§. 86. Gesammteigenthum.
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liche Object mit dem Ausdrucke Proprietarii bezeichnen
wollte, so wenig wäre es den älteren (und in besagtem
Institute fortdauernden) Verhältnissen unangemessen, wenn
man beide Personen Domini oder Eigenthümer nennte.
Abgesehen davon, daß das gegenwärtig in Deutschland ¬
vorkommende Eigenthum den Charakter der Ausschließlichkeit ¬
mit der römischen Proprietas nicht theilt,
erleidet dasselbe theils durch gesetzlich oder vertragsmäßig
begründete Familienrechte 22)
theils durch die auf der
deutschen Verfassung beruhenden Regalien oder Hoheitsrechte ¬
erhebliche gesetzliche Beschränkungen, welche
dem römischen Rechte fremd waren. Dagegen sind die
freiwilligen Beschränkungen, welche sich der Eigenthümer
durch die Constituirung von Servituten anlegt, sobald
sich gleiche Bedürfnisse
fühlbar machten, auch in Deutschland ¬
üblich geworden.
§. 86.
2. Vom Gesammteigenthume insbesondere*).
Die Verhältnisse des Gesammteigenthums, welche
zum Theil sich noch bis auf die Gegenwart erhalten haben, ¬
hängen ihrem Ursprunge nach mit der ersten Nie22) ¬
Dieß äußert sich z. B. in dem Retract, in den Familienfideicommissen ¬
u. s. w.
1) Runde, Grundsätze. §. 263. — Eichhorn, Einleit,
§. 168. §. 169. — Mittermaier, Grundsätze. §. 155.
Ortloff, Grundzüge. S. 315. u. f. — Maurenbrecher,
Lehrb. §. 211. u. f. — Wolff, deutsches Privatr. §. 108. u. f.
— S. auch Grimm, deutsche Rechtsalterthümer. S. 494. u. f.
Beseler, von den Erbverträgen. Th. 1. S. 71 u. f. —