬
  Lebensgemeinschaft  zwischen  Mann  und  Weib;  in  dritter ¬
  Beziehung  endlich  ist  sie  das  zwischen  dem  christlichen  Manne
und  dem  christlichen  Weibe  eingegangene  Sacrament  der  ungetheilten ¬
  Gemeinschaft  des  Lebens  in  Nachahmung  der  innigen  Verbindung ¬
  zwischen  Christus  und  der  Kirche.
1)  §.  1.  J.  de  patria  potestate  (1,  9.)  —  fr.  1.  de  ritu  nuptiarum  (XXIII,  2.)
2)  Can.  2.  3.  C.  XXVII,  q.  2.  Vgl.  unten  S.  126.  179.  209.
(Uhrig,  Eherecht.)
            
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