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I. Abschnitt.
Wirkungen des Besitzes aufgezählt haben 2), weil, wie der obige
Begriff schon lehrt, ohne Besitz der zu retinirenden Sache das
Retentionsrecht nicht möglich ist. Ich vermag jedoch dieser Ansicht ¬
aus folgenden Gründen nicht beizutreten. Man muß zwischen =
dem, was der Besitz als solcher wirkt und zwischen dem,
was er wirkt, wenn er mit etwas Anderem in Verbindung tritt,
unterscheiden. Für vieles ist er Requisit, ohne daß dasjenige,
was er fördern hilft, nur sein Resultat sey. Wäre das jus retentionis -
eine Wirkung des Besitzes, so würde und müßte dasselbe =
jedem possessor als solchem schon zustehen; allein der oben
angeführte Begriff dieses Rechtes und noch mehr die folgenden
Entwickelungen lehren es, daß das jus retentionis nicht jedem
Besitzer einer Sache zusteht, weil es nicht blos den Besitz, sondern
noch gar manche andere Zustände als seine Requisite voraussetzt.
Es hat daher auch nicht an gewichtigen Rechtslehrern gefehlt,
welche das Retentionsrecht zu den Wirkungen des Besitzes nicht
gezählt haben 3)
diesen ableiten, zu behalten, bis seine Foderung befriedigt ist." G. Phil.
P. Bulow Abhandlungen über einzelne Materien des röm. bürgerlichen Rechts.
Th. II. Braunschweig 1818. Abh. 24. S. 218 sq. beschreibt das Retentionsrecht ¬
also: „dasselbe hat nur die Fortsetzung des physischen Besithes einer
Sache zum Gegenstande und bezweckt, das qualificirte Retentionsrecht des
Pfandgläubigers ausgenommen, Sicherheit wegen eines Anspruchs, der sich auf
solche bezieht, die eine fremde und zwar dem Schuldner wenigstens in dem Augenblicke ¬
zuständige seyn muß, wo das Recht geltend gemacht wird; es dauert
bis zur Befriedigung des Anspruchs.
2) Styyk diss. de possessione per caut, non auferenda Cap. II. §. 3.
Thibaut über Besitz und Verjährung. Th. 1. §. 25 num. 5. S. 58. Dessen =
System ed. 8. §. 23. v. Wening Ingenheim Lehrb. I. §. 168.
Frißz Erläuterungen zu v. Wening Jngenheim Lehrb. zu §. 168.
Heft 1. S. 218. Hufeland v. Besitz S. 34. Fasclius v. Retentionsrechte ¬
5. 4 num. III. Glück Com. Bd. 2. S. 585.591. 592. pr. Schweppe
rom. Privatr. ed. IV. Bd. II. §. 213. S. 7. num. 3. Die bayerische Gesetzgehung ¬
rechnet das Retentionsrecht auch unter die Wirkungen des Besites.
Christ. Ernst v. Wendt Abhandlungen u. Rechtsfäle zur Erlauterung
des gemeinen bayerischen u. sächsischen Eivilprozesses. München 1836. Abh. I.
§. 23. S. 37.
3) v. Savigny vom Besitze. §. 3 in sin. §. 4 in fin. Roßhirt im Arch. fr.