Metadaten : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (2)

§.  86.  Gesammteigenthum.
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liche  Object  mit  dem  Ausdrucke  Proprietarii  bezeichnen
wollte,  so  wenig  wäre  es  den  älteren  (und  in  besagtem
Institute  fortdauernden)  Verhältnissen  unangemessen,  wenn
man  beide  Personen  Domini  oder  Eigenthümer  nennte.
Abgesehen  davon,  daß  das  gegenwärtig  in  Deutschland ¬
  vorkommende  Eigenthum  den  Charakter  der  Ausschließlichkeit ¬
  mit  der  römischen  Proprietas  nicht  theilt,
erleidet  dasselbe  theils  durch  gesetzlich  oder  vertragsmäßig
begründete  Familienrechte  22)
theils  durch  die  auf  der
deutschen  Verfassung  beruhenden  Regalien  oder  Hoheitsrechte ¬
  erhebliche  gesetzliche  Beschränkungen,  welche
dem  römischen  Rechte  fremd  waren.  Dagegen  sind  die
freiwilligen  Beschränkungen,  welche  sich  der  Eigenthümer
durch  die  Constituirung  von  Servituten  anlegt,  sobald
sich  gleiche  Bedürfnisse
fühlbar  machten,  auch  in  Deutschland ¬
  üblich  geworden.
§.  86.
2.  Vom  Gesammteigenthume  insbesondere*).
Die  Verhältnisse  des  Gesammteigenthums,  welche
zum  Theil  sich  noch  bis  auf  die  Gegenwart  erhalten  haben, ¬
  hängen  ihrem  Ursprunge  nach  mit  der  ersten  Nie22) ¬
  Dieß  äußert  sich  z.  B.  in  dem  Retract,  in  den  Familienfideicommissen ¬
  u.  s.  w.
1)  Runde,  Grundsätze.  §.  263.  —  Eichhorn,  Einleit,
§.  168.  §.  169.  —  Mittermaier,  Grundsätze.  §.  155.
Ortloff,  Grundzüge.  S.  315.  u.  f.  —  Maurenbrecher,
Lehrb.  §.  211.  u.  f.  —  Wolff,  deutsches  Privatr.  §.  108.  u.  f.
—  S.  auch  Grimm,  deutsche  Rechtsalterthümer.  S.  494.  u.  f.
Beseler,  von  den  Erbverträgen.  Th.  1.  S.  71  u.  f.  —
            
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