Inhaltsverzeichnis : Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

Vorbericht.
§.  2.
Verschiedenheit  und  Abtheilungen  der  Provinzialrechte. =

So  wie  sich  die  Rechte  im  Allgemeinen  abtheilen
lassen,  eben  so  zerfallen  die  besondern  einzelner  Provinzen =
  in  ihre  verschiedene  Theile.  Jn  einem  jeden
teutschen  Reichslande  giebt  es  individuelle  Landesgrundgesetze, =
  worinn  die  besonderen  Staatsverhältnisse, =
  die  eignen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zwischen =
  Regenten  und  Unterthanen,  als  solche  betrachtet, =
  die  Vorzüge  und  Beschränkungen  der  Landstände, =
  wie  auch  andere  auf  das  besondere  Territorialstaatssistem =
  zielende  Gegenstände  ihre  Bestimmungen
Der  Umfang  dieser  Rechte  und  Verbind=  |  |
haben.
lichkeiten  macht  das  sogenannte  provinzielle
Staatsrecht  aus.  Diesem  ist  das  statutarische ¬
  Privatrecht  entgegengesetzt,  worinn
alle  besondere  Landesrechte  und  Verbindlichkeite=  |  |
zwischen  einzelnen  Buͤrgern  und  Unterthanen  oder
auch  Gemeinden  entweder  unter  sich,  oder  auch  zwischen =
  diesen  und  den  einzelnen  Gliedern  derselben
enthalten  sind.  Je  nachdem  sich  ein  solches  statutarische ¬
  Privatrecht  blos  auf  Städte,  oder  blos  auf
Dörfer,  oder  aber  auf  beide  zugleich  beziehet,  so
wird  es  ein  besonderes  Stadtrecht,  oder  Landrecht ¬
  im  besondern  Verstande,  oder  auch
ein  allgemeines  statutarische  PrivatGleichwie -
  nun  aber  auch  den  unerlaubrecht. =

ten  Handlungen  in  vielen  Provinzen  Teutschlandes
ganz  eigne  und  sonderbare  Schranken  und  Strafsbedrohungen =
  entgegengesetzt  werden:  so  entsteht  auch
da,
A  2
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer