Inhaltsverzeichnis : Luna, Domingo S.: Contrato de sociedad conyugal

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I.  Abschnitt.
Wirkungen  des  Besitzes  aufgezählt  haben  2),  weil,  wie  der  obige
Begriff  schon  lehrt,  ohne  Besitz  der  zu  retinirenden  Sache  das
Retentionsrecht  nicht  möglich  ist.  Ich  vermag  jedoch  dieser  Ansicht ¬
  aus  folgenden  Gründen  nicht  beizutreten.  Man  muß  zwischen =
  dem,  was  der  Besitz  als  solcher  wirkt  und  zwischen  dem,
was  er  wirkt,  wenn  er  mit  etwas  Anderem  in  Verbindung  tritt,
unterscheiden.  Für  vieles  ist  er  Requisit,  ohne  daß  dasjenige,
was  er  fördern  hilft,  nur  sein  Resultat  sey.  Wäre  das  jus  retentionis -
  eine  Wirkung  des  Besitzes,  so  würde  und  müßte  dasselbe =
  jedem  possessor  als  solchem  schon  zustehen;  allein  der  oben
angeführte  Begriff  dieses  Rechtes  und  noch  mehr  die  folgenden
Entwickelungen  lehren  es,  daß  das  jus  retentionis  nicht  jedem
Besitzer  einer  Sache  zusteht,  weil  es  nicht  blos  den  Besitz,  sondern
noch  gar  manche  andere  Zustände  als  seine  Requisite  voraussetzt.
Es  hat  daher  auch  nicht  an  gewichtigen  Rechtslehrern  gefehlt,
welche  das  Retentionsrecht  zu  den  Wirkungen  des  Besitzes  nicht
gezählt  haben  3)
diesen  ableiten,  zu  behalten,  bis  seine  Foderung  befriedigt  ist."  G.  Phil.
P.  Bulow  Abhandlungen  über  einzelne  Materien  des  röm.  bürgerlichen  Rechts.
Th.  II.  Braunschweig  1818.  Abh.  24.  S.  218  sq.  beschreibt  das  Retentionsrecht ¬
  also:  „dasselbe  hat  nur  die  Fortsetzung  des  physischen  Besithes  einer
Sache  zum  Gegenstande  und  bezweckt,  das  qualificirte  Retentionsrecht  des
Pfandgläubigers  ausgenommen,  Sicherheit  wegen  eines  Anspruchs,  der  sich  auf
solche  bezieht,  die  eine  fremde  und  zwar  dem  Schuldner  wenigstens  in  dem  Augenblicke ¬
  zuständige  seyn  muß,  wo  das  Recht  geltend  gemacht  wird;  es  dauert
bis  zur  Befriedigung  des  Anspruchs.
2)  Styyk  diss.  de  possessione  per  caut,  non  auferenda  Cap.  II.  §.  3.
Thibaut  über  Besitz  und  Verjährung.  Th.  1.  §.  25  num.  5.  S.  58.  Dessen =
  System  ed.  8.  §.  23.  v.  Wening  Ingenheim  Lehrb.  I.  §.  168.
Frißz  Erläuterungen  zu  v.  Wening  Jngenheim  Lehrb.  zu  §.  168.
Heft  1.  S.  218.  Hufeland  v.  Besitz  S.  34.  Fasclius  v.  Retentionsrechte ¬
  5.  4  num.  III.  Glück  Com.  Bd.  2.  S.  585.591.  592.  pr.  Schweppe
rom.  Privatr.  ed.  IV.  Bd.  II.  §.  213.  S.  7.  num.  3.  Die  bayerische  Gesetzgehung ¬
  rechnet  das  Retentionsrecht  auch  unter  die  Wirkungen  des  Besites.
Christ.  Ernst  v.  Wendt  Abhandlungen  u.  Rechtsfäle  zur  Erlauterung
des  gemeinen  bayerischen  u.  sächsischen  Eivilprozesses.  München  1836.  Abh.  I.
§.  23.  S.  37.
3)  v.  Savigny  vom  Besitze.  §.  3  in  sin.  §.  4  in  fin.  Roßhirt  im  Arch.  fr.
            
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